§ 303c StGB - Strafantrag

17. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sairenizzle
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 41x hilfreich)
§ 303c StGB - Strafantrag

"In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

Nur eine kurze Frage interessehalber: Kann mir jmd. Beispiele nennen, wann und wie "ein besonderes öffentliches Interesse" bei Sachbeschädigung an privatem Eigentum vorliegt?

Öffentliches Eigentum wäre ja wahrscheinlich eher §304, oder?

Gruß

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel in diesen Konstellationen dann kein öffentliches Interesse an einer Anklage sehen, wenn die Tat nicht besonders schwerwiegend war und / oder sich im privaten Umfeld von Täter und Opfer abgespielt hat.

Es ist mithin eine Tangierung der Öffentlichkeit nötig und nicht ausschließlich eine privat Person zur Bejahung des öffentlichen Interesses.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Auch wird das besondere öff. Int. bejaht, wenn der Besch. schon vorbestraft ist, weil dann ein öffentliches Interesse daran besteht, einen rückfällig gewordenen Straftäter zu bestrafen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

So ist es (beides).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sairenizzle
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 41x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen