§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte

21. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)
§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte

Hallo 123 Recht,

wenn in einem Verfahren eines Amtsgericht ein Prozessbevollmächtigter laut nachfolgenden Text, vor Gericht genannt wird ... muss das Gericht diesen dann namentlich zum Termin laden und im Protokoll aufführen?

---
Erteilung der Prozessvollmacht in allen Instanzen, zum Geschäftszeichen xyz 345
In Sachen Kläger ./. Beklagten wg. Forderung

für Frau gebeoren, sie ist meine Ehefrau und in meinem Unternehmen tätig. Mit den Sachverhalt in der Angelegenheit ist sie vertraut.

Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse:
1. Empfangnahme und Freigabe von Geld, Wertsachen, Urkunden und Sicherheiten, insbesondere des Streitgegenstandes, von Kautionen, Entschädigungen und der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen.

2. Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere. Die entstehenden Kosten trägt der Unterzeichnende.

3. Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen, Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche, Erhebung und Rücknahme von Widerklagen.

4. Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis.

5. Vertretung vor den Familiengerichten gemäß § 78 ZPO sowie Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen und Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

6. Vertretung vor den Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten sowie in deren Vorverfahren.

7. Vertretung vor den Arbeitsgerichten.

8. Vertretung in allen Verfahrensabschnitten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gegners und in Freigabeprozessen sowie als Nebenintervenient.

9. Alle Nebenverfahren, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und Hinterlegungsverfahren.

10. Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen und Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, insbesondere Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen.
---

Desweiteren wenn auf Grund aktuter Erkrankung des Kindes (Unfall) von Frau diese nicht zum anberaumten Termin erscheinen kann, deswegen dann ein Versäumnisurteil rausgeht, in dem die Frau nicht als Prozessbevollmächtigte genannt wird sondern nur der Unternehmensinhaber und das Protokoll sowie das Urteil an den Unternehmer aber nicht an die Prozessbevollmächtigte zugestellt wird, kann man das als Formfehler bezeichnen?

Das Urteil zurückweisen auf Grund fehlender Ladung und Zustellung gemäß § 172 ZPO



-----------------
"THX"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>muss das Gericht diesen dann namentlich zum Termin laden <hr size=1 noshade>


Namentlich nicht. Geladen wird die Partei (ggfs. über ihren Prozeßbevollmächtigten). Ob sie dazu ihren (oder einen anderen) PBM mitnimmt, bleibt ihr überlassen.

quote:<hr size=1 noshade>wenn auf Grund aktuter Erkrankung des Kindes (Unfall) von Frau diese nicht zum anberaumten Termin erscheinen kann, deswegen dann ein Versäumnisurteil rausgeht <hr size=1 noshade>


Wenn weder Partei noch Bevollmächtigter erscheinen, ergeht Versäumnisurteil, völlig korrekt.

quote:<hr size=1 noshade>in dem die Frau nicht als Prozessbevollmächtigte genannt wird <hr size=1 noshade>


Das gehört allenfalls zum Rubrum, kann berichtigt werden, hat keinen Einfluß auf das Urteil.

quote:<hr size=1 noshade>das Protokoll sowie das Urteil an den Unternehmer aber nicht an die Prozessbevollmächtigte zugestellt wird <hr size=1 noshade>


Das wäre in der Tat ein Verstoß gegen §172 ZPO , führt aber nicht dazu, daß man "das Urteil zurückweisen" kann; es muß dann halt nur noch mal korrekt zugestellt werden, um wirksam zu sein.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.873 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen