16 Jahre / Aufenthaltstitel seit 1 Jahr abgelaufen

15. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
nomark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
16 Jahre / Aufenthaltstitel seit 1 Jahr abgelaufen

Hallo,

ich bin 16 Jahre alt, geboren und ständig lebend in Berlin, besuche ein Gymnasium, habe meinen Mittleren Schulabschluss und strebe das Abitur an. Meine Staatsangehörigkeit ist kroatisch.

Am Montag bin ich nach London geflogen. Am Flughafen angekommen, wurde ich an der Passkontrolle aussortiert; der Grund: Der Aufenthaltstitel ist seit 1 Jahr abgelaufen. Es hieß, ich könnte nicht nach London fliegen bzw. ich würde nicht in London einreisen können.
Nach langem hin und her durfte ich doch ins Flugzeug einsteigen und bin sogar in England eingereist. Bei der Rückankunft in Berlin wurde ich wieder an der Passkontrolle aussortiert aus dem gleichen Grund; wurde dann aber wieder "durchgelassen" mit dem Hinweis, ich solle mich bitte darum kümmern. Alles "ausnahmsweise".

Ich glaubte an einen Fehler, ich meine, ich wurde in Berlin geboren - erhält man damit nicht einen unbefristeten Aufenthaltstitel?
In der Ausländerbehörde in Berlin hieß es, dass ich wirklich seit einem Jahr illegal in Deutschland lebe. - Zu meinem 16. Geburtstag hätte ich eine Einladung bekommen, um den Aufenthalt zu verlängern bzw. um ihn unbefristet machen zu lassen. Diese Einladung bekam ich jedoch nicht. Weder ich, noch die Krankenversicherung, die kroatische Botschaft, die Kontrollen am Flughafen und das Bürgeramt bemerkten, dass der Titel 2012 bereits abgelaufen war. Bei der Verlängerung meines Passes und in sonstigen Ämtern wurde uns gegenüber nie erwähnt, dass ich eine Einladung erhalten soll.

Eine Mitarbeiterin von der Ausländerbehörde sagte, dass ich in einigen Wochen einen Termin kriegen würde, zu dem ich erscheinen soll und beweisen soll, was ich alle im Jahr 2012 in Deutschland gemacht habe (Arztbesuche etc.). Der Prozess der Verlängerung soll 6-8 Wochen dauern.

Mein Problem ist nun: Ich weiß nicht, ob ich jetzt mit irgendeiner Strafe (Geldstrafe) verbunden bin. Außerdem soll ich in 5 1/2 Wochen nach Italien fliegen um von dort dann nach Kroatien zur Familie fahren. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist dies nicht möglich. Ich habe gelesen, dass ich eine Fiktionsbescheinigung beantragen kann; - kann ich diese nun auch beantragen, obwohl ich mit einem seit 1 Jahr abgelaufen Aufenthaltstitel in Deutschland lebe und darf ich mit diesem auch Reisen?

- Ich danke jedem im Voraus, der etwas zu meinem Problem beisteuert.



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich wurde in Berlin geboren - erhält man damit nicht einen unbefristeten Aufenthaltstitel? <hr size=1 noshade>


Nein. Durch Geburt allein erwirbt man keine Niederlassungserlaubnis. Wenn die Eltern z.B. einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben, erhalten ihre Kinder einen Aufenthaltstitel bis zum 16. Geburtstag. Danach müssen sie sich eigenständig um ihren Aufenthalt kümmern.

quote:<hr size=1 noshade>Zu meinem 16. Geburtstag hätte ich eine Einladung bekommen, um den Aufenthalt zu verlängern bzw. um ihn unbefristet machen zu lassen. <hr size=1 noshade>


Wenn deine ABH Erinnerungen verschickt, dann ist das eine reine Service-Leistung. Sich um einen gültigen Aufenthaltstitel zu kümmern, liegt immer in der alleinigen Verantwortung des Ausländers. Deshalb wird dir der Verweis auf den Nichterhalt des Schreibens nicht helfen.

