18 jährige ohne Abschluß - Unterhalt???

5. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.11.2014 10:48:52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
18 jährige ohne Abschluß - Unterhalt???

Meine Tochter, die bis 01.09. bei Ihrem Vater lebte, ist mit ihrem Freund in eine Obdachlosenunterkunft gezogen und hat ALG2 beantragt. Jetzt will das Amt eine Einkommensüberprüfung von mir. Da ich mit meiner kleinen Tochter eh unter dem Selbstbehalt liege, könnte es mir ja an sich egal sein. Aber ich frage mich, ob es bei der Vorgeschichte meiner Tochter überhaupt rechtens ist. Denn meine Tochter hat vor zwei Jahren die Hauptschule abgebrochen. Seitdem versucht sie mit Bauchwehgeschichten sich um jede Verpflichtung herum zu mogeln. Egal, ob es Termine beim Jobcenter waren oder Termine beim Jugendamt. Ich bin sogar mit dem Jugendamt vor Gericht gezogen, um zu versuchen, sie in irgendeiner Maßnahme unterzubringen. Sie hat dann einen Vormund bekommen. Leider erst 3 Monate, ehe sie volljährig wurde. Auch bei der hat sie jeden Versuch, etwas zu verbessern abgelehnt. Mal hat man sie einfach nicht aus dem Bett bekommen, mal hatte sie wieder Bauchweh. Dazu muss ich sagen, dass meine Tochter komplett durchgecheckt wurde. Und sie ist kerngesund.
Wenn man sie jetzt auf Arbeit anspricht, da ihr ja sonst evtl. Leistungen gekürzt werden, tut sie so, als fiele es ihr gerade erst ein. Ich fragte sie nämlich letztens, nachdem sie mir gesagt hatte, dass sie endlich alle Unterlagen zusammen hat und endlich bis Februar Ruhe hat. Für mich heißt das, sie hat einfach keine Lust auch nur irgend etwas zu tun. Und auch ihre Sachbearbeiterin hat nach einem netten Gespräch durchsickern lassen, dass das Mädel auch bei ihr scheinbar versucht mit irgendwelchen Zipperlein durch zu kommen.
Ich selbst habe nach dem doch schon recht langen Kampf kaum noch Kraft für dieses Theater. Nun hoffe ich hier konstruktiven Rat zu bekommen. Schon mal Danke im Voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Das JC prüft natürlich ob es eventuell vorrangig unterhaltspflichtige Personen gibt.

Das volljährige Kind hätte aber nur dann Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, wenn es sich schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet.

Das ist hier, dem Anschein nach, nicht der Fall.

Sollte das JC einen Unterhaltsanspruch konstruieren wollen, würde ich das von mir weisen, mit den Verweis auf § 1602 BGB .

Edit: der andere Post hat sich damit erledigt?

Appe Füße oder Hände hat das Kind ja wohl nicht.

LG nero

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-- Editiert nero070 am 05.11.2014 23:14

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
könnte es mir ja an sich egal sein. Aber ich frage mich, ob es bei der Vorgeschichte meiner Tochter überhaupt rechtens ist.

Sie haben also an sich kein Problem damit, dieser Aufforderung erstmal nachzukommen. Dann sollten Sie das meiner Meinung nach auch tun. Das spart schonmal eine Menge Ärgern, den die Frage bereitet, ob und inwiefern Sie der Tochter grundsätzlich noch zu Unterhalt verpflichtet sind oder ob Sie womöglich aus sozialrechtlichen Gründen zumindest Auskunft gewähren müssen. Diese Frage wird im Zweifelsfall gerichtlich geklärt und kostet ein wenig Geld. Da scheint es deutlich sinnvoller, die Unterlagen einfach rauszugeben.

Was die Tochter zu Zeiten der Minderjährigkeit gemacht hat, ist eigentlich ziemlich egal. Sowas wird Kindern nach der Volljährigkeit eigentlich grundsätzlich nicht vorgehalten. Vielmehr wäre es doch Ihre Aufgabe als Mutter (und Vater) gewesen, die Tochter zu einem ordentlichen Schulabschluss hinzubewegen. Das mag aus verschiedenen Gründen nicht geklappt haben, jedenfalls sind diese aus juristischer Sicht eher nicht der Tochter zuzuschreiben. Ich würde also ganz stark davon ausgehen, dass diese Unterhaltspflicht noch besteht.
Wir können uns jetzt darüber streiten, ob auch aktuell eine Unterhaltpflicht und die damit verbundene Auskunftspflicht besteht, wenn die Tochter momentan keiner Ausbildung oder ähnlichem nachgeht. Selbstverständlich sollte aber schon recht bald das Nachholen des Hauptschulabschlusses und eine anschließende Berufsausbildung sein. Zumindest bis zu deren Abschluss müssen Sie sich also noch mit dem Thema Unterhalt beschäftigen. Bis dahin halte ich es für gut denkbar, dass auch ohne Ausbildung Auskunftansprüche bestehen, eben auf sozialrechtlicher Grundlage.

