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zeugenaussage berichtigen

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zeugenaussage berichtigen

Kann man als zeuge seine bereits getätigte aussage korrigieren bzw. berichtigen?
Wenn ja, in welchem Zeitraum?
was bedeutet es wenn der Richter sagt, der Zeuge wird vom Eid freigesprochen?
Herzlichen Dank schonmal!
Ach, so! Die Aussage wurde bei einer Verhandlung gemacht, ist sie trotzdem korrigierbar? Der Zeuge hätte sich mit der Wahrheit selbst belastet.

-- Editiert von zeuge am 18.11.2008 08:54

-- Editiert von zeuge am 18.11.2008 08:59


von zeuge am 18.11.2008 08:49
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>zeugenaussage berichtigen
--- editiert vom Admin


von guest123-2223 am 18.11.2008 09:09
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>zeugenaussage berichtigen

Sollte man diese aussage insoweit korrigieren, bis man sich nicht selbst belastet? Was kann man tun?

-- Editiert von zeuge am 18.11.2008 09:17


von zeuge am 18.11.2008 09:16
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>zeugenaussage berichtigen
Es gab also schon eine Verhandlung? Gab es auch schon ein Urteil?


von wastl am 18.11.2008 21:37
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>zeugenaussage berichtigen
Hallo!
Nein, es gab noch kein Urteil. Es gibt aber einen neuen Termin, um die Aussage zu korrigieren.Soll heissen, der zeuge bekommt dort nach Rücksprache die Möglichkeit zur Korrektur.
In wieweit kann er dort aussagen, ohne sich selbst zu belasten? Sagt er zum Verlauf nur soviel wie nötig? es gibt ja wohl auch die möglichkeit die aussage zu verweigern, macht ja aber jetzt wohl keinen sinn mehr, da er ja die falschaussage berichtigen muss.


von zeuge am 19.11.2008 09:20
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>zeugenaussage berichtigen
> In wieweit kann er dort aussagen, ohne sich selbst zu belasten?

Das ist eine Einzelfallfrage.

> es gibt ja wohl auch die möglichkeit die aussage zu verweigern, macht ja aber jetzt wohl keinen sinn mehr, da er ja die falschaussage berichtigen muss

Er braucht ja nur zu sagen, welche Teile seiner Aussage falsch waren. Richtig stellen muß er sie ja nicht, wenn er sich damit selbst belasten würde.

Beispiel: "Meine Aussage, ich hätte den A an dem Abend beobachtet, wie er den B geschlagen hat, war falsch. Ich habe den A nicht dabei gesehen."
Nicht sagen müßte man: "... In Wahrheit habe ich den B geschlagen."


von Leibgerichtshof am 19.11.2008 10:04
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>zeugenaussage berichtigen
Herzlichen Dank für die auskunft, das hilft mir jetzt schon etwas weiter. Ich bin in solchen vorgängen völlig unbedarft, deshalb die, für einen fachmann sicher "blödsinnigen" fragen.
muss man eigentlich begründen, weshalb man falsch ausgesagt hast. bestimmt doch? da kann man ja nicht sagen, weil man sich selbst belastet hätte.


von zeuge am 19.11.2008 10:24
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>zeugenaussage berichtigen
> muss man eigentlich begründen, weshalb man falsch ausgesagt hast. bestimmt doch?

Kein Mensch muß müssen. Allerdings wird eine evtl. Strafe wegen uneidlicher Falschaussage möglicherweise geringer ausfallen, wenn dein Grund nachvollziehbarer ist als "ich wollte dem Täter helfen" oder "ich hab einfach mal aus Jux und Dollerei Mist erzählt".

> da kann man ja nicht sagen, weil man sich selbst belastet hätte.

Das kann man schon sagen. Solange du nicht befürchtest, schlafende Hunde zu wecken, kannst du problemlos als Begründung "ich wollte mich nicht selbst belasten" anführen.
Das mußt du im übrigen sowieso, wenn du dich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen willst.
Ein Schuldeingeständnis liegt in der Aussageverweigerungsbegründung gerade nicht (ansonsten wäre das Aussageverweigerungsrecht ziemlich sinnfrei, wenn man dir das quasi als Geständnis auslegen könnte).


von Leibgerichtshof am 19.11.2008 13:31
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>zeugenaussage berichtigen
danke, danke!
Kann man sich in der anberaumten "anhörung" denn jetzt trotzdem noch auf das Aussageverweigerungsrecht berufen? Man "muss" doch sicher erstmal die aussage korrigieren? Wenn man die aussage verweigert, bleibt doch sicher die falschaussage bestehen?



von zeuge am 19.11.2008 16:14
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>zeugenaussage berichtigen
> Kann man sich in der anberaumten "anhörung" denn jetzt trotzdem noch auf das Aussageverweigerungsrecht berufen?

Das kann man jederzeit.

> Man "muss" doch sicher erstmal die aussage korrigieren?

Das "mußt" du gar nicht. (Jedenfalls nicht in dem Sinne, daß du dich alleine durch das Nichtkorrigieren schon zusätzlich strafbar machst.)
Wenn aber das Gericht schon weiß, daß deine Aussage falsch war, wird dir in jedem Fall eine Anklage wegen uneidlicher Falschaussage bevorstehen.

> Wenn man die aussage verweigert, bleibt doch sicher die falschaussage bestehen?

Meinst du logisch oder rechtlich oder faktisch?
Logisch bleibt sie natürlich bestehen (weil sie nicht korrigiert wurde).
Rechtlich bleibt es dabei, daß du eine Falschaussage gemacht hast.
Faktisch bleibt sie nicht bestehen, wenn das Gericht schon weiß, daß es eine Falschaussage war.
Wenn du die Aussage nicht verweigerst, bleibt sie logisch und faktisch nicht bestehen, rechtlich aber schon (denn du hast sie gemacht und damit eine Straftat begangen).

Und wie gesagt, du kannst die Falschaussage ja korrigieren, ohne dich selbst zu belasten, von daher solltest du das auch tun.


von Leibgerichtshof am 19.11.2008 16:47
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>zeugenaussage berichtigen
Herzlichen Dank nochmal! Jetzt sehe ich etwas klarer.
das gibt 5 Sternchen fürs "muttiheft"


von zeuge am 19.11.2008 16:59
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