1,6 Promille auf dem Fahrrad - was nun?

12. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)
1,6 Promille auf dem Fahrrad - was nun?

Hallo,

eine Freundin von mir hat ein Problem: Sie ist um 2 Uhr Nachts in der Fußgängerzone auf dem Weg zum Nachtbus vom Fahrrad gefallen und direkt einem Polizisten vor die Füße. Pusten 0,8 - Blut 1,6 Promille. Nun kam nach 2 Wochen der Anhörungsbogen der Polizei im Rahmen einer Strafanzeige. Sie ist mit 43 noch nie polizeilich in Erscheinung getreten und hat auch nicht den Ansatz eines Alkoholproblems.

Liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht bei 1,6? Lappen für einen Monat weg, 4 Punkte und 250 Euro Geldstrafe dürften ja wohl schon vorprogrammiert sein.

Aber gibt es ab dieser Grenze von 1,6 nicht fast automatisch eine Aufforderung zur MPU? Wäre ein Anwalt nicht das Beste?

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

"Wäre ein Anwalt nicht das Beste?"

Nee, das beste wäre es net mehr besoffen fahrrad zu fahren!!

"und hat auch nicht den Ansatz eines Alkoholproblems."

na 1,6 ist aber schon recht ordentlich...

Gruss,
Tommy


2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

Neue Fragestellung:

Das Beste in Bezug auf die Anzeige und nicht für die Zukunft?

Da der Bluttest ca. eine Stunde nach dem letzten Alkoholkonsum durchgeführt wurde, war der Alkoholwert auf seinem absoluten Höchststand. Getrunken wurden über 5 Stunden verteilt: 4 Radler (0,3l) und 2 Ramazotti (0,02l). Bei einer 50kg schweren Frau scheint das auszureichen.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

Hat nicht jemand Ahnung von der Fahrradmaterie im Straßenverkehr? Oder hat jemand Erfahrungen, die er mitteilen kann? Das wäre sehr nett.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

MPU dürfte fällig sein, wenn sie im Besitz eines Führerscheines ist, der auch weg sein dürfte, obwohl sie Fahrrad gefahren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

Wich wahrscheinlich ist denn hier die Anordnung der MPU? Und Lappen weg bedeutet aber doch nur für 1-3 Monate nehme ich an? Könnte es da noch einen Strafbefehl geben?

Danke im Voraus.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Auch beim Autofahren muss man unterscheiden zwischen der Ordnungswidrigkeit <1,1 Promille und der Straftat >1,1 Promille, bei Auffälligkeiten oder Unfall schon >0,3 promille

Bei <1,1 Promille gibt es ein Fahrverbot für 1 Monat und 250€ Bußgeld

Bei >1,1 Promille gibt es einen Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate und eine Geldstrafe.

Bei einem Fahrverbot bekommt man seinen Führerschein automatisch wieder, bei einem Führerscheinentzug nicht. In dem Fall muss man ihn neu beantragen.

Das Fahren mit dem Fahrrad und mehr als 1,6 Promille ist eine Straftat. Es wird dann eine MPU angeordnet und in Abhängigkeit vom Ergebnis der Führerschein entzogen. Sollte der Führerschein aufgrund der MPU entzogen werden, bekommt man ihn nicht so schnell wieder. Vor der Wiedererteilung steht dann das Bestehen der MPU.

Eine Geldstrafe in Höhe von ca. 30 Tagessätzen (1 Nettomonatsgehalt) kommt wohl auch noch hinzu.

Übrigens:
Wer kein Alkoholproblem hat, der ist normalerweise gar nicht in der Lage, mit 1,6 Promille noch Fahrrad zu fahren. Aber vielleicht ist Deine freundin auch deswegen vom Fahrrad gefallen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke hh, das hilft mir auf jeden Fall schonmal sehr gut weiter. Ich werde ihr dann wohl doch raten, sich einen Anwalt zu nehmen. Ob der da noch was retten kann, weiß ich nicht. Du?

Es waren beim Pusten übrigens nur 0,8 Promille, daher konnte sie noch einigermaßen gut fahren. Erst eine Stunde später war die BAK mit 1,6 gemessen worden. Evtl. kann man da Widerspruch einlegen, da gab es doch mal eine Gerichtsentscheidung, die zwar gegen den Kläger ausfiel, aber bestätigte, dass grds. unfair ist, die BAK auf dem absoluten Höhepunkt zu messen, also ca. eine Stunde nach dem Genuss des letzten Getränks.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
realeasy
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 37x hilfreich)

@Johannes
Der Bluttest ist noch vorhanden, sollte es BEdenken gegen die Messung geben, eine erneute Messung beantragen und dann sollen die verschiedenen Alkoholarten in ihrer Konzentration nachgewiesen werden. Darüber kann man das Trinkende sehr genau errechnen.
Aber auch die fast 100%-ige Blutalkoholkonzentration im Abnahmezeitpunkt.

