Ist es steuerrechtlich erlaubt, wenn der Vater seinem Sohn ein zinsloses Darlehen über 2 Mio € für eine Laufzeit von 5 bis 10 Jahren gibt? Der Sohn zahlt also gar keine Zinsen an den Vater für das Darlehen. Ist das erlaubt oder wird das vom Finanzamt nicht anerkannt?
Ich habe mal gehört, dass ein Darlehen zwischen Verwandten die gleichen Konditionen haben muss, wie ein Darlehen mit einer fremden Person. Aber ich habe da noch Zweifel, weil es in der Familie ja immer mal vorkommt, dass man sich zinsfrei Geld leiht.
-- Editier von meier19 am 09.06.2017 11:20
zinsloses Darlehen zwischen Vater und Sohn erlaubt?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Sie benötigen keine Erlaubnis der FA, wenn Sie ein zinsloses Darlehen geben wollen. Welche steuerlichen Folgen dies jedoch haben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wäre insbesondere wegen der im Raum stehenden Beträge durch einen Steuerberater zu prüfen.
ZitatSie benötigen keine Erlaubnis der FA, wenn Sie ein zinsloses Darlehen geben wollen. Welche steuerlichen Folgen dies jedoch haben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wäre insbesondere wegen der im Raum stehenden Beträge durch einen Steuerberater zu prüfen. :
welche Umstände sind es denn, die steuerlich wichtig sein können? Worauf muss ich achten?
2) Folgendes ist aber in jedem Fall erlaubt, oder?:
Ich gebe meinem Sohn ein Darlehen über 5 Mio € mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die gesamten Zinsen werden erst am Ende der Laufzeit gezahlt. Also genau wie eine Nullkuponanleihe.
Mein Sohn zahlt also während der Laufzeit (10 Jahre) gar keine Zinsen an mich. Erst ganz am Ende der 10 Jahre zahlt mein Sohn alle Zinsen an mich.
Ist das erlaubt?
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Zitat:Ist das erlaubt?
Ja, das ist erlaubt.
Es herrscht Vertragsfreiheit. Das Finanzamt verbietet also keine irgendwie gearteten Darlehensformen. Es kann lediglich sein, dass eine bestimmte Darlehensform ungünstige oder unerwartete steuerliche Folgen hat.
Zitat:welche Umstände sind es denn, die steuerlich wichtig sein können? Worauf muss ich achten?
Das hängt auch davon ab, wofür der Sohn das Darlehen verwendet. Wenn er das Geld zum Kauf einer selbst genutzten Immobilie verwendet sind andere Dinge zu beachten als wenn das Geld in eine Immobilie zu Vermietungszwecken oder in den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit des Sohnes investiert wird.
Also was jetzt? Zinslos oder doch verzinst mit Zahlung am Ende?
Außerdem kommt es ggf. auch darauf an, für was Sohnemann das Geld verwendet(Verzocken im Kasino? Kauf Immo?) und woher das Darlehen stammt (Privatvermögen? Betriebsvermögen?)
Bei diesen Größenordnungen sollte IMMER ein StB und kein Forum involviert werden, weil hier z.B. auch relevante ErbSt-Sachverhalte vorliegen können!
taxpert
Zitat:Zitat:Ist das erlaubt?
Ja, das ist erlaubt.
Es herrscht Vertragsfreiheit. Das Finanzamt verbietet also keine irgendwie gearteten Darlehensformen. Es kann lediglich sein, dass eine bestimmte Darlehensform ungünstige oder unerwartete steuerliche Folgen hat.
Zitat:welche Umstände sind es denn, die steuerlich wichtig sein können? Worauf muss ich achten?
Das hängt auch davon ab, wofür der Sohn das Darlehen verwendet. Wenn er das Geld zum Kauf einer selbst genutzten Immobilie verwendet sind andere Dinge zu beachten als wenn das Geld in eine Immobilie zu Vermietungszwecken oder in den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit des Sohnes investiert wird.
Gehen wir mal davon aus, dass der Sohn das Darlehen für den Kauf von Wertpapieren und für den Kauf von vermieteten Immobilien kaufen will. Das Darlehen stammt aus dem Privatvermögen des Vaters.
Welche Dinge sind da zu beachten? In diesem Fall ist ein zinsloses Darlehen vom Vater an den Sohn also möglich?
