0.5 g Amphetamin und angehender JugendHeimErzieher

12. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Pefte
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
0.5 g Amphetamin und angehender JugendHeimErzieher

Ich ( männlich , 19 Jahre alt ) wurde vor einem Jahr auf einem Festival für Elektronische Musik In Stuttgart mit 0,5 g Amphetamin erwischt, ... erst heute kam der Brief mit dem Strafbefehl von circa 300 Euro verteilt auf 30 Tagessätze.
Jetzt aber das hauptproblem ... ich hab vor 4 Monaten meine Ausbildung zum Jugendheimerzieher begonnen und habe nun Angst meinen Beruf nach abgeschlossener Ausbildung nicht ausüben zu können ... Was kommt da auf mich zu ?
Kann ich trotz solch einer Strafe mit Jugendlichen oder Kindern zusammen arbeiten ?
Bringt es etwas wenn ich Einspruch erhebe ?
Danke schonmal... Max.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

sofern Sie keine weiteren Verurteilungen in Ihrem BZR haben, müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Sofern keine weitere Verurteilung im BZR vorhanden ist, wird diese Verurteilung nicht in das Führungszeugnis (sowohl einfach, als auch erweitert) aufgenommen.


Zitat:
Bringt es etwas wenn ich Einspruch erhebe ?


Wenn Sie unschuldig sind, dann unter Umständen ja. Ansonsten ist das Strafmaß von 30 Tagessätzen durchaus angemessen.
Im Falle, dass Sie den Sachverhalt an sich nicht bestreiten wollen, dann macht ggf. ein Einspruch, beschränkt auf die Höhe der Tagessätze Sinn. Als normaler Auszubildener ohne zusätzliche Einkommen neben der Ausbildungsvergütung dürfte ein Tagessätz bis 25 Euro angemessen sein. Wird keine Ausbildungsvergütung und kein zusätzliches Einkommen bezogen, dann dürfte ein Tagessatz bis 15 Euro angemessen sein.

Grundsätzlich wäre in Ihrem Fall auch theoretisch die Anwendung von Jugendstrafrecht denkbar, jedoch hat das Gericht dies, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Was kommt da auf mich zu ?

Das Beschäftigungsverbot nach §25 JArbSchG.

Zitat:
Kann ich trotz solch einer Strafe mit Jugendlichen oder Kindern zusammen arbeiten ?

Können: Ja. Dürfen: Nein.

Zitat:
Bringt es etwas wenn ich Einspruch erhebe ?

Wahrscheinlich nicht.
Mit einem Freispruch ist nicht zu rechnen. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit wird in BaWü bei harten Drogen (wozu Amphetamin gehört) nicht gemacht, auch nicht bei 0,5 Gramm. Und 30 Tagessätze zu 10 Euro sind schon am unteren Ende der Strafskala. Da ist auch ein Einspruch bezüglich der Tagessatzhöhe aussichtslos.

Wie Sie damit umgehen, müssen Sie selbst wissen.
Im Führungszeugnis taucht die Strafe nicht auf, falls es Ihre erste Verurteilung ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird, tritt § 25 JArbSchG in Aktion, d.h. Sie dürfen die Tätigkeit nicht ausüben. Dass die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, ändert da nichts dran und auch hinsichtlich "Entdeckung" ist das keine sichere Sache, da im Normalfall eine Mitteilung nach MiStra an den Arbeitgeber erfolgt, welcher natürlich die Regelung nach § 25 JArbSchG kennt.

Einzige Rettung könnte Einspruch gg. den SB sein und der Versuch in der dann folgenden Verhandlung eine Einstellung zu erreichen. § 31a BtmG sehe ich in BAWÜ bei harten Drogen auch eher nicht, aber mgwl. wäre § 153a StPO ein Thema. Wenn man diesen Weg versuchen will, sollte man einen versierten Strafverteidiger engagieren.

Nachtrag:

Ich sehe gerade, dass Sie 19 sind. Dann macht ein Einspruch schon alleine deswegen Sinn, weil die Sache dann vor dem Jugendrichter landet, der mgwl. noch Jugendrecht anwenden könnte (zw. 18 und 20 geht sowohl Jugend- als auch Erwachsenenrecht). Der Strafbefehl bedeutet automatisch Erwachsenenrecht. Im Jugendrecht gibt es aber noch mehrere Sanktionsmöglichkeiten, die nicht mal im BZR auftauchen würden, im Gegensatz zum Strafbefehl. Ziel muß aber so oder so eine Verfahrenseinstellung sein, da nur eine solche den § 25 JArbSchG deaktiviert lassen würde.

