wohnungsbesichtigung durch kaufinteressent

20. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)
wohnungsbesichtigung durch kaufinteressent

hallo,
1. grds.: wie oft muss der mieter (rentnerin/arbeitsloser) einer zum verkauf stehenden eigentumswohnung besichtigungen (natürlich vom alteigentümer avisierte) wöchentlich/monatlich hinnehmen?
2. speziell: kann der mieter einem kaufinteressenten verweigern, sich die wohnung nochmals anzuschauen; also sozusagen sagen: einmal ist ok, zweites mal: nee? zusatz: wenn erstbesichtigung immerhin 9 monate zurückliegt. bei 2. frage wäre ich für urteile/fundstellen dankbar!

es dankt für die hilfe im voraus
haselsteinchen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

hallo,
es gibt keine feste Regelung zwecks Besichtigungen. Aber, 2 x in der Woche ist zu akzeptieren, natürlich nach Absprache mit dem Mieter.
Wenn du eine Wohnung kaufen willst und diese auch schon besichtigst hast, aber dennoch dir noch einmal die Aufteilung oder den Gesamtzustand der Wohnung ansehen willst, da besteht du doch auch auf eine weitere Besichtigung oder willst du die Katze im Sack kaufen? Also lass den Interessenten ein 2.tes mal die Wohnung besichtigen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

1-2 Besichtigungen wöchentlich sind ok.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kaufinteressent die Wohnung bereits einmal besichtigt hat.

Es reicht aus, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweist und das ist in so einem Fall offensichtlich gegeben.

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#3
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Er muss es aber rechtzeitig vorher ankündigen...

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#4
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

hallo + danke schonmal!
nachtrag: klar mache ich besichtigungs-ankündigung schriftlich, mit terminvorschlägen. auf deren eben brieflich geäußerten wunsch auch: wieviele personen, wielange blabla. ist ja ok.
aber: muss ich akzetieren, dass die erst "mitte oktober" (!) wieder besichtigung machen könnten? und nur ab 19 uhr (ich habe 2 kleine kinder; ausserdem dann nur kunstlicht)? und nochmals die frage nach "doppel-besichtigung": konkret habe ich die wohnung einmal vor immerhin 9 monaten gesehen, ca 1 stunde lang da, davon 30 min. reiner talk, keller gar nicht gesehen - war übrigens tagsüber am wochenende! auf deren wunsch! die mieter finden nun die 2. besichtigung durch mich (die auch real erst die 2. wohnungs-besichtigung durch einen kaufintressent seit der aufteilung 1982 ist übrigens!) "etwas eigentümlich" und "eher unüblich" und wollen "die gründe hierfür erfahren". goar ned erst ignorieren oder was genau nun tun? den keller könnte ich mir auch über anderen eigentümer, der im haus wohnt , anschauen - ich will aber schon wissen, ob der mißratene sohn nun seine freundin in die wohnung genommen hat - ohne dies dem (noch-)eigentümer mitzuteilen....dank + gruss!

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#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

nach einem Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 24. 5. 2002 - 2/17 S 194/01 - steht dem Vermieter bei Verkaufsabsicht unter Rücksichtnahme auf die Berufstätigkeit des Mieters 3x monatlich ein Besichtigungsrecht mit Interessenten von ca. 45 min. Dauer zu. Soweit dem Mieter nicht zuzumuten ist, für eine Besichtigung Urlaub zu beantragen, kann im Normalfall ein Termin ab 19:00 Uhr vereinbart werden.

Der Mieter hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Kaufinteressenten, insofern kann ein Interessent die Wohung auch mehrfach besuchen.

Die Einschränkung des Mieters, die nächste Besichtigung sei erst in 4 Wochen möglich, ist m.E. nicht durchsetzbar. Der Vermieter kann eine Klage auf Duldung anstrengen, um zu seinem Recht zu kommen. Eine Durchsetzung des Besichtigungsrechts im Wege einer einstweiligen Verfügung dürfte an der mangelnden Eilbedürftigkeit scheitern.

