12,5% Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung - so wehren Sie sich erfolgreich!

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Viele Beitragserhöhungen könnten unwirksam sein, weil Treuhänder nicht unabhängig sind

Private Krankenversicherung: …viel zu teuer?

Die Private Krankenversicherung (PKV) lockt mit niedrigen Einstiegstarifen und schicken Leistungen: Bevorzugte Behandlung beim Arzt, Chefarzt, Einbettzimmer, Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von einzelnen Leistungen.

Aber: Die Versicherer verschweigen die Nachteile, die oft erst dann spürbar werden, wenn es zu spät ist.

Beitragssteigerungen von 2 bis 7% waren in den letzten 10 Jahren die Regel - und das jedes Jahr (Quelle: Das Handelsblatt vom 13.02.2013). Zukünftig könnten die Beiträge explodieren. So titelt das Magazin finanzen.de am 29.09.2016:

„Durch die PKV-Beitragserhöhung 2017 sollen die Prämien für etwa sechs Millionen Privatpatienten drastisch steigen. Im Schnitt geht es um bis zu 12% nach oben. Das ist die stärkste Prämiensteigerung seit mehreren Jahren."

Das könnte sich auch in den folgenden Jahren wiederholen.

Lichtstreif am Horizont: Sind die Beitragserhöhungen unwirksam?

Aber es gibt Hoffnung für Versicherte. Viele Beitragserhöhungen dürften unwirksam sein, weil die erforderliche Zustimmung eines „unabhängigen" Treuhänders fehlt. Das Amtsgericht Potsdam hat sich in einem aktuellen Urteil der entsprechenden Argumentation eines Versicherungsnehmers angeschlossen und die Beitragserhöhung der AXA Krankenversicherung AG gekippt.

Das Gericht hat in dem Fall geurteilt:

„Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: …"

Der Versicherungsnehmer muss also nur den alten, niedrigeren Beitrag zahlen!

Treuhänder nach der Entscheidung nicht unabhängig

Das Gericht hält die Beitragserhöhung der PKV für unwirksam, weil die gesetzlich vorgeschrieben Zustimmungserklärung unwirksam ist. Wegen laufender Geschäftsbeziehungen zu dem Versicherer sieht das Gericht den Treuhänder in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit.

„Die Erhöhung der Beiträge für eine private Krankenversicherung ist grundsätzlich unwirksam, wenn es an einer wirksamen Zustimmungserklärung des Treuhänders fehlt. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn zwischen dem Treuhänder und der Versicherungsgesellschafter ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen. Die Unabhängigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Versicherung vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war und es sich deshalb um ein großes Treuhändermandat handelt, …"

Das Gericht argumentiert in den Entscheidungsgründen:

„Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.… Die genannten Beitragserhöhungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehlt.

Das folgt aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift sind Prämienerhöhungen bei Krankenversicherungsverträgen der vorliegenden Art nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat.

Hier hat zwar der Treuhänder den in Streit stehenden Prämienerhöhungen zugestimmt. Er war jedoch nicht unabhängig im Sinne der genannten Vorschrift."

Das Gericht begründet das wie folgt:

An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen (allgemeine Meinung, vgl. nur Langheid/Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 163 RN 10). Er muss insbesondere, wie dies § 12b Abs. 3 VAG a.F. ausdrücklich bestimmt, vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Das war hingegen bei dem Treuhänder nicht der Fall."

Wohl auch weitere Versicherer betroffen

Nach diesen Regeln könnte eine Vielzahl der erfolgten Beitragserhöhungen unwirksam sein, auch bei anderen Versicherungsgesellschaften.

Gerne beraten wir auch Sie, ob Sie sich gegen die Beitragserhöhung zur Wehr setzen können. Wir informieren Sie dann über ihre Möglichkeiten und eröffnen Ihnen die Möglichkeit, Ihren Anspruch durchzusetzen.

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