wann ist der letzte Tag, an dem Widerspruch eingelegt werden kann?

23. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Blumentopp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 35x hilfreich)
wann ist der letzte Tag, an dem Widerspruch eingelegt werden kann?

Hallo,

habe einen Bescheid, mit folgender Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats (Frage des Verfassers: wielange ist ein Monat? 30 Tage 31 Tage oder 365/12 Tage= 30,4166, also gerundet 30 Tage?) nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei oben bezeichneter Dienstelle Widerspruch einlegen.

Der Bescheid ist datiert mit dem 21.08. u. eingegangen am 26.8.

Wenn es ginge würde ich jetzt schon Widerspruch einlegen, aber das geht z.Zt. nicht, weil es abhängig ist von .... aber das zu erläutern ist kompliziert u. führe zu weit von meiner Frage weg. Ich möchte nur wissen, wann der allerletzte Tag ist, an dem ich Widerspruch einlegen kann.

Wenn es 26.8. plus 30 Tage ist, dann kann ich es selbst ausrechnen. (Widerspruch ergeht dann per Fax).

Vielen Dank für eure Hilfe!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Widerspruch sollte man grundsätzlich nur bei erwarteten Erfolg einlegen, der Widerspruch selber ist wichtig, damit ggfs falsche Bescheide keine Bestandskraft erlangen.

Wenn zum Teil falsche Bescheide (formal u inhaltlich ) in der Welt sind, kriegt man sie nur ausnahmsweise bei Nichtigkeit aus der Welt.

Weitere Möglichkeit sieht glaube ich ab dem §§ 43 ff vwvfg vor.

Auch eine Ermessensreduzierung gen null ist bei sog. Unerträglichkeit eines Aktes lt Verfassung dann noch möglich.

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#2
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Bei der Ermessensentscheidung spielen §§ 48,49 vwvfg eine Rolle, in ganz bestimmten Ausnahnen schreiender Ungerechtigkeit aufgrund erwachsender fehlerhafter Bescheide des Bestandsschutzes kann sich die Ermessensentscheidung gen null reduzieren

BverwGE 28, 122 (127); 44, 333 (336);95, 86 (92)

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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Blumentopp",

die Berechnung der Frist richtet sich nach den §§ 31, 79 VwVfG, wobei nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 VwVfG die §§ 187 ff. BGB anwendbar sind.

Das bedeutet, da § 70 Abs. 1 VwGO auf das Ereignis der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes abzustellen ist, dass sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB richtet. Dementsprechend endet die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt.

Wenn also ein Verwaltungsakt am Montag, den 25.07.2016 bekanntgegeben wird, endet die Widerspruchsfrist am 25.08.2016. Wenn der Ablauf der so berechneten Widerspruchsfrist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt, so endet die Widerspruchsfrist nach § 193 BGB iVm §§ 31 Abs. 1, 3, 79 VwVfG am nächsten Werktag.

Da es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt, kann diese auch nicht verlängert werden, sofern dies in Erwägung gezogen wurde.

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#4
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Schade nur, dass die Antworten knapp ein Jahr zu spät kommen. :grins:

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