10-jährige Verjährungsfrist bei Verbraucherkrediten: Bankkunden bekommen noch bis Ende 2014 Geld zurück

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Der BGH beseitigt Unklarheiten zur Verjährungsfrist bzgl. Verbraucherkredite und die in Frage stehenden Gebühren, die manche Banken neben den Zinsen von den Kunden gefordert haben. Zum einen seien solche Gebühren, die in den AGB der Banken festgeschrieben waren, unzulässig, zum anderen verlängere sich die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) auf 10 Jahre gemäß § 199 Abs. 4 BGB.
Damit steht fest: Millionen Kunden können bis zum Jahresende Geld von den Banken zurückverlangen. Viele Banken sollen unzulässigerweise mit den Kunden eine Bearbeitungsgebühr zwischen 1 und über 3 % vereinbart haben. In den letzten Jahren gingen bereits tausende Kunden vor Gericht.

Kunden müssen schnell handeln

Carsten Herrle
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Der BGH hatte zwei Fälle zu entscheiden, bei denen Kunden ihre Gebühren von der Santander Consumer Bank und von der CreditPlus Bank zurückverlangten. Die Banken weigerten sich, weil die Kunden die Gebühren auf der Grundlage des Kreditvertrages gezahlt hätten und die Forderungen bereits verjährt gewesen seien.
Nach Ansicht des BGH gilt aber nicht die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist, sondern eine 10-jährige Verjährungsfrist, weil sich erst 2011 eine gefestigte (obergerichtliche) Rechtsprechung gezeigt habe, so dass ein rechtskundiger Dritter mit der Überprüfung und Änderung der älteren Rechtsprechung habe rechnen können. Daher können alle Kunden Geld von den Banken zurückverlangen, die ab 2004 Gebühren für die Kredite gezahlt haben. Allerdings müssen sie noch bis Ende des Jahres ihre Forderung bei den Banken geltend machen, ggf. vor Gericht klagen. Wurde die Verjährung bereits in der Zwischenzeit gehemmt (z.B. durch Anerkenntnis durch die Bank oder Antrag auf Mahnbescheid), so verlängert sich die Verjährung über 2014 hinaus.
Nun ist durch die Entscheidung des BGH also Klarheit geschaffen. Gerade vor einigen Jahren gab es nämlich unterschiedliche Urteile; erst allmählich kristallisierte sich eine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte heraus.

BGH, Urteil v. 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

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