zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels

24. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
sandy86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels

kann ich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels bei Gericht anfordern? ohne Anwalt?

hallo! ich habe vor ca.4-5 Jahren mit Hilfe eines Anwalts einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner in Deutschland erwirkt. Doch da ich das Anwalts Honorar nicht aufeinmal aufbringen konnte. verweigerte er die Herausgabe des original Vollstreckungs-Titels. DieForderungen des Anwalts an mich, die so hoch sind dass ich sie erst nach dem vollstrecken meines Titels gegen meinen Schuldner bezahlen könnte, kann ich höchstens in kleinen raten an ihn zahlen. Bis seine Forderung an mich jedoch abbezahlt ist, wäre womöglich schon der andere 30jährige Titel bereits verjährt. Der Anwalt wies gleichzeitig darauf hin, daß er vom Zurückbehaltunsgrecht sämtlicher bei ihm befindlicher Unterlagen (Vollstreckungsurteil) Gebrauch machen wird, solange die offenen Forderungen nicht bezahlt sind. Ich möchte mich auf dieser Weise nicht erpressen lassen. Kann eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels bei Gericht angefordert werden,und sich darauf beziehen dass die originale nicht verliegen bzw wohl verlorengegangen sein müssten, da man ja irgendwie glaubhaft machen soll dass man sie nicht mehr hat. Kann ich daher eventuell Eidesstattliche Versicherung unterschreiben, daß ich nicht im Besitz dieser ersten Ausfertigung des Vollstreckungebscheides bin, obwohl der Anwalt alle diese Unterlagen vorliegen hat, und aufgrund streitiger Honorarforderungen nicht herausgibt, oder mache ich mich mit der Unterschrift auf dieser eidesstattlichen Versicherung strafbar?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Sie müssen nicht nur angeben, dass Sie nicht im Besitz des 1. VB sind, sondern auch, dass Ihnen nicht bekannt ist, wo der Titel ist - und das können Sie nicht.

Wieso treten Sie den Ihren Anspruch aus dem VB nicht an den Anwalt in Höhe seiner Forderung ab? Dann könnte aus dem VB vollstreckt werden und bei Zahlung mit Ihren Schulden verrechnet werden. Setzt aber voraus, dass der Schuldner auch Geld hat, sonst macht es keinen Sinn.

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#2
 Von 
sandy86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

danke erstmals!
ja ghenau das scheint auch das problem zu sein, der anwalt geht davon aus das der Schuldner kein Geld hat .. es geht übrigens um ca 30.000 euro

mfg

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