1,- Sofort-Kauf Angebot bei ebay aus Versehen

3. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
joyjoy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
1,- Sofort-Kauf Angebot bei ebay aus Versehen

Ich habe in der letzten Woche einen Artikel bei Ebay angeboten, Sofort-Kaufen-Preis 98 Euro. Diese Auktion lief gestern ohne Bieter aus und ich entschied schnell die Auktion nochmal einzustellen. So drückte ich den Wiedereinstellen-Button in der email von ebay und änderte den Einstellwert auf 1 Euro, weil ich mich dieses Mal für eine laufende Auktion ab 1 Euro entschied. Eine halbe Stunde später rief ich meine emails ab und sah entsetzt, dass jemand bereits die Auktion beendet hatte, für 1 Euro(!):(, da ich vergessen hatte, dass das wiedereingestellte Angebot automatisch wieder mit Sofort-Kaufen erscheinen würde.
Derjenige hat innerhalb 10 Minuten nach Wiedereinstellen des Artikels die Ware erworben. Sofort habe ich dem Käufer eine email geschickt in der ich den Irrtum beschrieb. Muss ich die Ware nun für 1 Euro überlassen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Nein , weil Sie aufgrund der Vorgeschichte Ihren Irrtum plausibel darlegen können .

Fechten Sie nach § 119 BGB unverzüglich am besten durch Einschreiben den Kaufvertrag an - mindestens aber über die eBay - Mailfunktion mit Kopie an Sie selbst - auch um eBay zu einem späteren Zeitpunkt , sollte der Käufer sich widersetzen problemlos Ihre Sichtweise darzulegen.

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#2
 Von 
joyjoy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Das hilft mir weiter. Wie könnte ein richtig formulierter Text an den Käufer aussehen? Muss ich auch die Vorgeschichte, also die vorher ausgelaufene Auktion und das erneute, fehlerhafte Wiedereinstellen benennen und ihm erklären?

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#3
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Z.B.
Hiermit fechte ich den mit Ihnen bei Ebay am xx.xx.2004 geschlossenen Kaufvertrag über die Sache X nach § 119 BGB aufgrund Irrtums an.
Damit erlöschen sämtliche Sachforderungen an den Verkäufer und Zahlungsforderungen an den Käufer.
(Ergänzend evt):
Es liegt ein Irrtum bezüglich der korrekten Einstellung des Kaufpreises vor. Der Kaufpreis sollte das Anfangsgebot, nicht ein Sofortkaufangebot darstellen.
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Mehr mußt Du ihm nicht erklären. Kannst Du natürlich zusätzlich per Email. Letztlich würde das nur den Richter interessieren. Ich denke aber, daß Deine Geschichte sehr plausibel ist und auch Deine schnelle Überprüfung des Angebotes und Erkennung des Fehlers sehr für Dich sprechen.
Wichtig ist, daß Du den Widerruf per Einschreiben abschickst.

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"Kann es sein, daß Desinteresse und Dummheit sich die Hand geben?
Weiß ich nicht - ist mir auch egal"

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#4
 Von 
joyjoy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Allerdings hatte ich den Fehler erst erkannt, als das Angebot durch Sofort-Kaufen beendet wurde. Könnte der Käufer rechtliche Schritte gegen mich einleiten, die schließlich zu einer noch teureren Abwicklung der Angelegenheit führen? Vielen Dank.

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#5
 Von 
Xcerox
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Es stimmt, unter bestimmten Voraussetzungen können Willenserklärungen angefochten werden. Zu denken ist hier tatsächlich an eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB . Aber aufgepasst: Ein reiner Motivirrtum begründet keine Anfechtung wegen Irrtums. Die Gerichte lassen übrigens selten solch ein Motivirrtum zu und urteilen recht häufig zu Gunsten der Käufer: Sowohl Höchstgebote als auch Sofortkauf-Preise sind für den Anbieter verbindlich und begründen den Kaufvertrag. Das bestätigen in drei unabhängigen Gerichtsurteilen das Landgericht Coburg, das niedersächsische Amtsgericht Syke und das Amtsgericht Moers in Nordrhein-Westfalen. In einem Fall ging es um einen Drucker mit 20 Patronen und USB-Kabel und in einem anderen Fall um einen PKW-Anhänger mit Fahrzeugpapieren zu einem Sofort-Kauf-Preis von jeweils einem Euro. Beide Verkäufer – im ersten Fall ein Unternehmen, im zweiten eine Privatperson – weigerten sich, die Ware auszuliefern. Weder die Begründung des missverständlich formulierten Angebots noch des Vertauschens von Startpreis und Sofort-Kauf-Preis beeindruckte das Gericht. Beide Verkäufer mußten den versteigerten Artikel zum vereinbarten Preis abgeben! Sollte die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen werden, hat der Käufer gute Chancen, den Prozess zu gewinnen. Viele Infos unter: www.webscala.de

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" "

-- Editiert von xcerox am 03.01.2005 18:32:36

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#6
 Von 
joyjoy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Was soll ich demnach tun? Den Irrtum nach § 119 anführen und den Kaufvertrag anfechten, oder besser doch den Artikel an den Käufer übersenden, sollte er den Kaufpreis ohne auf den Irrtum einzugehen, bereits überwiesen haben?