Nachtrag 2:

Zitat:
und habe nun Angst meinen Beruf nach abgeschlossener Ausbildung nicht ausüben zu können


Im Fall von § 25 JArbSchG dürften Sie nicht mal Ihre Ausbildung fortsetzen/beenden...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2016 12:14

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

diesbezüglich schließe ich mich meinen Vorpostern an.

Dazu hat sich der VGH Baden-Württemberg im Beschluss Az. 9 S 781/89 vom 20. Juni 1989 auch ziemlich eindeutig geäußert.

Sofern der Justiz die Arbeits-/Ausbilungsstelle des Angeklagten bekannt ist, dürfte es definitv vorbei sein, Stichwort MiStra.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pefte
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die schnelle Antwort ,
Die Ausbildungsstelle ist der Justiz nicht bekannt .
In der Anklage steht das ich ohne Beruf wäre .
Soll ich es darauf beruhen lassen oder muss ich dann in der Zukunft mit einer bösen Überraschung rechnen ?...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie gesagt:

Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird, dürfen Sie den Job (auch die Ausbildung) nicht mehr ausüben, verhalten sich also ungesetzlich, wenn Sie es doch tun.

Ob Sie dass nun in Kauf nehmen und hoffen, das nichts rauskommt, müssen Sie selbst wissen und entscheiden.

Der andere Weg -zu versuchen eine Einstellung zu erreichen und so den Job zu retten- wäre "legal", aber auch risikoreicher Denn wenn es nichts wird mit der Einstellung dürfte der Job dann in jedem Fall weg sein.

Andererseits (und das meine ich jetzt nicht mal so "moralisch" wie es sich anhört, sondern eher kollegial, ich bin ja selbst aus der Branche, auch wenn ich nicht oder sehr selten mit Jugendlichen arbeite) sollte man sich auch mal überlegen, ob man den richtigen Job und/oder den richtigen Lebenswandel hat. Als "Jugendheimerzieher" sollen Sie Jugendlichen, die ohnehin aus schwierigen Verhältnissen stammen auf einen geordneten Lebensweg helfen. Darüber, ob das mit Straftaten und dem Konsum harter Drogen in Einklang zu bringen ist, sollten Sie mal in Ruhe nachdenken .... und sich dann von einem dieser Dinge verabschieden: Entweder dem Job oder den Betäubungsmitteln. Denn auf Dauer wird beides zusammen ohnehin nicht gutgehen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.01.2016 10:10

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Wenn man viel Glück hat, bekommt die derzeitige Ausbildungseinrichtung von dem Strafbefehl nichts mit.
Wenn doch, haben Sie ein massives Problem. Denn Sie tun ja nicht nur selbst etwas ungesetzliches, wenn Sie die Ausbildung fortsetzen, sondern Sie bingen auch die Ausbildungseinrichtung in Schwierigkeiten. (Wären meine Kinder in einem Heim, und würde ich erfahren, dass dort Azubis mit Drogenvergangenheit arbeiten, dann wäre der Heimleiter aber nicht mehr lange Heimleiter - dafür würde ich bzw. andere Eltern dann schon sorgen.)

Das Problem ist aber nicht nur die jetzige Ausbildung. Das Verbot gilt für 5 Jahre - Ihre Ausbildung ist aber kürzer als 5 Jahre. D.h. selbst wenn Sie sich durch die Ausbildung durchmogeln, ist das Verbot noch nicht abgelaufen, wenn Sie das Abschlusszeugnis in Händen haben.
Bei jeder Bewerbung auf einen festen Arbeitsplatz müssten Sie erneut lügen, und hoffen, dass nichts auffällt. Und wenn Sie es auch da schaffen, sich durchzumogeln, müssten Sie hoffen, das das Problem nicht nachträglich auffällt. Denn der Arbeitsvertrag wäre durch einen Betrug zustande gekommen - und kann somit auch Jahre später noch rückwirkend angefochten werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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