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vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig

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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig

Hm,
ich würde das eigentlich schon als schriftlichen (vorläufigen) Mietvertrag ansehen.
Aber der große Nachteil für den Vermieter ist der, dass jetzt das BGB Anwendung findet und Punkte wie Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturklausel, die ja gerne auf den Mieter abgewälzt werden, nicht greifen.

Also eigentlich für den Mieter eine sehr gute Situation.

Gruß
Michael



von Michael32 am 02.07.2009 14:07
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
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von guest-12326.08.2009 09:27:24 am 02.07.2009 14:16
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
Wieso hat den der VM dann nicht gleich einen Mietvertrag geschlossen und eine Zusatzvereinbarung dazu ??

Was ist denn, wenn man sich über den schriftlichen Vertrag nicht einig wird ?
Dann dürfte der Vermieter Pech gehabt haben, oder ?
In der Vereinbarung steht nämlich nichts davon, dass dann der Mieter wieder ausziehen müsste.

Gruß
Michael



von Michael32 am 02.07.2009 14:21
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
--- editiert vom Admin


von guest-12326.08.2009 09:27:24 am 02.07.2009 14:33
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
Es wurde mündlich vereinbart das der vertrag erst bei einsicht in das übergabeprotokoll unterschrieben wird.


von FelixScholz am 02.07.2009 15:14
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will.

Warum soll die Wohnung denn renoviert werden?

-----------------
"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"


von Enduristi am 02.07.2009 15:20
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
--- editiert vom Admin


von guest123-2367 am 02.07.2009 16:24
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>vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
quote:
Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will.

LG Berlin 65 S 158/98:

quote:
Die Mietvertragsparteien sind aufgrund des Vorvertrages insgesamt gehalten, im Vorvertrag noch offen gelassene Punkte in verständiger Weise einer Regelung zuzuführen. Daraus folgt, daß die Verpflichtung aus dem Vorvertrag nicht schon durch einmalige Abgabe eines Vertragsangebotes erlischt. Vielmehr müssen die Mietvertragsparteien nachverhandeln, wenn das Angebot berechtigte Interessen des anderen Teils nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ablehnung von Verhandlungen unter Verweisung auf das eigene Vertragsangebot kann daher gegen Treu und Glauben verstoßen.

Der Vermieter hat ein einklagbares Recht auf Abschluss des Hauptvertrages.

Das Risiko, die Prozesskosten tragen zu müssen liegt also deutlich bei dem, der unvernünftige bzw. vom üblichen abweichende Bedingungen stellt. Besonders dann, wenn diese erkennbar darauf zielen, einen Vertragsschluss zu verhindern.

Zudem macht sich derjenige, welcher unredlicherweise das Scheitern des Hauptvertrages herbeiführt natürlich Schadenersatzpflichtig.


von Ebenezer am 02.07.2009 16:43
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