§ 130 StGB Volksverhetzung - oder wie ein Facebook-Kommentar schnell teuer werden kann!

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Freie Meinungsäußerung auf Facebook & Co?

§ 130 StGB Volksverhetzung - oder wie ein Facebook-Kommentar schnell teuer werden kann!

Der Author zeigt auf, wie teuer Facebook-Kommentare in der Praxis werden können und wie man sich im Fall einer Strafe verhält.

Ein alltäglicher Fall: Ein Nutzer lässt seinem Unmut über die Flüchtlingskrise freien Lauf. Er postet auf Facebook, dass "alle Flüchtlingsheime abgebrannt gehören" und meint, dies sei von seiner Meinungsfreiheit gedeckt .

Zu seiner Überraschung flattert dann aber kurze Zeit später ein Strafbefehl vom Amtsgericht ins Haus.

Strafverfolgungsbehörden durchsuchen verstärkt Soziale Netzwerke nach strafbaren Postings

Ein Ausnahmefall? Keineswegs, wie die Praxis zeigt. Es häufen sich die Fälle, in denen Facebook Postings konsequent vom Staatsapparat sanktioniert werden. Wer nämlich gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er jene beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Regelstrafe bei Ersttätern liegt nach meiner Erfahrung in einem Bereich zwischen 500 und 2000 Euro. In der Praxis erlassen Behörden ohne weitere Prüfung einen Strafbefehl über zum Beispiel 1200 Euro, die dann sofort fällig sind. Ein 34-jähriger Bauhelfer wurde in einem Fall vom AG München wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 5.000,00 Euro (200 Tagessätze) verurteilt, weil er im Rahmen einer Diskussion auf einer offenen Facebook-Gruppe mit seinen Äußerungen den Holocaust in Abrede stellte bzw. bagatellisierte.

Wer meint, sich in geschlossenen Internet-Gruppen gänzlich "frei" äußern zu können, liegt also falsch. Verdächtige Kommentare werden entweder von Mit-Usern gemeldet oder direkt von den Behörden entdeckt. Jede Gruppe mit mehr als nur einer Handvoll Mitgliedern ist dabei als öffentlich zu betrachten - Vorsicht ist daher geboten!

Betroffene Facebook Nutzer sollten umgehend anwaltliche Hilfe nutzen

Was ist nun zu tun, wenn die Behörden eine Strafe verhängt haben? Als erstes prüft ein Anwalt, ob die Vorwürfe zutreffen, dem Nutzer z.B. das Facebook-Konto wirklich eindeutig zugeordnet werden kann, und natürlich auch, ob die Aussagen tatsächlich den Tatbestand des § 130 StGB erfüllen. Stellt sich dabei raus, dass der Tatvorwurf zutrifft, kommt es auf die jeweilige Strafhöhe an. Ist diese gerecht bemessen, also dem Vorwurf und Einkommen angepasst? Ein Anwalt kann dabei helfen, mit einer gekonnten Stellungnahme die Strafe zu verringern. Hat der Nutzer die Aussagen etwa gar nicht so gemeint, wie die Behörden dies verstanden haben, besteht im Rahmen des Einspruchs auch eine gute Chance, das Urteil zu verbessern. Das liegt daran, dass der Nutzer dann dort im Termin persönlich angehört wird und auch weitere Angaben zur Sache machen kann. Das Geld für den Anwalt kann sich hier schnell rentieren - das bedeutet nicht, dass derjenige, der zum Hass und zu Gewalt aufruft, gänzlich verschont werden kann und soll.

Aus dieser Perspektive hat die Vorschrift ihre Daseinsberechtigung. Aufforderungen zu Straftaten haben im Netz nichts zu suchen - die Meinungsäußerung sollte aber frei bleiben!

Ihr Anwalt berät Sie dazu - gerne können Sie auch mich direkt zu Ihrem Fall kontaktieren.