§ 29 BtMG Illegaler Handel mit Cannabisprodukten

24. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
White Widow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 29 BtMG Illegaler Handel mit Cannabisprodukten

Hallo,

ich bin 21 Jahre alt und habe am Freitag einen Brief von der Polizei bekommen! Ich zitiere mal:

Anlass: § 29 BtMG Illegaler Handel mit Cannabisprodukten
Tatort: -----
Tatzeit: 19.08.2010, 13:17
Zweck: Beschuldigtenvernehmung


Mir ist natürlich die Kinnlade runtergefallen da ich mir in keinster Weise erklären kann wie die auf die Idee kommen mir sowas vorzuwerfen.

Ich wurde schonmal 2006 mit Cannabis erwischt und dabei wurde mir auch Handel vorgeworfen. Ich habe dann mit dem Staatsanwalt einen Deal gemacht und musste nur 75 Sozialstunden machen. Es wurden damals Bilder und Fingerabdrücke gemacht!

Seitdem habe ich aber das Zeug nicht mehr angerührt! Mit Freunden die noch kiffen habe ich aber immernoch Kontakt.

Nun frage ich mich was hier eigentlich los ist? Was soll ich jetz tun? Anwalt nehmen oder erstmal Aussage machen? Es scheinen ja keine Beweise vorzuliegen sonst hätte es schon eine Hausdurchsuchung gegeben oder? Wenn sie wieder Bilder und Abdrücke machen wollen kann ich dies verweigern?

Und zu der besagten Zeit lag ich noch im Bett! Meine Mutter kann das sogar bezeugen! Ich bin zu 100% unschuldig und stinksauer über solche Anschuldigungen!

Ist der Polizist verpflichtet mir den Namen des anzeigenerstatters zu nennen? Ich werde auf jeden Fall Gegenklage erheben wegen Verleumdung! Wie stehen da meine Chancen?

ps:
Ich habe einen leisen Verdacht woher diese Anschuldigungen kommen könnten!
Letzen Monat ist ein guter Freund von mir an einer Überdosis Tabletten und Alkohol gestorben. Vll haben die Eltern meinen Namen genannt oder vll wurden auch irgendwelche Zettel o.ä. gefunden! Aber wie kommen sie dann ausgerechnet auf Cannabis?!

Schonmal Danke für die Antworten.

Gruß

I

-- Editiert am 24.08.2010 18:39

-- Editiert am 24.08.2010 18:40

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12326.08.2010 10:15:43
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Zitat:
Nun frage ich mich was hier eigentlich los ist?


Der § 29 BtMG beschreibt nicht nur den Handel, sondern auch die Abgabe;

"Betäubungsmittel unerlaubt [..] abgibt, sonst in den Verkehr bringt"

Es kann dann also sein, dass dich jemand beschuldigt hat, die Drogen von dir zu haben.

Zitat:
Wenn sie wieder Bilder und Abdrücke machen wollen kann ich dies verweigern?


So viel wie ich weiss, braucht die erkennungsdientsliche Behandlung einen richterlichen Beschluss.

Zitat:
Ist der Polizist verpflichtet mir den Namen des anzeigenerstatters zu nennen?


Nein, sie wird sich auch hüten dies zu tun. Damit du schön da vorbeifahren und mit dem Anzeigenerstatter "reden" kannst?!!!

Zitat:
Anwalt nehmen oder erstmal Aussage machen?


Anwalt kannst du nehmen, musst du aber nicht! Im Falle einer Einstellung zahlst du den selber.

Und, KEINE Aussage bei der Polizei machen !!!!

Du bist gesetzlich NICHT verpflichtet der Vorladung Folge zu leisten! Einfach einen kurzer Brief das du nicht erscheinen wirst mit Hinweis auf dein Zeugnisverweigerungsrecht schicken!

Zitat:
Meine Mutter kann das sogar bezeugen!


Na dann dürfte auch nix passieren.

Schließlich muss die StA DIR nachweisen dass du die Tat begangen hast, nicht du DEINE Unschuld!


-----------------
"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

-- Editiert am 24.08.2010 18:57

-- Editiert am 24.08.2010 18:59

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
White Widow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja bin ich! Ich habe in den 4 jahren zwar noch wenige male konsumiert aber bin nie erwischt worden geschweige denn das ich was verkauft hätte!

Zitat:
Der § 29 BtMG beschreibt nicht nur den Handel, sondern auch die Abgabe;

"Betäubungsmittel unerlaubt [..] abgibt, sonst in den Verkehr bringt"

Es kann dann also sein, dass dich jemand beschuldigt hat, die Drogen von dir zu haben.



Aber es steht ja eindeutig im Brief " Handel mit Cannabisprodukten"!
Anhand meiner Vorgeschichte werde ich mich vermutlich rechtfertigen müssen.
Würden denn zbsp Fingerabdrücke auf einen leeren tütchen in dem mal Gras war als Beweis gegen mich ausreichen? (+ die aussage des klägers)



Zitat:
Nein, sie wird sich auch hüten dies zu tun. Damit du schön da vorbeifahren und mit dem Anzeigenerstatter "reden" kannst?!!!


Naja so blöd bin ich bestimmt nicht! Aber den Namen müssen sie doch rausrücken oder zumindest müssen sie Anzeige wegen Verleumdung erheben! Denn solche Anschuldigungen lass ich mir nicht gefallen!

Zitat:
Anwalt kannst du nehmen, musst du aber nicht! Im Falle einer Einstellung zahlst du den selber.

Und, KEINE Aussage bei der Polizei machen !!!!

Du bist gesetzlich NICHT verpflichtet der Vorladung Folge zu leisten! Einfach einen kurzer Brief das du nicht erscheinen wirst mit Hinweis auf dein Zeugnisverweigerungsrecht schicken!


Aber wenn ich da nicht vorbeigehe werde ich auch nicht erfahren was mir überhaupt vorgeworfen wird oder?! Ich würde das schon gerne wissen...


Zitat:
Na dann dürfte auch nix passieren.

Schließlich muss die StA DIR nachweisen dass du die Tat begangen hast, nicht du DEINE Unschuld!


Stimmt, aber gelten Familienmitglieder denn als richtige Zeugen?
Und reicht nicht schon die Tatsache das ich mit "thc-handel" vorbelastet bin?


gruß

-- Editiert am 24.08.2010 19:06

-- Editiert am 24.08.2010 19:08

-- Editiert am 24.08.2010 19:09

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#4
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Dieses

quote:
Seitdem habe ich aber das Zeug nicht mehr angerührt!

quote:
Aber den Namen müssen sie doch rausrücken oder zumindest müssen sie Anzeige wegen Verleumdung erheben! Denn solche Anschuldigungen lass ich mir nicht gefallen!


steht aber im leichten Gegensatz zu dem hier:

quote:
Würden denn zbsp Fingerabdrücke auf einen leeren tütchen in dem mal Gras war als Beweis gegen mich ausreichen? (+ die aussage des klägers)


Wie sollen den deine Fingerabdrücke auf leere Tütchen kommen, wenn die Anschuldigungen falsch sind bzw. du seit 2006 das Zeug nicht mehr angerührt hast?

Und dann schreibst du wieder

Zitat:
Ja bin ich! Ich habe in den 4 jahren zwar noch wenige male konsumiert aber bin nie erwischt worden geschweige denn das ich was verkauft hätte!


Hier haut doch irgendwas vorne und hinten nicht hin.


-----------------
"gruß azrael"

-- Editiert am 24.08.2010 23:57

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#5
 Von 
White Widow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wie sollen den deine Fingerabdrücke auf leere Tütchen kommen, wenn die Anschuldigungen falsch sind bzw. du seit 2006 das Zeug nicht mehr angerührt hast?


