>zu wenig geliefert
quote:
der mir zusagte das auf seinem LKW 50 rm wären,
Gerichtsfest beweisbar?
quote:
Wir haben aber nur 50Srm da raus bekommen, was darauf schließen läßt das er nur gut 35 RM (also sehr viele krumme Stämme mit viel Luft dazwischen) auf seinem LKW hatte.
Vor Gericht benötigt man aber Beweise ...
§ 377 HGB - unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
So wie ich das sehe, habt ihr ein kleines Problem die Missachtung von Absatz 1, 2 und 3 zu verargumentieren ..
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von Harry van Sell am 12.04.2011 00:40
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