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vorprozessuale Kosten der Gegenseite

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vorprozessuale Kosten der Gegenseite

laut Gerichtsurteil habe ich die au§ergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu tragen, die vom Gericht errechnet wurden. Es handelt sich um ProzessgebŸhren und Auslagen. Nun hat die Gegenseite nochmal geklagt, weil sie zwei Jahre lang Briefe geschrieben hat und dafŸr noch mal "au§ergerichtliche Kosten" geltend macht. Wenn ich einen Anwalt beauftrage und im Urteil wird nichts Gegenteiliges beschlossen, muss ich doch wohl dieses Honorar des eigenen Anwalts selbst bezahlen? (War alles vor dem 1.7)


von Sternschnuppe98 am 28.09.2006 14:02
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>vorprozessuale Kosten der Gegenseite
quote:
laut Gerichtsurteil habe ich die au§ergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu tragen

Sie haben doch selbst gesagt, daß Sie verurteilt wurden, die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Also steht es doch eindeutig im Urteil !

Übrigens handelt es sich bei außergerichtlichen Kosten eben nicht um Prozessgebüren. Prozessgebüren sind Gerichtliche Kosten. Briefeschreiben hingegen im Vorfeld ist außergerichtlich. Und das zu bezahlen wurden Sie doch verurteilt.

Demnach verstehe ich nicht ganz, was Sie meinen.

Gruß Justice




von justice005 am 28.09.2006 15:28
Status: Tao (8772 Beiträge)
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>vorprozessuale Kosten der Gegenseite
ich sagte ja, dass die au§ergerichtlichen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss sich NICHT auf die vorprozessualen SchriftsŠtze der Gegenseite bezogen. Ich kann nichts dafŸr, wenn die eigentlichen Verfahrenskosten der AnwŠlte im Kostenfestsetzungsbeschluss als "au§ergerichtliche Kosten" bezeichnet wurden. Diese, samt Verzugszinsen, wurden bezahlt.
Die Gegenseite behauptet, fŸr die einjŠhrige Korresondenz wŸrden noch mal Kosten anfallen, die nun eingeklagt werden. Diese Kosten haben nichts mit den Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss zu tun, es handelt sich m.E. um "Abzocke".


von Sternschnuppe98 am 29.09.2006 08:53
Status: Junior (63 Beiträge)
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>vorprozessuale Kosten der Gegenseite
aussergerichtliche kosten im sinne des gerichtsbeschlusses sind kosten, die nicht gerichtskosten sind. mithin prozess-, verhandlungsgebühren etc der gegenseite.

vorgerichtliche gebühren sind gebühren der gegenseite die ausserhalb des gerichtlichen verfahrens entstanden ist. bezogen sich diese auf die tätigkeit die später gegenstand des verfahrens wurden ist die gebühr gem. § 118 I BRAGO auf die prozessgebühr anzurechnen.

fand die aussergerichtliche tätigkeit nach brago statt und die gerichtliche nach rvg sind die vorgerichtlichen kosten nach wohl herrschender meinung trotzdem nicht zu erstatten. wurde ein teil aussgererichtlich geklärt und ein teil gerichtlich, kann es auch noch einen erstattungsanspruch für vorgerichltiche gebühren geben. hier fehlen genaue angaben.


von luDa am 30.09.2006 13:03
Status: Unsterblich (1777 Beiträge)
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>vorprozessuale Kosten der Gegenseite
Die Klage ist abgewiesen worden!!!
Freu!!!


von Sternschnuppe98 am 29.03.2007 09:43
Status: Junior (63 Beiträge)
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