Der Mieter kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Vermieter das Besichtigungsrecht rechtswidrig nicht gewährt.

MfG Gruwo

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#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

@ Haselsteinchen...
ich komm da nicht mehr mit. Du willst die Wohnung kaufen, soweit sogut, was hat der mißratene Sohn von irgendjemand damit zu tun?

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#7
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

liebeR gruwo, dankeschön! habe nun auch BVR von 2004 gefunden, sehr hübsch dazu. (Beschluss v. 16.01.2004, 1 BvR 2285/03 , WuM 2004, 80 ). und: da es sich um rentnerin / arbeitslosen handelt, ist wohl auch tagsüber eine besichtigung zumutbar.
@ liebeR eirene - yep, this is complicated: der mißratene sohn lebt bei seiner mama, alias meiner eventuellen, zukünftigen mieterin. und zwar ohne im mietvertrag aufgenommen zu sein. aber scheinbar nun mit freundin. für die gilt dito. any tipps? gruss haselsteinchen

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#8
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

aha,
ein Tip: Solltest du die Wohnung kaufen muß du den Mietvertrag in allen seinen Bestandteilen übernehmen. D.h. sollte Mutter und Sohn als Mieter eingetragen sein, muß du beide als Mieter übernehmen. Kläre im Vorfeld mit dem Verkäufer, ob die Freundin des Sohnes auch als Mieterin eingetragen ist.Wenn nicht, kann der Sohn durchaus Besuch empfangen auch über Nacht.

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#9
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

@eirene - im MietV ist nur die mutter genannt. sohn wollte, nachdem er wieder zurück ist ins hotel mama, auch, hat ihm aber eigentümerin verweigert. seine freundin ist - laut klingelschild - nun auch in selbiges "hotel" eingezogen, und zwar nicht nur zu besuch - was aber niemand offiziell mitgeteilt hat. dies widerspricht i.ü. dem alten MietV. die arme mutter tut mir schon leid - er dagegen ist eine echte kröte. any tipps, wie ich demnächst verfahren soll?? offiziell mitteilen, dass ich mit nutzung der wohnung durch freundin nicht einverstanden bin? im übrigen: die miete ist (leider) teilinklusiv, d.h., z.b. wasserkosten nur im statischen mittel abrechenbar, nicht realiter - nun aber ja erhöhter wasserverbrauch durch weitere nutzerin, der logo beim vermieter hängen bleibt - wäre da wenigstens eine nebenkostenerhöhung pauschal möglich?
besten gruss+schöne woche!

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#10
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Problem. Es gibt ja keinen Mietvertrag mit Sohn + Freundin und du bist noch nicht Eigentümer. Wenn du die Wohnung jetzt kaufst, muß du den bestehenden Mietvertrag übernehmen und der lautet aber nur auf Mutter. Also, solltest du Interesse an dieser Wohnung haben, sie zu, dass im Kaufvertrag mit aufgenommen wird, dass du nur kaufst, wenn der Mietvertrag geändert wird bzw. wenn Sohn und freundin ausziehen, da der Vertrag ja nur auf eine Person läuft.
Im neuen Vertrag kann man dann ggf. die Miete erhöhen und ggf. die Nebenkosten ändern. Bei der Formulierung hilft dir auch der Notar. Der jetzige Vermieter/ Eigentümer muß sich um diese Dinge vor Verkauf kümmern.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

hallo eirene113 - danke! aber mit solch unangehnemen menschen möchte ich gar keinen vertrag - dann lieber ein bißchen dazublechen bei NK. ich denke, die zeit arbeitet eh eher für mich - er hat offenbarungseid abgelegt, bekommt alg 2, arbeitet schwarz, sie dagegen hat wohl arbeit, was er ganz sicher nicht angegeben hat - irgendwann wird die arbeitsagentur das alles schon bemerken. gruss!

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