was kann ich tun wurde ich reingelegt?

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
memmo1982
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
was kann ich tun wurde ich reingelegt?

Guten Tag,

ich hab eschon öfter hier einiges nachgelesen und nun habe ich selbst einmal eine schilderung und frage.

Kurz zur Schilderung:
Mir wurde angeboten für eine Firma zu Arbeiten mit einer relativ leichten Tätigkeit wobei es sich darum dreht das ich von kunden Zahlungen empfange (sogesehen mein Konto zur verfügung stelle) und dann diese Zahlungen weiterleite an eine Person die ich dann einmal die Woche treffe.(kein Phishing das habe ich schon nachgelesen)
Anfangs dachte ich wie schön und einfach man doch noch arbeiten und geld verdienen kann, mittlerweile mache ich mir gedanken da ich post von der Polizei beommen habe wegen angeblichen Betrugs, wobei ich allerdings keinen Betrug begangen habe, denn was die Gesetzlage angeht kenne ich mich schon relativ gut aus.
Nunmeine frage, wie habe ich mich strafbar gemacht wenn ich mein Konto zur verfügung stelle, mehr oder weniger, und womit habe ich zu rechnen wenn der Schaden ja gute frage wenn es sich um alles dreht schätze ich mal ca 35.000 Euro handelt.
Hinzu kommt das ich ersttäter wäre da ich nicht vorbestraft bin allerdings auch noch keine aussage bei der Polizei getätigt habe, da ich dies mit dieser Firma regeln wollte und diese mir sagen das es sich um missverständnissen handelt und dies ganz schnell geklärt wird.

Ich bin nun etwas Ratlos und erhoffe mir hier einige gute ratschläge was ich tun kann und was mich erwartet.

Vielen dank Im Vorraus der Ahnungslose



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10 Antworten
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#2
 Von 
guest123-2145
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

zur Strafandrohung sei gesagt, daß die Strafen für Beihilfe natürlich milder sind als für die eigentlichen Täter. Diesen Satz aus dem § 27 hat Mirk leider weggelassen. Insofern läge die Mindeststrafe bei einem Monat Haft, was dann durch 30 Tagessätze Geldstrafe ersetzt würde. Das ist allerdings, wie gesagt, die Untergrenze. Bei dieser Schadenshöhe würde ich eher mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die dann wohl zur Bewährung ausgesetzt würde.
Wenn es sich tatsächlich nur um ein Mißverständnis handelt, passiert natürlich nichts - aber ich fürchte, es ist anders.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Das Wesentliche wurde gesagt. Es kommt Beihilfe zu irgendeiner Tat -wahrscheinlich Betrug- oder auch § 261 StGB [Geldwäsche] in Frage. Wobei es bei Geldwäsche auch eine Art fahrlässige Begehungsweise gibt, die strafbewährt ist [Abs. 5]. Von Geld- bis Freiheitsstrafe ist hier alles drin. Kommt darauf an, wie das Gericht Ihre Tatbeteiligung gewichtet.

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#5
 Von 
memmo1982
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Teilweise sehr ausführliche Antwort, also noch ist ja nix raus nur da ja nun gegen mich ermittelt wird mache ich mir natürlich gedanken was dabei passiert.

Aber wird das Gericht dann auch werten das ich vorher noch nicht auffällig geworden bin?
Ich habe einfach angst das ich durch den mist in Gefängnis muss alleine schon eine Vorstrafe zu haben wäre schlimm aber ich glaube wenn ich ganz viel pech habe komme ich um diese nicht mehr rum.

Was könnte man tun um das ganze zu meinen gunsten zu mildern?
Vielen Dank für die Anteilnahme.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Die Tatsache, dass Sie bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ist natürlich positiv zu berücksichtigen. Auch aufgrund dessen werden Sie hier sicherlich keine Freiheitsstrafe zu fürchten haben, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Oder andersherum: Wenn Sie eine Freiheitsstrafe bekommen sollten, wird diese zieml. sicher zur Bewährung ausgesetzt werden. Sie darf halt nur 2 Jahre nicht übersteigen, da Freiheitsstrafen über 2 Jahre nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Um eine *Vorstrafe* werden Sie in der Tat nicht herumkommen. Eine *Vorstrafe* im eng juristischen Sinne (Eintrag ins Bundeszentralregister) bekommen Sie bereits durch jedwede Verurteilung, egal welche Strafhöhe. Eine Vorstrafe im umgangsprachlichen Sinne (Eintrag ins Führungszeugnis) bekommen Sie bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (egal ob mit oder ohne Bewährung). Diese Grenze werden Sie vermutlich(!) überschreiten. Kommt wie gesagt darauf an, wie das Gericht Ihren Tatbeitrag wertet, also ob man

1. davon ausgeht, dass Sie guten Gewissens gehandelt haben und nur fahrlässig nicht erkannt haben, dass hier strafbare Handlungen im Hintergrund stattfinden, Sie also Geldwäsche betreiben (günstigster Fall im Falle eines Schuldspruchs) oder

2. ob Sie zwar vermutet haben, dass die Sache nicht *koscher* ist, aber trotzdem mitgemacht haben (= bedingter Vorsatz), oder

3. ob Sie wußten (bzw. hätten den Umständen nach wissen/erkennen müssen), dass Straftaten zugrunde liegen (= direkter Vorsatz = ungünstigster Fall).

