wish Betrug - Klarna Rechnung _inkasso

7. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Markus72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
wish Betrug - Klarna Rechnung _inkasso

Hallo ich habe auf wish mehrere Micro SD Karten bestellt welche sich alle als Produktwarenfälschung und unbrauchbar herausgestellt haben. Ich habe wish geschrieben das ich die Speicher nicht will und ich werde auch die Klarna Rechnung nicht bezahlen. wish hat das Konto gesperrt und in der Sache sich taub gestellt. Klarna habe ich den Fall auch angeschrieben und erklärt das ich nichts bezahlen werde. Klarna schickt mir nun Mahnungen und jetzt auch noch ein Inkasso Unternhemen auf den Hals. Ich habe jetzt allen geschrieben das ich die gefälschte Ware nicht bezahlen werde. wish reagiert nicht . Klarna schreibt ich solle mich an wish wenden und das Inkasso Unternehmen schreibt ich solle mich an Klarna wenden.
Ich werde die Rechnung nicht bezahlen und habe dem Inkasso geschrieben er könne die gefälschte Ware bei mir zuhause abholen. Das Inkasso Unternehemn sagt nun das Kalrna nur als Bezahlservice dient und ich mich an den Händler wish wenden soll.Das habe ich wie gesagt bestimmt schon 20x und bekomme immer die gleiche Standardmails, die nicht weiterhelfen.
wie gehts nun weiter ? Hat das Inkasso Unternehmen eine berechtigte Forderung gegen mich?


-- Editier von Markus72 am 07.06.2017 08:55

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Mal genau schauen, wer Vertragspartner ist (wahrscheinlich nicht die Vermittler-Plattform, sondern irgendwer in Fernost).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Im Grunde kann einem IMHO egal sein, wer nun der konkrete Vertragspartner ist.

Wenn der Vermittler Geld fordert, dann kann er das gemäß BGB ja nur über eine Abtretung. Denn es ist und bleibt ja ein geschlossener Kaufvorgang und auch die Rechnung kommt von Klarna und nicht dem ursprünglichen Vertragspartner.

Das bedeutet aber, dass man dem Vermittler oder Zahlungsdienstleister Klarna gegenüber dieselben Einwände machen darf, wie dem Ursprungshändler. Dieses Gesetz lässt sich auch nicht irgendwie durch Tricks aushebeln.

Wenn also der Einwand berechtigt ist, dann darf ich ihn auch Klarna oder dem Inkasso gegenüber einbringen. Man sollte sich mit dem Vorwurf der Produktfälschung sicher sein, ggf. mal beim ursprünglichen Hersteller nachfragen, wenn man unsicher ist.

Dass Klarna sich übrigens taub stellt und trotz einer berechtigten Reklamation ein Inkasso auf den Hals hetzt, ist albern. Bei solchen ganz grundsätzlichen Zahlungsverweigerungen eines Schuldners sind Inkassokosten für sinnlose außergerichtliche Briefe des Inkassos nicht erstattungsfähig. Da sind sich Gerichte einig.

Ich würde dem Inkasso folgendes schreiben: "Wertes Inkasso. Ihre absurden falschen Rechtsansichten interessieren mich nicht. Ich verweise auf §404 BGB . Der Fall ist für mich erledigt. Wenn Sie weiterhin Forderungen geltend machen, überlege ich, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten. Dass sowohl Sie als Inkasso als auch ihre Mandantin Klarna offenkundige Straftaten eines Händlers in Zusammenhang Produktpiraterie aktiv unterstützen, wird sicherlich von Interesse sein. Zudem überlege ich, den ursprünglichen Markeninhaber zu informieren, dass ihre Mandantin aktiv Produktpiraterie unterstützt und somit wirtschaftliche Schäden bei ihm anrichtet."

Vielleicht sollte man auch gar nichts tun und sollte einfach Strafanzeige gegen Unbekannt mit zusätzlichem Verdacht, dass Klarna oder wish oder wer auch immer das aus Profitgier unterstützt, erstatten. Oder man informiert mal den ursprünglichen Hersteller.

Das Problem ist, dass der Übergang fließend ist. Auf der einen Seite kann weder Klarna noch Wish bis ins Detail jedes Einzelangebot prüfen. Die können also am Anfang nichts dazu. Aber: In dem Moment, wo sie Kenntnis von dem Problem erlangen, können die sich nicht mehr einfach so rausreden. Dieses "Sich dumm stellen" ist ziemliches Glatteis meiner Meinung nach... Gilt dann in Konsequenz auch fürs Inkasso.

P.S.: Wenns einfach nur kaputt ist, aber keine Fälschung, liegt der Fall ggf. etwas anders. Dann muss man auch völlig anders argumentieren mit Mangel und verweigerter Nachbesserung o.ä.