Anwalt ist in der Situation schon besser, weil er die Akteneinsicht außerhalb der StA beantragen kann und dann kann man den Lauf des Verfahrens nachvollziehen.
Ansonsten, wie hh schon sprach, es kommt definitiv ein Strafbefehl der StA, da für Radfahrer, anders als bei Autofahrern, die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille angesehen wird. Das wäre dann eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB .
Auch die Tagessatzhöhe dürfte so stimmen, die variiert von Bundesland zu Bundesland.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die 0,8 waren wohl der AAK (Atemalkohokonzentration)und werden in mg/l gemessen, während die 1,6 der BAK waren (Blutalkoholkonzentration).

Der BAK-Wert ist das, was üblicherweise als Promillewert bezeichnet wird und der ist typisch doppelt so hoch, wie der AAK-Wert.

Das kann also völlig in Ordnung sein.

Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist sicher hilfreich, auch wenn sich dadurch die Bestrafung nicht umgehen lässt.

-- Editiert von hh am 12.08.2005 16:32:51

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nur einmal so aus Interesse: Kommt es nicht auf die Konzentration zum Zeitpunkt des Fahrens an? Die könnte doch auf dem Weg zur Polizeiwache noch steigen oder, zumal der Polizist wohl in der Fußgängerzone nicht unbedingt einen Streifenwagen mit sich führt.

Und ansonsten: Wenn es dafür 30 Tagessätze gibt, wieviel bekäme man für das Autofahren unter diesen Umständen? Denn die Strafvorschrift zielt ja darauf ab, für die Allgemeinheit gefährliches Verhalten zu ahnden, die Gefahr die von einem betrunkenen Radfahrer ausgeht ist eindeutig viel geringer als die durch einen Autofahrer, der sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht.

-- Editiert von danielB am 15.08.2005 02:25:44

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zunächst einmal: 0,8 mg/l AAK = 1,6 Promille BAK

Das passt also, so dass man nicht davon ausgehen kann, dass sich der Alkoholpegel bis zur Blutentnahme noch erhöht hat.

Die Polizisten hatten offensichtlich ein Gerät zum Pusten dabei, sonst hätte sie ja nicht pusten können. Von Fußgängerzone hat auch niemand gesprochen.

Die Höhe der Strafe ist geschätzt. Sie kann u.U. auch niedriger ausfallen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

In anderen Rechtsforen und Erfahrungsberichten waren es nahezu jedes Mal 30 TS bei einem Vergehen dieser Art.

Das größte Problem hierbei ist aber nicht das Geld, sondern dass ein SB eine strafrechtliche Verurteilung ist. Auch wenn diese nicht im Führungszeugnis steht, ist sie vorhanden und einen Job im Öffentlichen Dienst kann sie sich wohl erstmal abschminken, da dieser Arbeitgeber ja meist einen Auszug aus dem Zentralregister anfordert.

Sie wird sich einen Anwalt nehmen und alles mögliche versuchen, den SB zu umgehen, auch wenn das sehr schwer sein wird.

Die Tat wurde übrigens wirklich in der Fußgängerzone begangen, das hatte ich im ersten Beitrag geschrieben.



-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
realeasy
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 37x hilfreich)

@Johannes
Sorry, aber den SB zu umgehen, könnt Ihr fast 100%-ig vergessen, da macht kein StA mit, verständlicherweise.
Ohne den Finger erheben zu wollen, man sollte wissen, daß man nach Alkoholgenuß in dem Maße kein Gefährt mehr bewegen sollte (und auch nicht darf).
Ob damit der öff. Dienst gleich gestorben ist, mag ich zu bezweifeln, ganz ernsthaft, seit wann fordert der öff. Dienst einen Verkehrszentralregisterauszug?????
Und eine Verfahrensliste wird von denen nicht verlangt, dafür fehlt die Rechtsgrundlage.

