(räuberischer) Diebstahl / Körperverletzung?

14. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
schuldigerVollDepp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
(räuberischer) Diebstahl / Körperverletzung?

Herr X hatte zum ersten Mal in deinem Leben die tolle Idee sich im Laden etwas einzustecken. Es handelte sich dabei um 2 Getränkeflaschen im Wert von insgesamt 3,98 €. Beim verlassen des Geschäfts wird er auch gleich von einer Mitarbeiterin aufgefordert die Flaschen wieder herauszugeben. Als die Mitarbeiterin die Tasche festhält gerät Herr X in große Panik und will nur noch verschwinden. Er versucht der Frau die Tasche zu entreißen. Dabei stürzt sie und verletzt sich nur sehr leicht. Herr X hat zu keinem Zeitpunkt Hand an die Mitarbeiterin angelegt sondern lediglich an seiner Tasche gezogen. Es ging Herr X in diesem Moment nur darum wegzulaufen. Die Ware in der Tasche war ihm egal. Denn er lebt gleich um die Ecke des Geschäfts und wollte auf keinen Fall erkannt werden. Aufgrund dessen, dass die Frau stürzte blieb Herr X aber und alles wurde polizeilich aufgenommen. Herr X hat sich auch vor Ort immer wieder bei der Frau entschuldigt und sich nach ihr erkundigt. Es tut ihm wirklich leid! Ist Herr X nun schon räuberischer Dieb? Hat Herr X damit auch Körperverletzung begangen? Herr X war noch nie straffällig geworden, ist 29 Jahre alt und arbeitet neben dem Studium geringfügig. Eine kriminelle Kariere existiert nicht. Womit kann Herr X nun rechnen? Wie sollte er vorgehen? Macht ein TOA uU Sinn? Beste Grüße

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Es ging Herr X in diesem Moment nur darum wegzulaufen. Die Ware in der Tasche war ihm egal. Lächerlich - er versucht der Frau die Tasche zu entreißen, die ihm ganz egal war. Da wird er sich beim Richter total beliebt machen...
Ist Herr X nun schon räuberischer Dieb Ja.
Womit kann Herr X nun rechnen? http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__249.html Immerhin hat er als Ersttäter eine Chance auf Bewährung.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Herr X nun schon räuberischer Dieb?

Ja. Denn X hat Gewalt angewendet um seine Beute vor den Ladenmitarbeitern zu verteidigen.
(Exkurs: Ware ohne Gewalt wegnehmen = Diebstahl // Ware mit Gewalt wegnehmen = Raub // Ware erst ohne Gewalt wegnehmen, dann aber mit Gewalt verteidigen = räuberischer Diebstahl)

Zitat:
Hat Herr X damit auch Körperverletzung begangen?

Jein. Da räuberischer Diebstahl der schwerwiegendere Vorwurf ist, spielt die Körperverletzung quasi keine Rolle.

Zitat:
Wie sollte er vorgehen?

Bei "29 Jahre" und "Studium" gehe ich davon aus, dass bald eine Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt ansteht. Da macht sich eine Vorstrafe nicht wirklich gut. Und hier steht ja eine Strafe im Raum, die im Führungszeugnis steht. Je nach Berufsperspektive ist anwaltliche Hilfe keine schlechte Idee.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Je nach Berufsperspektive ist anwaltliche Hilfe keine schlechte Idee. Nun ja - spätestens bei Anklageerhebung wird ihm sowieso ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Aber eine Strafe, die nicht ins FZ kommt, ist hier schon wegen des Strafrahmens nicht möglich - da hilft auch kein Anwalt.

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#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Blöde Frage von mir als Laie, aber wenn Herr X gut begründen kann, dass es ihm wirklich nur um die Tasche ging und nicht die geklauten Getränke?
Ich bspw. Habe in meinem Rucksack immer Geldbörse inklusive aller Papiere und meinen Haustürschlüssel. Wenn es einem nur um diese Dinge ging und nicht um das Diebesgut - dann wäre es doch kein räuberischer Diebstahl, oder?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nein, dann wäre es einfacher Diebstahl und Körperverletzung.

Dass müßte aber schon eine sehr gute Begründung sein (wie z.B. Ausweis in der Tasche). In dem Fall könnte auch der geringe Warenwert -in der Gesamtschau- für die Glaubhaftigkeit sprechen.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

@Yogi1: An Ihnen ist eine Anwältin verlorengegangen - als Verteidigungsstrategie ist das wirklich clever!

