>zeugenaussage berichtigen
> Kann man sich in der anberaumten "anhörung" denn jetzt trotzdem noch auf das Aussageverweigerungsrecht berufen?
Das kann man jederzeit.
> Man "muss" doch sicher erstmal die aussage korrigieren?
Das "mußt" du gar nicht. (Jedenfalls nicht in dem Sinne, daß du dich alleine durch das Nichtkorrigieren schon zusätzlich strafbar machst.)
Wenn aber das Gericht schon weiß, daß deine Aussage falsch war, wird dir in jedem Fall eine Anklage wegen uneidlicher Falschaussage bevorstehen.
> Wenn man die aussage verweigert, bleibt doch sicher die falschaussage bestehen?
Meinst du logisch oder rechtlich oder faktisch?
Logisch bleibt sie natürlich bestehen (weil sie nicht korrigiert wurde).
Rechtlich bleibt es dabei, daß du eine Falschaussage gemacht hast.
Faktisch bleibt sie nicht bestehen, wenn das Gericht schon weiß, daß es eine Falschaussage war.
Wenn du die Aussage nicht verweigerst, bleibt sie logisch und faktisch nicht bestehen, rechtlich aber schon (denn du hast sie gemacht und damit eine Straftat begangen).
Und wie gesagt, du kannst die Falschaussage ja korrigieren, ohne dich selbst zu belasten, von daher solltest du das auch tun.
von Leibgerichtshof am 19.11.2008 16:47
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