Im Falle von 1. kommen Sie mit etwas Glück mit einer Geldstrafe davon. Im Falle von 3. wird eine Freiheitsstrafe bei der Schadenshöhe sicherlich nicht zu vermeiden sein (wie gesagt - als Ersttäter zieml. sicher mit Bewährung).

Was könnte man tun um das ganze zu meinen gunsten zu mildern?


Umfassend an der Tataufklärung mitwirken.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Umfassend an der Tataufklärung mitwirken.

Grundsätzlich könnte er das, wenn er sich z.B. noch mal mit seinem Kontaktmann verabreden würde und dann die Polizei zugreifen kann.

"Leider" hat er aber schon seinen Kontaktmann gewarnt, was dem Staatsanwalt natürlich ganz besonders gut gefallen wird...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Sie darf halt nur 2 Jahre nicht übersteigen, da Freiheitsstrafen über 2 Jahre nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.


Das ist so eigentlich nicht ganz richtig.

Eigentlich können nur FS bis zu 12 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, übersteigt die FS 12 Monate MÜSSEN besondere Umstände in der Tat selbst oder in der Persönlichkeit der Täters vorliegen, damit die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei muss das Tatgericht schon darlegen wie es dazu kommt, eine FS von mehr als 12 Monaten zur Bewährung auszusetzen.

Grundsätzlich hat Streetworker aber recht, auch sehe ich hier besondere Umstände in der Tat und auch offenbar in Ihrer Persönlichkeit welche eine Strafaussetzung zur Bewährung sicher ermöglichen werden.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

ZITAT:
"3. ob Sie wußten (bzw. hätten den Umständen nach wissen/erkennen müssen), dass Straftaten zugrunde liegen (= direkter Vorsatz = ungünstigster Fall)."

Tja, jeder normale Mensch sollte eigentlich schon mit minimalem Hirneinsatz von selbst drauf kommen können, dass da etwas oberfaul ist, wenn eine "Firma" für irgendwelche Transaktionen nicht ihre eigenen Konten verwendet, sondern einen Strohmann und dessen Konto vorschiebt. Also wird es wohl zwangsläufig auf Variante 3 hinauslaufen ("hätte erkennen müssen...").

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

@Rechtsmacher

Grundsätzlich hat Streetworker aber recht,

Eben.
Und um diese grundsätzliche(!) Darstellung ging es ja in meinem Beitrag. Und grundsätzlich ist es eben so, dass Strafen bis zu 2 Jahren ausgesetzt werden können und solche darüber nicht mehr (wobei für Aussetzungen von Reststrafen/Strafresten nach § 57 StGB auch schon wieder anderes gilt).

Eigentlich können nur FS bis zu 12 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, übersteigt die FS 12 Monate MÜSSEN besondere Umstände... vorliegen, ....

Ja, völlig richtig, so schreibt es -im Speziellen- der Abs. 2 des § 56 StGB vor. Wir sollten dann aber, wenn wir schon in die einzelnen Voraussetzungen gehen, auch die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 56 StGB nicht unterschlagen ;) , da auch Freiheitsstrafen BIS zu 12 Monaten nicht völlig ohne weiteres ausgesetzt werden können. Auch dies ist nur möglich, (Zitat):

...wenn (EINSCHUB: zur Überzeugung des Gerichts) zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. (Zitat Ende)

Auch dabei hat das Tatgericht (Zitat):

namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (Zitat Ende)


@DerRaecher

Tja, jeder normale Mensch sollte eigentlich schon mit minimalem Hirneinsatz von selbst drauf kommen können, [...] Also wird es wohl zwangsläufig auf Variante 3 hinauslaufen ("hätte erkennen müssen.

Ja klar, wobei das aber halt noch nachgewiesen werden muß, bzw. mindestens zur Überzeugung des Gerichts (letztendlich 2er Gerichte, wenn Berufung eingelegt werden kann und wird) zweifelsfrei(!) feststehen müßte. Theoretisch könnte ein geschickter Verteidiger darlegen, dass dem Beschuldigten zwar klar war, dass die Sache nicht koscher ist, aber er davon ausging, dass eine rechtswidrige Tat (aus der das Geld stammt) NOCH nicht stattgefunden hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den § 261 StGB . Das ist natürlich sehr theoretisch. Rein praktisch ist die Luft für den Beschuldigten sehr sehr dünn.

Hier kann -wie schon gesagt- nur umfassende Aufklärungshilfe (Nennung von Ross und Reiter(n) ohne wenn und aber) den einen oder anderen +Punkt bringen.
Das in einem Fall wie diesem unbedingt ein erfahrener Strafverteidiger eingeschalttet werden sollte, versteht sich von selbst.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.01.2009 01:26

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