10 Hinweise zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

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1. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub

Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Deshalb haben z.B. auch Teilzeitbeschäftige, geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“, „400-Euro-Jobber“), befristet angestellte Arbeitnehmer, Aushilfen, Aushilfskräfte, in Ferienarbeit oder in Nebentätigkeit Beschäftigte, Praktikanten und Volontäre grundsätzlich Anspruch auf bezahlten (!) Urlaub.

2. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Urlaubs das Gehalt weiterzuzahlen. Die während des Urlaubs gezahlte Vergütung wird als Urlaubsentgelt bezeichnet. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen.

Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, das viele Arbeitnehmer zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten. Das Urlaubsgeld besteht zumeist in der Einmalzahlung eines bestimmten Betrages (z.B. ein Bruttomonatsgehalt). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes kann sich z.B. ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Übung oder auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

3. Der Umfang des Urlaubsanspruchs

Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer mindestens zustehen. Die Anzahl der Urlaubstage macht das Gesetz davon abhängig, an wie vielen Tagen pro Woche der Arbeitnehmer arbeitet:

  • bei 6 Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Tage pro Jahr

  • bei 5 Arbeitstagen pro Woche 20 Tage pro Jahr

  • bei 4 Arbeitstagen pro Woche 16 Tage pro Jahr

  • bei 3 Arbeitstagen pro Woche 12 Tage pro Jahr

  • bei 2 Arbeitstagen pro Woche 8 Tage pro Jahr

  • bei 1 Arbeitstag pro Woche 1 Tage pro Jahr

Häufig haben Arbeitnehmer aber einen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Urlaubsanspruch. Dieser weitergehende Anspruch kann sich z.B. ergeben aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.

4. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Endet das Arbeitsverhältnis (z.B. durch Kündigung) und hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage übrig, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen sogenannten Abgeltungsanspruch: Er kann vom Arbeitgeber die Auszahlung der noch vorhandenen Urlaubstage in Geld verlangen.

Ein „Abkaufen“ des Urlaubsanspruchs während des Arbeitsverhältnisses wird vom Bundesurlaubsgesetz untersagt.

5. Die konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums

Der Arbeitnehmer darf den ihm zustehenden Urlaub nicht einfach von sich aus „nehmen“. Er muss vielmehr den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubs auffordern. Erst nach der Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer den Urlaub auch antreten. Bei der Gewährung des Urlaubs muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Er darf grundsätzlich nur dann von den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers abweichen, wenn diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Der Urlaub muss grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, damit der eigentliche Zweck des Urlaubs (die Erholung des Arbeitnehmers) auch erreicht werden kann.

6. Keine Ablehnung von Urlaubswünschen zu Beginn des Jahres

Der Arbeitgeber darf Urlaubswünsche zu Beginn eines Jahres (z.B. Urlaub für Anfang Januar) nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Urlaub zu diesem Zeitpunkt noch nicht „verdient“ sei. Der Anspruch auf Urlaub ist kein leistungsbezogener Anspruch, den sich der Arbeitnehmer verdienen muss.

7. Kein „Rückrufrecht“ des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber Urlaub gewährt, hat er kein Recht, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub „zurückzurufen“. Deshalb ist der Arbeitnehmer nach überwiegender Ansicht auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Urlaubsanschrift zu hinterlassen.

Rechtlich gesehen ist ein „Rückruf“ aus dem Urlaub nichts weiter als ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung im Hinblick auf den bereits gewährten Urlaub. Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer annehmen oder ablehnen.

In echten Notfällen kann der Arbeitgeber aber ausnahmsweise das Recht haben, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass der Arbeitgeber zugesagt, die Kosten für die Rückkehr aus dem Urlaub zu übernehmen.

8. Achtung: Nicht genommener Urlaub erlischt zum Jahresende!

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr grundsätzlich zum Jahreswechsel ersatzlos verloren. Arbeitnehmern, die zum Jahresende hin noch Urlaubstage übrig haben, ist deshalb in der Regel zu empfehlen, diese Urlaubstage rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

In bestimmten Fällen werden Urlaubstage aber auch auf das nächste Kalenderjahr übertragen, z.B. wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht gewährt werden konnte.

9. Arbeit während des Urlaubs

Dem Arbeitnehmer ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Urlaubszweck widerspricht.

Dagegen ist es dem Arbeitnehmer nicht verboten, während des Urlaubs zu arbeiten, wenn die Arbeit nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Keine Erwerbstätigkeit ist z.B. die Arbeit, die zum eigenen oder familiären Nutzen vorgenommen wird (z.B. Hausbau, Wohnungsrenovierung, Gartenarbeit, Landwirtschaft).

Eine Erwerbstätigkeit ist dem Arbeitnehmer auch nur dann untersagt, wenn sie im Widerspruch zum Zweck des Urlaubs steht, d.h. wenn sie die Erholung des Arbeitnehmers verhindert. Bei einem Arbeitnehmer, der im Büro arbeitet, steht aber z.B. eine Erwerbstätigkeit in der Garten- oder Landwirtschaft dem Erholungszweck des Urlaubs grundsätzlich nicht entgegen.

10. Sonderurlaub

Unter Sonderurlaub versteht man die auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderurlaub ist gesetzlich nicht geregelt, kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. In bestimmten Fällen kann ein Arbeitnehmer auch aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung (=Sonderurlaub) herleiten.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Steffan Schwerin am 26.11.2010 23:33:16# 1
Ist es richtig, dass man bei einem Arbeitstag pro Woche auch nur einen Urlaubstag pro Jahr hat oder muss es hier nicht vielmehr vier Urlaubstage pro Jahr heißen?
    
von Rechtsanwalt Henning Kluge am 30.11.2010 10:01:25# 2
Sie haben vollkommen Recht: Bei einem Arbeitstag pro Woche sind es 4 Urlaubstage pro Jahr. Vielen Dank für den Hinweis!
    
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