Naja kann halt sein das mir ein Kumpel mal das Zeug gezeigt hat und ich das tütchen angefasst habe.

Es spiel ja keine Rolle ob ich wenige male konsumiert habe, es wird mir doch vorgeworfen das ich verkaufe!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Aber es steht ja eindeutig im Brief " Handel mit Cannabisprodukten"!


Polizisten sind keine Juristen. Meist steht da der "grobe" Verdacht. Theoretisch müßte da auch gar nichts stehen.

quote:
Würden denn zbsp Fingerabdrücke auf einen leeren tütchen in dem mal Gras war als Beweis gegen mich ausreichen? (+ die aussage des klägers)


Nein. Das beweist nur, dass du das Tütchen in der Hand hattest, nicht mehr, nicht weniger.

quote:
Anhand meiner Vorgeschichte werde ich mich vermutlich rechtfertigen müssen.


Quatsch. Das hat nichts mit deiner Vorgeschichte zu tun sondern rein ob der StA einen hinreichenden Anfangsverdacht hat.
Die Polizei ist nur Ermittlungsbehörde. Selbst wenn die meinen du wärst unschuldig, kann sie weder was einstellen (noch bestrafen). Dies liegt alleine in der Hand des StA !

quote:
Aber den Namen müssen sie doch rausrücken oder zumindest müssen sie Anzeige wegen Verleumdung erheben! Denn solche Anschuldigungen lass ich mir nicht gefallen!


Nein, müssen und werden sie auch nicht.
Und eine Gegenanzeige wegen Verleumdung kannst du auch ohne das Wissen des Namens machen. Allerdings wird die Verleumdung im überwiegenden Fall auf den Privatklageweg verwiesen, da dass öffentliche Interesse meist verneint wird. Bedeutet, du müßtest die Klage privat beim AG anstrengen (und bezahlen).

quote:
Aber wenn ich da nicht vorbeigehe werde ich auch nicht erfahren was mir überhaupt vorgeworfen wird oder?! Ich würde das schon gerne wissen...


Jeder halbwegs guter Anwalt wird dir von einer Aussage bei der Polizei abraten !!
Auch darf und wird die "Nichtaussage" weder als Schuldeingeständnis gewertet, noch wirkt sie strafverschärfend!
Da die Akte so oder so an die StA abgeben wird (s.o.), wirst du irgendwann eh Bescheid bekommen. Entweder in Form einer Einstellung oder einer Anklageschrift.

quote:
Stimmt, aber gelten Familienmitglieder denn als richtige Zeugen?
Und reicht nicht schon die Tatsache das ich mit "thc-handel" vorbelastet bin?


Warum sollten die keine "richtigen" Zeugen sein??
Alleine die Tatsache einer früheren Verurteilung beweist nicht die erneute Tat. Sollte dir die allerdings nachgewiesen werden, wird sie natürlich straferhöhend bewertet.


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>So viel wie ich weiss, braucht die erkennungsdientsliche Behandlung einen richterlichen Beschluss. <hr size=1 noshade>


Ist nicht richtig. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b StPO brauchen keine richterliche Anordnung, die polizeiliche Anordnung kann im Weigerungsfall mit Zwang durchgesetzt werden. Verweigern macht also keinen Spaß und bringt nix.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
espanol
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo die Polizei beschuldigt mich de illegalen anbaus von canabis alles was sie angeblich haben sind fotos von meinem balkon niemals haben sie eine hausdurchsuchung bei mir gemacht
nun habe ich einen brief bekommen indem ich eingeladen wurde
zu der Anschuldigung stellung zu nehmen .Ich hatte weder canabis pflanzen oder ähnliche pflanzen auf meinem balkon,auserdem hatte ich in meinem ganzen leben noch nichts mit drogen am hut wie soll ich mich verhalten ?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Na, dann können Sie doch hingehen und Ihre Unschuld erläutern - irgendeine Gefahr der Selbstbelastung besteht ja nicht.

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