Online-Kauf in den USA und im EU-Ausland - eBay und Amazon

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So werden Sendungen aus dem EU-Ausland verzollt

Online-Käufe aus dem Ausland sind heute nichts Ungewöhnliches mehr. Bei der Einfuhr von Waren gibt es auch für Privatpersonen einiges zu beachten, damit es keine bösen Überraschungen mit den Zollbehörden gibt.

Beim Versand aus dem außereuropäischen Ausland wird die Sendung ganz normal zugestellt, wenn der Warenwert außen auf dem Paket durch eine Zollinhaltserklärung ersichtlich gewesen ist und dieser unter 22 Euro liegt. Denn nur Postsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro (inklusive Versandkosten) sind vollständig von den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit.

Die Zollinhaltserklärung ist eine zwingend notwendige Information. Sie ist grundsätzlich vom Versender auszufüllen und auf die Aufschriftseite der Postsendung zu kleben. Die Erklärung enthält dabei wichtige Angaben zu Wert und Inhalt der Sendung.

Wenn der Wert einer Sendung über 22 Euro beträgt und eine Zollinhaltserklärung abgegeben wurde, also der Warenwert für den Zoll ersichtlich ist, kassiert häufig der Postbote den Zoll ein.

Die Deutsche Post AG ist durch § 5 Abs.2 Zollverwaltungsgesetz befugt, die Zollanmeldung für den Empfänger abzugeben. Bei Waren nichtkommerzieller Art mit einem Wert bis 700 Euro werden die Abgaben zur Vereinfachung nach Pauschalen erhoben. Bei wertvolleren Sendungen erfolgt die Berechnung nach den Zolltarifsätzen und den Steuergesetzen.

Dieses Vorgehen ist auch bei den Versandunternehmen UPS und FedEx der Fall, da sich diese Unternehmen mit dem Zoll verständigt haben, dass ihre Kunden bei ordnungsgemäßer Deklarierung die Zollgebühren an den jeweiligen Versandboten zahlen können. Für diesen Service wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr durch das Versandunternehmen erhoben.

In allen anderen Fällen kann es passieren, dass sich der Zoll per Brief meldet und die persönliche Abholung der Sendung verlangt. Eine Abwicklung per Post ist meistens auch möglich, dauert aber mehrere Wochen. Der Zoll untersucht Sendungen im Übrigen nur stichprobenartig und nicht jede einzelne.

Beim Zoll wird das Päckchen dann unter den Augen des Abholers geöffnet und inspiziert. In erster Linie geht es dabei darum, dass der Zoll die Waren verzollen möchte. Es wird an sich nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der Ware um Raubkopien, Plagiate oder ähnliches handelt. Wenn der Zoll einen solchen Verdacht hat, öffnet er das Paket meistens, ohne den Empfänger zu benachrichtigen. Bei geringwertigen Gütern mit unklarer Herkunft drückt der Zoll auch häufig ein Auge zu, da auch für den Zoll nicht immer leicht ersichtlich ist, ob die Ware Fälschung ist oder echt. Bei einem Warenwert über 150 Euro drückt der Zoll grundsätzlich kein Auge zu. Bei gefälschter Markenware wird dann zumeist der Markeninhaber benachrichtigt, was deutlich größeres Ungemach hervorrufen kann als der Zoll, der die Ware einfach nur vernichtet. Es gibt Markeninhaber, die sofort abmahnen und eine Unterlassungserklärung fordern. Es gibt allerdings immer die Möglichkeit, die Annahme der Ware beim Zoll zu verweigern.

Der Zoll möchte auf jeden Fall einen Nachweis des Wertes der Sendung. Dieser kann mit einer mitgebrachten Rechnung oder einer Kopie der eBay-Kaufbestätigung belegt werden. Es reicht auch ein Beleg aus dem Päckchen selbst. Entsprechend der Höhe des so nachgewiesenen Wertes der Sendung werden die Einfuhrabgaben berechnet:

Höhe von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Es gibt dabei erstens den Zoll, der auf den Warenwert erhoben wird (z.B. bei Messern 8,5 %). Für den Zoll gilt, dass Kleinsendungen mit einem Wert bis 150 Euro je Sendung grundsätzlich zollfrei eingeführt werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass die Bemessungsgrundlage von 150 Euro auch die Versandkosten enthält. Bei Bestellungen aus den USA oder dem entfernten Ausland können die Versandkosten logischerweise einen großen Teil des Gesamtwertes ausmachen.