-- Editiert von mepeisen am 07.06.2017 12:21

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Markus72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich einwandfrei und belegbar um einen Fälschung das ist unbestritten. Die Fälschung habe ich von wish erhalten und gegenüber Klarna und wish bestätigt das ich diese Fälschung nicht will und auch keine Rechnung bezahlen werde. Ich habe gegenüber dem Inkasso zum Ausdruck gebrauch das die gefälschte Ware bei mir abgeholt werden kann.Eine Bezahlung wird von mir nicht getätigt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Markus72):
Die Fälschung habe ich von wish erhalten

Nö, wish ist nur Vermittler, die stellen nur den Marktplatz. Erhalten hat man den Kram vom Verkäufer.



Zitat (von Markus72):
Es handelt sich einwandfrei und belegbar um einen Fälschung

Und was genau hat man als Beweismittel?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

Problematisch finde ich hier die Art des Vorgehens.
Zunächst ist hier ja ein Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB enstanden, die Pflicht zur Zahlung für Markus72 somit erst einmal gegeben.
Da es sich um gefälschte Ware handelt ist er zweifellos berechtigt den Vertrag gem. §123 BGB anzufechten und somit ex tunc rückabzuwickeln, allerdings muss er dem Verkäufer dies auch unmissverständlich mitgeteilt haben.
Mir fehlt es hier nun an Durchblick was...bei wem...wann...reklamiert/- bzw. gerügt wurde.
Wenn sich bereits ein Inkasso eingeschaltet hat, gehe ich einmal von der Tatsache aus das du dich länger als 4 Wochen in Verzug befindest.
Negativ stößt mir das "behalten" der Ware auf, du hast eine Anfechtungsfrist von einem Jahr.


Signatur:

ein Schelm...wer böses dabei denkt ;)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Negativ stößt mir das "behalten" der Ware auf

Behalten tut er es nicht. Er bietet an, dass man es abholen kann und er lagert es freundlicherweise kostenlos bei sich solange ein.

Signatur:

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#7
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

;) Ja im Grunde schon, aber dieser Hintergrund sollte dann ebenfalls aus den Schreiben an den Verkäufer hervorgehen,
Tatsächlich, wenn man mal ganz simpel prüft...haben wir hier entstanden und erloschen, allerdings...und da sehe ich eben die Problematik...haben wir hier einen Verbrauchervertrag dem ohnehin ein Widerrufsrecht von 14 Tage zugrunde liegt. Fraglich ist also weshalb die Fälschung nicht einfach wieder eingepackt und zurückgesendet wurde.
Dieses Mittel lies man verstreichen, bliebe also noch die Anfechtung, aber auch hier wurde die "fehlerhafte" Ware nicht an den Verkäufer zurückgegeben...ich bin fast sicher das in den AGB´s etwas zu Erfüllungsort, Rücksendung etc. zu finden ist.
Er mag ja "Recht" haben und sich über dieses Vorgehen zu Recht ärgern, zumal man von einem Händler gerade keine Fälschungen erwartet, hier hätte jedoch Anzeige erstattet werden müssen...in diesem Fall wäre auch das zurückhalten der Ware aus Beweisgründen durch die Polizei gerechtfertigt, aber so :( ...mir wäre es zu heikel

Signatur:

ein Schelm...wer böses dabei denkt ;)

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#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Also Klarna zieht seine abgetretene Forderung ein. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzten.
Wish tritt nur als Vermittler auf , denen ist egal ob man es will oder nicht.
Aber : wie bei jedem Fernvertrag hat man auch hier die Möglichkeit der Rückgabe .
Diese würde ich in jedem Fall erstmal einleiten um nicht aus der Frist zu laufen.
In der Regel bekommst du dann dein Geld zurück und kannst die Ware behalten wenn es aus China kam.
Wenn es aus der EU kam kannst du mit dem VERKÄUFER ausdiskutieren was du mit seinen Fälschungen machen sollst.

Signatur:

Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von actrostom):
Aber : wie bei jedem Fernvertrag hat man auch hier die Möglichkeit der Rückgabe .

Welches Gesetz soll denn die Rechtsgrundlage dafür liefern?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wollt ich auch gerade fragen. Vermutlich meint er die 14 Tage Widerrufsrecht. Die erlöschen halt nach 14 Tagen.

Mehr als "Holt euch eure Fälschungen ab und lasst mich ansonsten in Ruhe" muss man hier IMHO nicht tun.

Signatur:

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#11
 Von 
fb490658-80
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe eine Rechnung bekommen von Klarna das ich 3 Sachen bei Whisky bestellt habe und ich müsste jetzt bis zum 25.05.2018 81,10 € bezahlen ich weiß nur dass ich 2 Sachen Bestellt habe und nicht 3 Sache der Verwendungszweck ist1761959430435 bitte prüfen sie nach dann können sie mir bitte Bescheid geben Email Adresse e.kainzmarion@aol.de

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