§ 41 a Abs. 5 SGB II - Verjährung

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)
§ 41 a Abs. 5 SGB II - Verjährung

Hallo Leute, in dem o.a. § steht,
"Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt". Kann mir jemand sagen, wann das Jahr beginnt bzw. endet?
Beispiel, das Jobcenter bewilligt "vorläufig" im Februar 2016 Zahlungen für die Zeit von März 2016 bis August 2016.
Die Zahlungen laufen bis einschl. ende Juli 2017 (für den Monat August 2017 im Voraus). Also 18 Monate.
Im August 2017 (28.08.) ergeht eine abschließende Entscheidung.
Wann endet die "Jahresfrist" zu dem o.a. Bescheid? Ist das Ende des Bewilligungszeitraumes der August (2016), so müsste das Jahr nach dem o.a. §§ am 30.7.2017 enden (??) und der Bescheid vom 28.8. wäre verspätet. Oder Endet das Jahr erst Ende August 2017, dann ist der Bescheid noch fristgerecht?

Da der Bescheid mit falschen Zahlen arbeitet wurde "fristwahrend" Widerspruch eingelegt. Nun wollen wir begründen und haben diesen Passus gelesen. Können wir "Verjährung" geltend machen? Kann uns da jemand weiterhelfen?

Schnuffel

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Wann endet die "Jahresfrist" zu dem o.a. Bescheid?


Ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Hier: Beginn 01.09.16 und Ende mit Ablauf des 31.08.17.

ABER Satz 2 Nr. 2 beachten, so einfach verjährt hier vielleicht doch nichts:
"Dies gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet."

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mauseschnuffel:

Zitat:
Beispiel, das Jobcenter bewilligt "vorläufig" im Februar 2016 Zahlungen für die Zeit von März 2016 bis August 2016.
Die Zahlungen laufen bis einschl. ende Juli 2017 (für den Monat August 2017 im Voraus). Also 18 Monate.


Wenn da nicht irgendwo ein Fehler in den Daten steckt, muss es für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 einen weiteren Bescheid geben.

Zitat:
Im August 2017 (28.08.) ergeht eine abschließende Entscheidung.


Ein Bescheid für den Gesamtzeitraum von 18 Monaten? Ehrlich gesagt nicht vorstellbar.

Grundsätzlich ist die gesetzliche Regelung doch eindeutig und bietet keinerlei Interpretationssprielraum. "...nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes...." bedeutet genau das was dort steht. Endet der Bewilligungszeitraum am 31.08.2016, beginnt die Jahresfrist am 01.09.2016 und die endgültige Festsetzung ist noch fristgerecht.

Gruß,

Axel

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