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vorzeitiger Verfall von Gewährleistungsansprüchen

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vorzeitiger Verfall von Gewährleistungsansprüchen

Im Rahmen eines EFH-Neubaus wurde durch die Baufirma eine mangelhafte Ringdrainage um das Haus verlegt. Ein Jahr später traten erste Feuchtigkeitsschäden an einer Hausseite auf. Der Bauherr beauftragt eine 2. Firma mit der Sanierung der schadhaften Drainage an dieser Hausseite, ohne jedoch vorher die bauausführende Firma, welche die mangelhafte Drainagearbeiten ausgeführt hatte, zu informieren. Kurze Zeit später wurde auch Feuchtigkeit an den anderen Hauswänden festgestellt. Der Bauherr verlangt jetzt von der 1. Firma die mängelfreie Verlegung der Ringdrainage an den restlichen Wänden. Hat der Bauherr nicht die Gewährleistungsansprüche für die gesamte Ringdrainage verwirkt, indem er mit der Sanierung der ersten Wandseite eine andere Firma beauftragte ? Wie ist die Rechtslage ?

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von Auerheinz am 09.02.2010 11:46
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>vorzeitiger Verfall von Gewährleistungsansprüchen
quote:
Hat der Bauherr nicht die Gewährleistungsansprüche für die gesamte Ringdrainage verwirkt, indem er mit der Sanierung der ersten Wandseite eine andere Firma beauftragte ?

Das wäre IMO eine Einzelfallfrage. Generell steht bei Mängeln dem VK/Dienstleister ein Nachbesserungsrecht zu (Ausnahmen gibt es, dürften hier aber nicht zutreffen), welches bei Selbstvornahme erlischt.

Ob dieses durch eine teilweise Selbstvornahme nun auch für den Restteil erlischt, kann nicht so pauschal gesagt werden. Dazu ist genau zu schauen, ob die Gewährleistung für den Restteil unabhängig vom schon reparierten Teil erbracht werden kann.

Immerhin stünden dem Bauherrn ja auch dann Gewährleistungsansprüche für den Restteil zu, wenn der schon reparierte Teil nicht etwa repariert, sondern bei einem Unwetter zerstört worden wäre. Insofern kann im Beispielfall IMO keinesfalls Erlöschen des Restanspruchs behauptet werden. (Beispiel für den umgekehrten Fall ließe sich sicherlich konstruieren.)

-- Editiert am 09.02.2010 16:13


von Jennifer_A am 09.02.2010 16:12
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