quote:<hr size=1 noshade>Ich weiß nicht, ob ich jetzt mit irgendeiner Strafe (Geldstrafe) verbunden bin. <hr size=1 noshade>


Das ist möglich. Illegaler Aufenthalt ist strafbar, wobei das Versäumnis eines 16-Jährigen, der prinzipiell Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, sicher nicht allzu streng beurteilt wird. Wenn es überhaupt zu einem Verfahren (oder wahrscheinlicher einem Strafbefehl) kommen sollte, ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit möglich.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe gelesen, dass ich eine Fiktionsbescheinigung beantragen kann; - kann ich diese nun auch beantragen, obwohl ich mit einem seit 1 Jahr abgelaufen Aufenthaltstitel in Deutschland lebe und darf ich mit diesem auch Reisen? <hr size=1 noshade>


Eine Fiktionsbescheinigung (FB) bestätigt, dass du einen Aufenthaltstitel beantragt hast; auf diese Bescheinigung hast du bei Abgabe des Antrags einen Anspruch (§ 81 (5) AufenthG ). Ob du damit reisen darfst, kannst du der FB entnehmen. Wird der Antrag auf eine neue AE vor Ablauf der alten gestellt, erhält man eine FB, mit der man reisen kann. Ist der Aufenthalt wie bei dir bereits abgelaufen, glaube ich kaum, dass Reisen damit erlaubt sind. Im Zweifel kommst du nach Kroatien, aber nicht mehr zurück, weil dich keine Airline oder kein Fährunternehmen mitnimmt.

Für deinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel dürfte § 81 (3) AufenthG relevant sein:

quote:<hr size=1 noshade>Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. <hr size=1 noshade>


Deine rechtliche Situation würde nach dem Antrag bis zur Erteilung der beantragten AE einer Duldung entsprechen (Duldung = Ausreisepflicht mit Aussetzung der Abschiebung). Damit sind normalerweise keine Reisen mit anschließender Rückkehr möglich. Beim Termin bei der ABH solltest du einfach nochmal nachfragen, wie sie es handhabt. Vielleicht haben sie irgendwelche Kulanzregelungen. Erstmal solltest du dich aber darauf einrichten, dass Reisen erst wieder mit gültigen Aufenthaltstitel möglich sind.

Nachtrag: Ich sehe gerade Greg0rs Antwort: Stimmt, den Beitritt Kroatiens habe ich nicht bedacht. Für einen EU-Bürger ist das Reisen dann natürlich kein Problem.

-- Editiert Felicite am 16.06.2013 01:30

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Hallo,
Man ist immer selber für seine Angelegenheiten verantwortlich. Und ein Blick in den Pass hätte dir dann selber der abgelaufene Aufenthaltstitel auffallen können/sollen. Nun gut mit 16 hat man da noch nicht den Blick und die Erfahrung.
Ob dir die Ausländerbehörde ein Bußgeld auferlegt kann man schlecht beurteilen.
Meine macht dies nicht.
Zum Glück bist du Kroate und ab 01.07.2013 ist Kroatien EU Mitglied und du genießt die Freizügigkeit wie alle EU Bürger. Heißt für dich gibt es keine Aufenthaltserlaubnis mehr, höchstens eine Bescheinigung über deine Daueraufenthalt EU. Das gibt's nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Ob du das noch nach einem Jahr ohne Aufenthaltserlaubnis direkt bekommst, bezweifele ich etwas.
Du solltest dir aber keine sorgen moschen wegen deinem Italien Urlaub, bis dahin bist du ja EU Bürger.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nomark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Besten Dank an Felicite und Greg0r.

Ich möchte auch gar nicht verneinen, dass ich nicht schuld daran bin. Unwissenheit schützt bekanntermaßen vor Strafe nicht.
Da Kroatien ein EU-Mitglied wird, habe ich also keine Probleme beim Reisen innerhalb der EU, ob mit oder ohne gültigen Aufenthaltstitel - hab ich das richtig verstanden?