Ich würde also zumindest die Unterlagen rausgeben und dann abwarten.

Übrigens bin ich ein wenig verundert, dass Sie so wenig Einkommen haben. Zumindest wenn die Tochter jetzt wieder zum Vater zieht und den Schulabschluss nachholt, wird man auf das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" zu sprechen kommen. Das bedeutet dann, dass Sie sich nicht schon mit dem Verweis auf das geringe Einkommen um den Unterhalt drücken können. Wie sah das denn früher aus, haben Sie da Unterhalt gezahlt?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich würde also ganz stark davon ausgehen, dass diese Unterhaltspflicht noch besteht. <hr size=1 noshade>

Jetzt besteht sie bestimmt nicht, da derzeit keine Ausbildung gemacht wird.
Wenn die Tochter wieder zur Schule gehen sollte oder eine Ausbildung anfangen sollte, dann wird die Unterhaltspflicht wieder aufleben. Da gebe ich dir recht. Und das Jobcenter wird die Tochter mit ziemlicher Sicherheit zur einem weiteren Schulbesuch oder einer Ausbildung drängen.

quote:<hr size=1 noshade>Zumindest wenn die Tochter jetzt wieder zum Vater zieht und den Schulabschluss nachholt, wird man auf das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" zu sprechen kommen. <hr size=1 noshade>

Dafür müsste die Tochter aber wieder bei einem Elternteil einziehen und(!) eine allgemeinbildende Schule besuchen.
Wenn überhaupt Schule, dann wäre hier doch eine berufsbildende Schule die richtige. Und dann ist nichts mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Meiner Meinung nach liegt @Hafendame hier vollkommen falsch. In der vorliegenden Konstellation (volljährig, keine schulische oder berufliche Ausbildung, keine Behinderung) gibt es aus familienrechtlicher Sicht keine Unterhaltspflicht.
Wie @drkabo schon sagt, kann sie wieder aufleben, aber es geht ja nur um den momentanen Sachstand.
Dementsprechend würde ich dem Jobcenter das einfach nur schriftlich mitteilen und keine Angaben über meine Vermögensverhältnisse machen.
Aus welcher sozialrechtlichen Sicht hier eine Grundlage zur Auskunftspflicht bestehen soll, ist mir ebenfall vollkommen schleierhaft.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.11.2014 10:48:52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Meine kleine Tochter ist sechs und ich arbeite Teilzeit. Die Große wollte nach der Trennung zum Vater, die Kleine ist bei mir geblieben. Nur so als Info an Hafendame.

-- Editiert hexentanzu08 am 06.11.2014 10:03

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Keine Ahnung, warum Du zwei Threads mit demselben Thema eröffnet hast. Vielleicht liest Du mal, was ich in dem anderen Thread geschrieben habe und bittest die Moderation, die beiden Threads zusammen zu führen bzw. einen zu schliessen?

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Meine kleine Tochter ist sechs und ich arbeite Teilzeit. Die Große wollte nach der Trennung zum Vater, die Kleine ist bei mir geblieben. Nur so als Info an Hafendame. <hr size=1 noshade>


Bin zwar nicht Hafendame , aber zumindest etwas muss ich sie mal verteidigen.
Wenn(!) die große Tochter nach Hause (= zu den Eltern) zurückkehren sollte und(!) wieder eine allgemeinbildende Schule besuchen sollte, dann(!) wird auf dich die Frage zukommen, warum du nicht Vollzeit arbeitest.
Denn bei volljährigen Kindern, die noch bei den Eltern wohnen und in der allgemeinen Schulausbildung sind, gilt die sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". D.h. von Eltern wird erwartet, dass sie ausreichend Geld erwirtschaften, um Unterhalt leisten zu können. Und zwar auch dadurch, dass von Teilzeit auf Vollzeit gewechselt wird.

Ob das hier überhaupt in Betracht kommt, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Wie wahrscheinlich es ist, dass die großer Tocher überhaupt nach Hause zurück kommt, kann von außen keiner einschätzen.
Und ob sie überhaupt auf eine allgemeinbildende Schule gehen wird auch. Eine Berufsschule oder andere berufsvorbereitende schulische Einrichtung wird wohl eher angesagt sein.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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