1,5 Stunden bezahlten Urlaub pro Urlaubstag für Minijobberin

8. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
iakregnif
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 11x hilfreich)
1,5 Stunden bezahlten Urlaub pro Urlaubstag für Minijobberin

Liebe Rechtsgemeinde,

nehmen wir an, Studentin X arbeite als Minijobberin im Einzelhandel. Nehmen wir ferner an, das Arbeitsverhältnis werde nach sechs Monaten durch den Arbeitgeber aufgehoben. Da die X keinen Urlaub beansprucht hat stehen ihr - gem. Recht - 2 Urlaubstage pro geleisteten Arbeitsmonat zu (Mittel der Arbeitszeit).

Nehmen wir nun an, die X habe zwei Tage/Woche gearbeitet und hat folglich einen Urlaubsanspruch von 4 Tagen nach sechs Arbeitsmonaten. Ferner habe die X 5,5 Stunden am Tag gearbeitet.

Freigestellt wird die X am 21. eines laufenden Monates, sodass diese eine Woche freigestellt ist. Für diese Woche werden 10 Urlaubsstunden berücksichtigt, die sich - laut Arbeitgeber - aus der mittleren Arbeitszeit je Arbeitstag der letzten drei Monate ergibt. Also 1,5 Stunden multipliziert mit 7 Tagen.

In Kurzform: Würden der X nach sechs Arbeitsmonaten nicht 4 Urlaubstage mit je 5,5 Stunden bezahlter Arbeitszeit zustehen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich beschränke mich jetzt mal auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Wenn X nur an 2 Tagen in der Woche gearbeitet hat, dann beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch lediglich 8 Tage. Für genau 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis würde der Urlaubsanspruch dann nur 4 Tage betragen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich eigentlich nach den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt und wird bei einer Arbeitswoche von 2 Tagen wie folgt errechnet:

Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen / 26 Tage * Urlaubstage.

Wenn die Arbeitszeit jedoch stets bei 5,5 Stunden lag, müsste man rechnerisch dann tatsächlich beim gleichen Ergebnis landen wie Stundenlohn * 5,5 Stunden.

Wie der AG auf 7 Urlaubstage kommt, weiß ich nicht. Evtl. wurde hier so getan, als ob der AN jeden Tag hätte arbeiten müssen. Allerdings komme ich dann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden und einer entsprechenden täglichen Arbeitszeit von 1,5 Stunden auf einen Einsatz an 7,33 Tagen in der Woche. Das passt also auch nicht.

So oder so scheint hier also Urlaubsvergütung oder -abgeltung zu fehlen.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Deine Rechnung kann ich nicht nachvollziehen, bzw. wird es mir verwirrend ab einem bestimmten Punkt. Das hängt wohl an der Komplikation, die regelmäßig eintritt, wenn man mit Arbeitstagen und Durchschnittsstunden operiert.
X hat einen Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, den sie gearbeitet hat.
Der U-Anspruch bemisst sich wahrscheinlich nach BUrlG, also 24 Tage U bei 6 Werktagen, also 8 Tage/Jahr bei 2 Arbeitstagen (1/3 einer Vollzeitkraft) - davon wieder die Hälfte, weil wohl 1/2 Jahr beschäftigt. Also 4 Tage.
Nun greift doch § 11 BUrlG , durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen (s.u.) - da verstehe ich nicht das Rumeiern mit Stunden
Noch weniger verstehe ich, wieso AG die Frau nicht unter Anrechnung des U-Anspruchs freistellt, wenn er sie schon freistellt.

§ 11 Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

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#3
 Von 
iakregnif
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Nehmen wir an, der AG der X rechne mit 1,5 Stunden/Tag. Wird die X also eine Woche freigestellt, berücksichtigt der AG 1,5 Stunden mit dem Faktor 7 multipliziert. also 10,5 Stunden. Nehmen wir ferner an, die Kündigungsfrist läuft bis zur Mitte des Folgemonats.

Der X fehlen also eine Woche im laufenden Monat sowie zwei Wochen im Folgemonat, von denen die X - und jetzt wirds kompliziert - eine Woche per Beschluss vom Arzt gefehlt hat.

Demnach sind die drei Wochen (Kündigungsfrist) durch das Fehlen der X und den Resturlaub von vier Tagen abgegolten.

Nehmen wir nun an, der AG behaupte, dass die Krankschreibung des Arztes, die die X in einer Filiale abgegeben hat, nicht eingegangen sei. Ferner zahle der AG der X lediglich "etwa" 15 Stunden für die drei Wochen (nach Kündigung) an Urlaub aus, mit der Begründung, er rechne mit einer mittleren Arbeitszeit von 1,5 Stunden/Tag.

Vorgehen der X (fiktiv): Die X reicht den Durchdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und beweist damit, dass diese vorlag und auch abgegeben wurde. Ferner fordert die X eine Auszahlung des Resturlaubs von 4 Urlaubstagen mit je 5,5 Stunden abzüglich der bereits ausgezahlten Urlaubsstunden.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

So langsam verstehe ich überhaupt nichts mehr. Es sollte doch wohl wirklich möglich sein, klipp und klar zu sagen, wie viele Monate die Arbeitnehmerin komplett gearbeitet hat. Und jetzt ist plötzlich von Urlaubsstunden die Rede, die der Angeber dann doch bezahlt haben soll..... ich verstehe es nicht.

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