Zweitens gibt es die Einfuhrumsatzsteuer, die auf die Summe aus Warenwert und Zoll erhoben wird. Ab 22 Euro Einfuhrumsatzsteuer-Wert wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die Höhe entspricht der deutschen Mehrwertsteuer, also 19 % beziehungsweise 7 %.

Der Einfuhrumsatzsteuer-Wert berechnet sich aus der Gesamtsumme von:

  • Wert der Ware
  • Portokosten bis zur Grenze der EU ( Bis hierhin = Zollwert)
  • Zoll (ab 150 Euro Zollwert, Höhe hängt von der Art der Ware ab)
  • Verbrauchssteuer (auf Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
  • Tabak und Tabakwaren, Parfüms und Eau de Toilette)
  • Portokosten innerhalb der EU

Dieser Wert wird mit 19% beziehungsweise 7% beim ermäßigten Satz (z.B. Bücher) multipliziert und ergibt die Einfuhrumsatzsteuer.

Auf das Porto kommt bei privater Einfuhr nur dann Zoll, wenn die Portokosten auf der Inhaltserklärung angegeben werden. Gemäß Artikel 165 Abs. 2 ZK-DVO gilt: „Bei nichtgewerblichen Wareneinfuhren sind die Postgebühren nicht hinzuzurechnen, sofern der Selbstverzoller diese nicht im Feld Zollwert der Zollinhaltserklärung (Vordruck CN22/CN23/C1) oder anderweitig schriftlich bzw. mündlich angemeldet hat."

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich Käufe über eBay.com oder im Internet sehr lohnen können, wenn der Zollwert unter 150 Euro liegt und keine Verbrauchsteuern zu zahlen sind. Bei Sendungen über 150 Euro oder bei Waren, auf die Verbrauchssteuer zu zahlen sind, muss genau durchgerechnet werden, ob der Kauf tatsächlich preiswerter ist als im EU-Inland.

Leserkommentare
von go419771-79 am 24.07.2015 20:12:38# 1
Hi!
Danke für die ausführliche Erklärung! :-)
Nur in ein paar Punkte bin ich noch etwas unsicher:
Bei Warenwert zw. 22 und 150 Euro:
-Als Privat-Empfänger ist es Zollfrei, wenn die Wert + Porto 150 Euro nicht überschreiten, aber die 19% wird nur auf Ware berechnet, richtig?
Was den Fall, wenn der Versender mich nicht als Privatkunde deklarierte, und die Zoll auch auf Porto Steuer berechnet? Kann der Empfänger es nachträglich korrigieren lassen?
-Wenn der Kunde sich Auslaufmodelle mit starke Rabatte raus sucht, gilt hier dann die Originale Wert, oder die Rabatt-Wert?
-Was müsste der Kunde dem Versender bitten, was er auf Paket drauf schreiben/kleben soll, um möglichst günstig weg zu kommen?
In Voraus Besten Dank für die Antwort!! :)
    
von Rechtsanwältin Pia Cristina Heldermann am 27.07.2015 12:20:31# 2
-Nein, die Einfuhrumsatzsteuer wird leider immer auf den Gesamtwert inklusive Versandkosten berechnet.
-Es gilt grundsätzlich der tatsächlich bezahlte Preis, egal wie stark die Ware reduziert wurde
-Versender aus Asien lügen häufig von sich aus, um ihren Kunden Zoll zu ersparen und deklarieren Pakete als "Geschenk" oder "Warenmuster". Wenn der Zoll so ein Paket herauszieht, ist die Deklaration aber egal, da man einen Nachweis über den Kauf und den Warenwert vorzeigen muss und der Inhalt des Pakets überprüft wird. Es passiert natürlich, dass ein glaubhaft als Geschenk deklariertes Paket direkt durchgeht und man dann überhaupt nichts zahlen muss. Solche kleinen Lügen des Versenders zugunsten des Käufer werden dem Käufer übrigens nicht zugerechnet, es gibt also keine Strafgebühren für den Käufer oder so etwas (auch nicht für den Verkäufer).