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#7
 Von 
schuldigerVollDepp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. In der Tat ging es Herrn X um die Dinge in der Tasche, welche Herrn X ausgewiesen hätten. Es war eine ******idee. Und da es ja um die Ecke von zuhause passiert ist wollte Herr X einfach entkommen. Herr X muss jetzt hier in einem Rechtsforum nicht lügen.



-- Editiert von Moderator am 16.09.2015 20:32

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#8
 Von 
schuldigerVollDepp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und um das noch ganz und gar klar zu stellen. Herr X schämt sich unglaublich für den Vorfall. Das die Frau dabei verletzt wurde, wenn auch Gottseidank nur leicht, ist noch mit das schlimmste daran. Herr X ist kein gewalttätiger Mensch und auch noch nie so aufgefallen. Allgemein hat Herr X wie gesagt noch nie einen Konflikt mit dem Gesetz gehabt. Das alles resultierte aus reiner Panik, weil Herr X nun mal kein gübter Dieb ist und völlig überfordert war.

Eine Frage noch. Kann Herr X mit Handlungen warten bis er einen Brief bekommt? Macht ein Täter Opfer Ausgleich im Vorfeld uU Sinn? Herr X hat überhaupt keine Erfahrungswerte, was das bevorstehende angeht. Herr X hat noch nie überhaupt einen Anwalt gebraucht. Bitte wenige Tips oder Möglichkeiten aufzuzeigen wäre sehr hilfreich. Eine Vorstrafe nach 30 Jahren kurz vor dem Abschluss. Und das wegen so einer haarscharfen Abgrenzung in der Rechtssprechung. - Da soll Herr X nun gleich einem Räuber bestraft werden - Da würde sich Herr X wirklich vom Recht falsch beraten fühlen. So knallhart kann es doch nicht ablaufen oder?

-- Editiert von schuldigerVollDepp am 16.09.2015 14:52

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Macht ein Täter Opfer Ausgleich im Vorfeld uU Sinn?

Mir stellt sich die Frage, wie hier ein TOA überhaupt aussehen soll. TOA beeinhaltet ja im Regelfall eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter in einer Form, die den Strafanspruch des Staates in den Hintergrund treten lässt. Platt gesagt: Der Täter muss durch die Schadenswiedergutmachung schon so belastet sein, dass eine zusätzliche Strafe vom Gericht nicht mehr (oder nur noch abgeschwächt) nötig ist. Eine finanzielle Wiedergutmachung des Diebstahlsschadens von 3,98€ reicht da also nicht aus. Von daher wäre es sicher keine schlechte Idee, erstmal abzuwarten und der Staatsanwaltschaft zu signalisieren, dass man an einem TOA interessiert ist. Und dann schauen, was kommt.

Grundsätzlich sollte X aber schon realisieren, dass räuberischer Diebstahl ein ziemlich happiger Vorwurf ist, der vor Gericht einen Pflichtverteidiger erfordert. D.h. X wird also ohnehin einen Anwalt brauchen, falls der Vorwurf nicht auf "einfacher Diebstahl in Kombination mit Körperverletzung" herabgestuft wird. Die Frage ist, ob X es schafft, die Staatsanwaltschaft von einem einfachen Diebstahl zu überzeugen. Wie realistisch das ist, kann ich nicht einschätzen.






-- Editiert von drkabo am 16.09.2015 15:25

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
schuldigerVollDepp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:Von daher wäre es sicher keine schlechte Idee, erstmal abzuwarten und der Staatsanwaltschaft zu signalisieren, dass man an einem TOA interessiert ist. Und dann schauen, was kommt.-- Editiert von drkabo am 16.09.2015 15:25


Also wie sollte X denn im Vorfeld den Staatsanwalt kontaktieren? X hat ja noch keine Nummer (Aktenzeichen?) oder irgendeinen Ansprechpartner, mit dem er sich mit Bezug auf das Vorgefallene in Verbindung setzen könnte.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Es wird ja sehr wahrscheinlich noch eine Einladung zur Vernehmung (oder auch nur ein Anhörungsbogen) kommen. Da steht dann zumindest das Aktenzeichen der Polizei und der Name des Sachbearbeiters drauf. Da kann man dann das Staatsanwaltschaftsaktenzeichen erfragen.

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#12
 Von 
schuldigerVollDepp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es wird ja sehr wahrscheinlich noch eine Einladung zur Vernehmung (oder auch nur ein Anhörungsbogen) kommen. Da steht dann zumindest das Aktenzeichen der Polizei und der Name des Sachbearbeiters drauf. Da kann man dann das Staatsanwaltschaftsaktenzeichen erfragen.

Vielen Dank!

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