welcher Wertabzug für einen Notebookkoffer ist angemessen?

8. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)
welcher Wertabzug für einen Notebookkoffer ist angemessen?

In welcher Höhe ist der Wertabzug im Schadensfall für einen Notekoffer aus massiven Aluminium ist angemessen wenn dieser nach 15Monaten so sehr beschädigt wird, dass keine Nutzung mehr möglich ist.

Der Verursache will einen Abzug von 40% vornehmen das erscheint mir dann doch eindeutig zu Hoch angesetzt.

Welcher Prozentuale Wertabzug ist hier angemessen? Bei Reisekoffern scheinen es ja 15% pro Jahr zu sein.

Wer den Schaden hat...?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Würde ebenfalls von 3 Jahren Nutzungsdauer wie beim Notebook selbst ausgehen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Da gibt es eine Vielzahl von Faktoren.

Wäre der genaue Zustand vor Schadenseitritt zu beweisen?
Welche Qualität hat das Teil (China Massenproduktion lebt deutlich kürzer als so ein "Panzer" der bekannten Kofferbauer aus Köln)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

ja der Nachweis des Zustands wäre kein Problem.

Es ist nicht gerade das Panzermodell aus Köln aber der Hersteller sitzt in der Schweiz und stellt durchaus sehr solide Systeme her.
Es ist ein massiver Metallkoffer der wohl durch normale Nutzung in seiner Funktion wohl nie zu beschädigen ist. Die optische Seite wie Kratzer jetzt mal außen vor gelassen.

Übrigen der Hersteller gibt eine lebenslange Garantie bzw nach deutschen Recht 30Jahre für die Halbarkeit, mir erschließt auch nicht wie man durch normalen Gebrauch ein solches Produkt unbrauchbar machen könnte.

-- Editiert von AlinaKl am 08.03.2017 14:36

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Übrigen der Hersteller gibt eine lebenslange Garantie bzw nach deutschen Recht 30Jahre für die Halbarkeit,

Nun, dann würde ich mindestens 10 Jahre für gerechtfertigt halten, wenn nicht sogar 30 Jahre.


Wobei die Berechnung nach Jahren eigentlich nur zur Anwendung kommen würde, wenn der Zustand vor der Zerstörung nicht beweisbar wäre. Das scheint hier ja nicht so zu sein.



Ich würde gegenüber dem Verursacher beide Argumente ins Feld führen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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