Ich werde einfach interessehalber berichten, wie es am Montag bei der ABH ausgegangen ist.

Gruß

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da Kroatien ein EU-Mitglied wird, habe ich also keine Probleme beim Reisen innerhalb der EU, ob mit oder ohne gültigen Aufenthaltstitel - hab ich das richtig verstanden? <hr size=1 noshade>


So sollte es sein, wenn der Beitritt wie geplant vonstatten geht. Nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz hast du dann als minderjähriger EU-Bürger, dessen Eltern in Deutschland leben (hiervon gehe ich jetzt mal aus), ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 (2) FreizügG/EU:

quote:<hr size=1 noshade>(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: (...)
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 <hr size=1 noshade>


§ 3 FreizügG/EU:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige sind
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie (...) <hr size=1 noshade>


In der Theorie sollte alles unproblematisch sein. Man kann natürlich nicht garantieren, dass Grenzer und Beförderungsunternehmen so kurz nach dem Beitritt bei solchen Spezialfällen auch richtig reagieren, wenn du einen ungültigen AT im Pass hast und nur eine Fiktionsbescheinigung vorweisen kannst. Es sollte helfen, wenn ein Elternteil mit gültigem Aufenthaltstitel bei der Reise dabei ist. Ich würde die Reisepläne bei der ABH ansprechen, die Mitarbeiter können vielleicht weiterhelfen.

Ob du Anspruch auf ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht nach § 35 AufenthG hast, ist fraglich, da dieses voraussetzt, dass der Betreffende "seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist". Da ist es aber ein gutes Zeichen, dass die ABH Nachweise für deinen Aufenthalt in Deutschland fordert. Auf eine AE nach § 34 AufenthG hast du aber auf jeden Fall ein Anrecht, dann ist dein Aufenthalt aber noch von deinen Eltern abhängig, bis du 18 bist. Nach dem EU-Beitritt Kroatiens kannst du als Minderjähriger deinen Aufenthalt von deinen Eltern ableiten, wenn diese freizügig sind oder (noch besser) daueraufenthaltsberechtigt nach § 4a FreizügG/EU. Da dürfte die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht relevant sein. Das wäre sogar laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 35.0.2.1 noch "eine stärkere Position als die Niederlassungserlaubnis nach § 35".

Trotzdem musst du den illegalen Aufenthalt so schnell wie möglich beseitigen, deshalb ist es gut, dass der ABH-Termin schon morgen ist. Dort kannst du natürlich noch keine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten. Aber du kannst ansprechen, welche Möglichkeiten es nach dem 1.7. (und somit evtl. noch vor der Reise) gibt.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Dort kannst du natürlich noch keine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten. Auch später nicht, weil es keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr gibt: https://www.mannheim.de/presse/freizuegigkeitsbescheinigung-eu-buerger-entfaellt

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nomark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Bilanz von heute:

In der Früh machte ich mich auf dem Weg zur Krankenkasse, dort wollte ich meine Arzttermine ausdrucken lassen -> ging nicht, datenschutzrechtlich geschützt.
Ich wurde zur kassenärtzlichen Vereinigung geschickt, dort solle das doch klappen.
Dort angekommen: "Das müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen."

Nunja, ich habe bereits 2 Stunden verloren also nichts wie los zur ABH (ohne Termin!)
Zunächst wartete ich 10 Minuten am Schalter, dort erklärt ich mein Problem, gab meinen Pass, Zeugnisse und Fotos ab. Eine halbe Stunde später wurde ich wieder aufgerufen.
Glücklicher Zufall? Der Bearbeiter von der ABH ging auf meine Schule, also hielten wir erstmal ein Pläuschen.

Im Endeffekt: Auf Grund einer von mir begangenen Ordnungswidrigkeit musste ich 35€ Strafe zahlen, + 55€ für die Niederlassungserlaubnis + gute 15€ für Kopien (JA!) und neue Fotos. Eine halbe Stunde später erhielt ich den unbefristeten Aufenthaltstitel. :)

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