>wer haftet bei überfordertem Staatsanwalt?
Warum das Ganze vor ein deutsches Zivilgericht kommt ist deshalb, weil sie als Deutsche, mit Wohnsitz in Stuttgart sowohl als Geschäftsführerin der Firma, als auch als privat durch eine falsche Zeugenaussage, Unterschlagen von Beweismitteln, falschen Beschuldigungen und wider besseren Wissens mich einer Straftat bezichtigte oder bezichtigen lies, die wie sich jetzt rausstellte nicht stimmte, um sich so ungerechtfertigt bereichern zu können.
Da sie in Deutschland ihren Wohnsitz hat ist die Klage auch dort einzureichen.
Die 10 jährige Verjährung ergibt sich aus dem
§ 852 BGBquote:
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Somit wäre bei einer Verurteilung durch ein Strafgericht dieser Nachweis erbracht gewesen, was ich so aber bei einem Zivilgericht ohne Anwaltschaftlicher Hilfe nicht erreichen kann. Da der Schaden etwa 150000 Euro beträgt ist das Landgericht zuständig, das Anwaltszwang festschreibt.
Als Beweis liegen sowohl das damalige Ausschlussurteil aus der Firma vor, wo die Gründe aufgeführt wurden und gleichzeitig auch dokumentiert wurden von wem sie vorgebracht wurden, als auch ein neues Gerichtsurteil, das von mir gegen den damaligen Zeugen gewonnen wurde, somit die damals vorgebrachte Beweise entkräften und ihn damit seiner Falschaussage überführen.
Da meine Ex den Vortrag des Zeugen unterstützte (ihn dazu anstiftete was ich leider nicht beweisen kann), sprich in bestätigte, um somit an meine Firmenanteile zu kommen,trifft das zu was im
§852 BGB beschrieben ist.
Dies war auch die Meinung des Staatsanwaltes, mit dem ich mich damals kurzgeschlossen habe. Leider ist davon in der Klageschrift nichts enthalten, sondern es wird im Nebel herumgestochert, weil vermutlich die Übertragung der Info an die temporäre Kraft nicht funktionierte,was dann letztendlich zur Ablehnung des Haupverfahrens durch den Richter geführt hat.
Also wie ihr seht eigentlich eine glasklare Angelegenheit, doch für mich unerreichbar diese Ansprüche umzusetzen.
von berton am 22.12.2010 15:18
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