@ taxpert:
Ein zinsloses Darlehen wäre mir lieber. Ich habe die verzinste Variante mit Zahlung am Ende vorgeschlagen für den Fall, dass ein zinsloses Darlehen steuerlich nicht erlaubt ist.
Wie bereits erwähnt, dürfen Sie ein zinsloses Darlehen vereinbaren. Einzig die steuerliche Anerkennung wäre fraglich, die jedoch eher bei verzinslichen Darlehen strittig ist.
Im vorliegenden Fall macht der Sohn ja den fehlenden Zinsaufwand auch nicht als Werbungskosten geltend. Daher ist es steuerrechtlich unproblematisch, sofern die Rückzahlung planmäßig durchgeführt wird. Andernfalls könnte man ja von einer verdeckten Schenkung ausgehen.
Das Finanzamt hat kein Problem damit, wenn das Darlehen zinsfrei gewährt wird. Es darf auch tilgungsfrei sein.
Wenn man in dem Zusammenhang eine steuerlich optimale Lösung sucht, dann ist das eher nicht ein zinsfreies Darlehen. Sollte jedoch kein Wert auf Steueroptimierung gelegt werden, so ist so ein Darlehen völlig OK.
Ein zins- und tilgungsfreies Darlehen ist nach meiner Auffassung keine verdeckte Schenkung. Es muss irgendwann zurückgezahlt werden oder unterliegt spätestens dann, wenn der Vater verstirbt und das Darlehen an den Sohn vererbt der Erbschaftsteuer.
ZitatEin zins- und tilgungsfreies Darlehen ist nach meiner Auffassung keine verdeckte Schenkung. :
Zur Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung siehe
-BFH vom 04.03.2015
-FG München vom 25.02.2016
taxpert
Um das zu konkretisieren:
Ein zinsloses Darlehen ist bezüglich des Darlehensbetrages keine verdeckte Schenkung.
Der Verzicht auf Zinszahlungen ist jedoch eine Schenkung in Höhe der Differenz zu marktüblichen Zinsen und kann daher zur Festsetzung von Schenkungssteuer führen, wenn bei einem Darlehen an das eigene Kind der Zinsverzicht innerhalb von 10 Jahren mehr als 400.000€ beträgt. Das setzt zudem voraus, dass es keine weiteren Schenkungen an das Kind gibt.
Bei einem zinslosen Darlehen in 7-stelliger Höhe kann daher Schenkungssteuer anfallen.
Die Antwort auf die Frage "Ist das steuerrechtlich erlaubt" bleibt aber: Ja
Die Antwort auf die Frage "Ist das steuerrechtlich optimal gestaltet" kann dennoch lauten: Nein
@taxpert
Gib doch bitte auch das Aktenzeichen an, denn ich habe 4 verschieden Urteile des BFH vom 04.03.2015 gefunden und 3 verschieden Urteile des FG München vom 25.02.2016
Hier relevant ist das BFH-Urteil vom 04.03.2015 Az.: II R 19/13
und das Urteil des FG München vom 25.02.2016 Az.: 4 K 1984/14
Auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase ist der marktübliche Zins als steuermindernde Tatsache durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen. Das FA wird erst einmal auf §13 BewG verweisen und 5,5% ansetzen.ZitatDer Verzicht auf Zinszahlungen ist jedoch eine Schenkung in Höhe der Differenz zu marktüblichen Zinsen :
Auch hier ist es sinnvoll bereits vor dem Darlehensvertrag den StB einzubeziehen um die Marktüblichkeit "abzuklopfen". Immerhin liegen hier ggf. zwei unterschiedliche Darlehensgründe (Immo-Erwerb und Wertpapiere = ggf. Risikokapital) und ob das Darlehen banküblich gesichert ist spielt bei der Marktüblichkeit eine Rolle, BFH, Urteil vom 27. November 2013 – II R 25/12 –, BFH/NV 2014, 537 -540)
Auch im Hinblick auf den letzten thread von @meier19 viel zu komplex um es (nur) in einem Forum zu diskutieren! Deshalb nochmal der Hinweis: Hier ist zwingend eine Beratung durch einen versierten Spezialisten gefragt, der ggf. auch für seine Fehler haftet!
taxpert
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