hab ein problem mit den beiden paragraphen,
in §34g S.2 steht:
die ermäßigung beträgt 50% der ausgaben, höchstens jeweils 825€ .... im fall einer zusammenlegen von ehegatten höchstens jeweils 1650€.
und in §10b(2) steht:
zuwendungen an politische parteien im sinne der §2 des parteigesetzes sind bis zur höhe von 1650€ und im falle einer zusammenlegung von ehegatten bis zur höhe von insgesamt 3300€ im kalenderjahr abzugafähig.
also wiedersprechen sich die beiden paragraphen nicht was die zahlen angeht oder versteh ich da was nicht??????
wiederspruch §34g EStG und §10b(2) EStG
2. Januar 2010
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Frage vom 2. Januar 2010 | 15:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
wiederspruch §34g EStG und §10b(2) EStG
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#1
Antwort vom 2. Januar 2010 | 16:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47478 Beiträge, 16805x hilfreich)
Die Vorschriften sollte man auch zu Ende lesen und dabei möchte ich speziell auf den § 10b Abs. 2 Satz 2 hinweisen, der direkt dem von Dir zitierten Satz folgt.
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