@DanielB
Es geht (auch oder gerade beim Fahrradfahrer) darum, dass er/sie sich durch den enormen Alkoholpegel als unfähig erweisst, am dt. Straßenverkehr teilzunehmen, soweit auch die abstrakte Gefahr. Da es aber mit der Betriebsgefahr des Fahrrads nicht soweit her ist, wie mit PKW/Motorrad, wird der höhere BAK bei der Straftat angenommen.

Wenn Ihr chancen seht, gegen den SB vorgehen zu können, erhebt Einspruch gegen den SB, ansonsten, anstandslos zahlen, vielleicht vorher nochmal ein nettes Gespräch mit dem StA führen, vielleicht hat er ja nen guten Tag, von wegen nachts und Fußgängerzone und so...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

@ realeasy: Ich weiß, dass es wirklich schwer sein wird, da noch was zu machen. Aber wir werden alles versuchen, der Fachanwalt ist bereits eingeschaltet.

Was den Ö-Dienst angeht: SB = Strafrechtliche Verurteilung, nur ohne Gerichtsverhandlung - wird eingetragen im Bundeszentralregister.

Arbeitgeber der Privatwirtschaft fordern bei Einstellung nur das pol. Führungszeugnis an, wo nichts drinsteht. Im Bundeszentralregister, was der Staat bei Neueinstellung anfordert, stehen sämtliche Verurteilungen unterhalb der 91 Tagessätze, die es benötigt, um im Führungszeugnis eingetragen zu werden.

Möge ich einen Fehler gemacht haben, möge er mir bitte korrigiert werden, aber so sieht es wohl aus.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nur sehr wenige Behörden bekommen einen vollständigen Bundeszentralregisterauszug (siehe §41 BZRG ), die hier relevanteste Empfängergruppe sind wohl die obersten Landes- und Bundesbehörden, sofern sie nicht in sehr speziellen Bereichen des öffentlichen Dienstes (insbesodnere Strafvollzug oder Nachrichtendiensten) tätig wird. Einige Bereiche erfordern auch Zuverlässigkeitsprüfungen, die aber in aller Regel durch andere Behörden vorgenommen werden und bei denen nur zu beurteilen ist, ob die Taten die geforderte Zuverlässigkeit im Umgang mit vertraulichen Informationen oder der Sicherheit z.B. von Atomanlagen oder Flughäfen in Frage stellen.

Oder ist sie schon im öffentlichen Dienst beschäftigt? Dann sind die Mitteilungen in Strafsachen relevant.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

Sie ist noch nicht im Ö-Dienst beschäftigt zum Glück. Sonst wäre es wirklich heikel geworden. Nur könnte das in den nächsten Jahren anstehen und das will man sich ja nicht durch solche Aktionen verbauen.

Wenn nur oberste Bundes- und Landesbehörden von der BZR-Regelung Gebrauch machen, kann man ja trotz eines Sb evtl. doch noch den Weg in den Ö-Dienst offen halten. Das beruhigt. Vielen Dank für die Info, das war mir neu.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

Aber sie hat doch eine Straftat begangen? Sowas kommt doch ins Führungszeugnis oder? Dann kann sie den Job vergessen im öffentlichen Dienst.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)

DanielB hat es doch oben richtig erklärt. Ins FZ werden Verurteilungen ab 91 TS eingetragen oder ab der 2. Verurteilung ohne Relevanz der Höhe des Tagessätze.

Die Abfrageverhalten der verschiedenen Behörden sind oben erklärt worden.

-----------------
"It´s not about the size of the dog in the fight. It´s the size of the fight in the dog!"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ctepb
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es in der Tat möglich, die Zahl der Tagessätze zu reduzieren? Wie argumentiert man dann?

Ich habe mir noch sagen lassen, dass man anstatt zu zahlen für zwei Wochenenden in Knast geht bzw. für den Staat abarbeitet. Stimmt es?

Und allerwichtigste Frage - dass 2 Promille bei vorhandenem Führerschein zur MPU führt - ist mir klar. Was passiert jedoch, wenn man aber gerade den FS macht? Kann ihm die Behörde entgegenhalten, er sei ja ungeeignet zum Führen von Kfz, und den FS nicht erteilen?? Da hätte ich aber meine Bedenken...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
marclueck
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja kann man abarbeiten, also war vor ein paar Jahren noch so.

Und ja die Behörde kann eine MPU anfordern auch wenn erst Jahre später ein FS gemacht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ctepb
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

Du schribst: "Ja kann man abarbeiten, also war vor ein paar Jahren noch so."

Wie geht es denn vonstatten, denn im Strafbefel stehen die Tagessätze?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen