widerrechtliche Bankauskunft

9. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
tippontop
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
widerrechtliche Bankauskunft

folgender Sachverhalt:
meine Ex Freundin arbeitet bei einer Firma, welche die Kreditbearbeitung einer deutschen Bank übernimmt. Eines Tages teilte sie mir mit, das der Grund der Trennung für sie eine Pfändung auf meinem Konto wäre. Wie kann sie an diese Info gekommen sein. Sicherlich hat sie die Möglichkeit einer Abfrage bei meiner Bank gehabt, da ihr meine Kontoverbindung ja bekannt war. Ich denke, das sie sich diese Info widerrechtlich beschafft hat, da kein berechtigter Grund vorlag und ich nicht zugestimmt habe. Ist dieses Vorgehen strafbar?
Vielen Dank für die Hilfe.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

es scheint zwar rechtswidrig zu sein, aber bevor Du etwas unternimmst, die Frage: Kannst Du diese Mitteilung, dass sie von Deiner Pfändung wusste BEWEISEN ?

Wenn es hart auf hart kommt, wird sie sagen sie hätte sich wegen Deines Mundgeruchs getrennt und noch nie nach Deinem Konto gesehen. Alles andere wäre Verleumdung. Und dann hast Du die A.. Karte.

Ja, das Vorgehen ist strafbar. Sollte Sie eine Schufa-Abfrage gemacht haben und Du hast nicht gegenüber Ihrer Bank zugestimmt, dann hat sie eine Straftat begangen. Ggf. wäre eine Anfrage an die Schufa, wann welche Bank eine Anfrage machte sinnvoll.

Sollte hier gemauert werden bleibt noch die für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Für die SCHUFA Holding AG ist das der Hessische Datenschutzbeauftragte.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Darkstar82
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 19x hilfreich)

Der Schufa werden keine Pfändungen gemeldet, nichts desto trotz schadet eine Eigenauskunft sicherlich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

das ist richtig, ggf. hat die Dame Einsicht in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts genommen. Der Einblick ist aber nur gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO n. F. zu benötigen.

Das war in diesem Fall nicht gegeben.

Eventuell könnte man beim Gericht nachfragen, wer Einsicht in die Daten genommen hat. Wenn hier ein nicht vorhandener Vorwand genommen wurde, hat die Dame echt Pech gehabt.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10653 Beiträge, 4201x hilfreich)

Vielleicht hat die Freundin ja auch ganz einfach den Brief auf dem Küchentisch gelesen......

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Moin,
spannend ist auch die arbeitsrechtliche Komponente. Tut sicher mehr weh als eine eher moderate Strafe der Behörden.

Unternehmen, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen per Gesetz ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten. Viele solcher Firmen, insb. die von externen Wirtschaftsprüfern betreut werden, lassen üblicherweise noch weitergehende Verpflichtungen von ihren Mitarbeitern unterschreiben. Das ist dann eine Anlage des Arbeitsvertrages und kommt in die Personalakte. Das dürfte auch für sämtliche Banken der Fall sein und erst recht für deren Auftragnehmer, die wiederum im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung, ebenso ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten müssen.

Sehr verbreitet ist etwa das strikte Verbot sich mit Vorgängen und Kundenkonten von Verwandten, Freunden und Bekannten zu befassen oder gar eingreifend tätig zu werden. Diese Vorgänge müssen unbedingt an Kollegen bzw. Vorgesetzte weitergegeben werden.
Zugriffe auf Kundenkonto werden meistens auch sehr genau protokolliert, wie es im Anhang zum BDSG verlangt wird ("Zugriffskontrolle"). Bei Banken sicherlich sehr weit entwickelt. Nicht zuletzt auch von den Firmen gewollt, weil die meisten Bonitäts- und Registerauskünfte kostenpflichtig sind und abgerechnet werden müssen.
Bei einem Missbrauch der Firma wäre also mindestens eine Treuepflicht (Missbrauch von Betriebsmitteln, Vertragsbruch, Datenschutzvergehen) grob verletzt worden. Kann eine Kündigung oder zumindest eine Abmahnung nach sich ziehen.
Das wäre ein Fall für die Innenrevision der Bank , sofern sich der Verdacht erhärtet. Die kriegen das vermutlich raus. Dann ist Schluss mit lustig.

Der Hinweis mit der möglichen Verleumdung ist wichtig zu beachten. Der Tip mit der Schufa ist sehr gut.
Die evt. grobe Arbeit kann und darf ein Forum interessierter Laien nicht leisten. Da wäre ein qualifzierter Rechtsbeistand wichtig. Bei einem Treffer kann man vermutlich auch gut das Honarar für den Anwalt zurückfordern.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tippontop
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank.
Und wie sollte ich jetzt am Besten vorgehen?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Zitat (von tippontop):
Vielen Dank.
Und wie sollte ich jetzt am Besten vorgehen?


Nun, wir hatten Dir schon so ein paar Tips gegeben.
Nochmal zum Mitschreiben:
1) Schufa anfragen. Wenn gemauert wird DS-Behörde einschalten
2) Gericht anfragen
3) Beschwerde bei Bank. Auf Verleumdung steht neben Geldstrafe und möglichen Schadensersatzforderungen (z.B. Lohnausfall) auch bis zu 2 Jahre Knast. Die regionale Anwaltskammer kann sicherlich jemanden in der Nähe nennen der sich mit Bankenthemen auskennt.
Recht muss man sich in einem Rechtsstaat holen und ggfs. finanzielle Vorleistungen erbringen, die man nicht immer zurückbekommt. Recht bekommt man nicht unaufgefordert geschenkt. Vollkasko gibt es nur bei entsprechender Rechtsschutzversicherung. Kann man auch nicht rückwirkend buchen.

Wenn die Schufa- oder Gerichtsauskunft ausgerechnet von jener Bank im fraglichen Zeitraum kam, wäre das schon ein sehr starkes Indiz wo der gesunde Menschenverstand sagt, dass da was nicht mit rechten Dingen zugeht.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nun, man sollte erst mal überlegen, wie man denn tatsächlich gerichtsfest beweisen könnte das sie die Aussage das sie sich wegen der Pfändung getrennt hat jemals getroffen hat.

Und dann müsste man sich noch überlegen, wie man denn den Vorwurf der ilegalen Abfrage bekräftigen kann.
Sie kann es ja auch durch Freunde erfahren haben oder durch Zufall gelesen haben.

Denn wenn sie die ilegale Abfrage nicht durchgeführt hat, kann es teuer für Dich werden. Da muss sie deswegen noch nicht mal Probleme auf der Arbeit bekommen, um eine deftige Retourkutsche zu fahren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Ganz anderer Ansatz, Frage in die Runde :
Was haltet Ihr davon, die Bank, ggfs, die Innenrevision, danach zu fragen, ob sich jemand zu dem Kunden in den letzten 2 Monaten (oder kürzer) Zugang zu Bonitätsinformationen aller Art im Systen verschafft hat?
Da wird dann erstmal keine Person beschuldigt. Da kommen die schon selber drauf, wenn die was finden.

Könnte man vlt. noch mit dem Recht auf Selbstauskunft nach §34 BDSG verknüpfen..

http://www.it-recht-kanzlei.de/recht-auf-selbstauskunft.html

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das hört sich gut an.
Da hätte die Ex keine Handhabe ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
tippontop
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank.
Habe heute den Antrag bei meiner Bank gestellt.
Melde mich, wenn ich Bescheid erhalten habe.

2x Hilfreiche Antwort

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