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#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Hallo joyjoy,
die mail von xcerox war jetzt doch etwas schwarzmalerisch. Laß Dich nicht verrückt machen.
Bei Dir liegt nämlich gar kein Motivirrtum vor. Ein Motivirrtum läge vor, wenn z.B. das Gebot nur bis 5 Euro gegangen wäre, Du aber gern 100 dafür gesehen hättest - Du hättest Dich in dem Fall die Höhe des erwarteten Endpreises falsch eingeschätzt. Bei Dir liegt ein eindeutiger Irrtum bei der Einstellung vor - dadurch ist der Kaufvertrag auf jeden Fall anfechtbar.
Und was die Gerichtsurteile angeht: Wie bereits ein anderer User (mareike) in einem ähnlichen Thread schrieb - diese sind so erlassen worden, weil der Verkäufer es unterlassen hatte, sich rechtzeitig auf Irrtum zu berufen - selbst schuld.
Also keine Sorge. Wenn er das Geld überweist, schickst Du es ihm zurück. Und dann kannst Du Dich erstmal ruhig zurücklehnen...

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#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die Rücksendung des Geldes alleine ist aber keine Anfechtung i.S.d. §119 BGB .

Also Vorsicht!

Die Anfechtung sollte unmißverständlich, unverzüglich und beweisbar erklärt werden.

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#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Ja klar. Formulieren muß er sie natürlich schon. Das habe ich ja vorher auch geschrieben. So war es nicht gemeint, daß mit dem Zurücküberweisen der Kuchen gegessen ist.

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#10
 Von 
joyjoy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten auf meine Fragen! Ich habe gestern Abend eine email über den Ebayserver an den Käufer geschickt (mit Kopie an mich selbst), in der ich nach § 119 den Kaufvertrag anfechte und auch darauf hinweise, dass ich evtl. getätigte Überwiesungen selbstverständlich zurück überweise. Außerdem erhielt der Käufer eine gesonderte email von mir, in der ich ihm erkläre, wie es zu dem Irrtum kam, samt einem Link zu der kurz zuvor ausgelaufenen Auktion. Heute morgen habe ich zusätzlich ein Einwurfeinschreiben mit der Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums nach §119 geschickt. Ich meine, dass der Irrtum nachvollziehbar ist. Durch die vorherige, ausgelaufene Auktion, habe ich dem Artikel bereits einen Wert zugeschrieben, der beim zweiten Einstellen so sehr abwich, dass der Irrtum bewiesen und plausibel dargestellt werden kann.

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#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Richtig so! Jetzt ist er am Zug. Und es ist sehr fraglich, ob er den Weg über einen Anwalt nimmt. Also warte ab - wird wohl nix mehr kommen.

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#12
 Von 
Rikiky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
mir ist gerade dasselbe passiert - habe versehentlich unseren Babyautositz für einen Euro Sofortkauf eingegeben anstatt für den Startpreis.
Ich hab dem Käufer sofort geschrieben, dass es ein Versehen war (das Angebot stand gerade mal eine halbe Stunde drin, als er es kaufte, und nicht viel später habe ich den Fehler gesehen).
Allerdings hat es ihn gar nicht interessiert. Dementsprechend war ich froh, auf dieser Seite hier Infos zu diesem Thema zu finden. Ich hab ihm auch gleich geschrieben, dass ich den Kaufvertrag nach §119 BGB anfechte, worauf er gar nicht einging. Er berief sich auf die bei ebay aufgezeigten Rechte des Käufers. Natürlich hat er auch schon den Betrag überwiesen.
Jetzt weiß ich nicht, was ich noch tun kann - immerhin interessiert es ihn überhaupt nicht, dass ich den Vertrag anfechte. Könnt Ihr mir vielleicht weiterhelfen? Das wäre super!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

immerhin interessiert es ihn überhaupt nicht, dass ich den Vertrag anfechte

Du hast per Einschreiben angefochten?
Dann sollten dich seine weiteren E-mails nicht interessieren.
Bitte deine Bank,den Betrag zurückzuschicken.


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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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