quote:LG Berlin 65 S 158/98:
Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will.
quote:Der Vermieter hat ein einklagbares Recht auf Abschluss des Hauptvertrages.Das Risiko, die Prozesskosten tragen zu müssen liegt also deutlich bei dem, der unvernünftige bzw. vom üblichen abweichende Bedingungen stellt. Besonders dann, wenn diese erkennbar darauf zielen, einen Vertragsschluss zu verhindern.Zudem macht sich derjenige, welcher unredlicherweise das Scheitern des Hauptvertrages herbeiführt natürlich Schadenersatzpflichtig.
Die Mietvertragsparteien sind aufgrund des Vorvertrages insgesamt gehalten, im Vorvertrag noch offen gelassene Punkte in verständiger Weise einer Regelung zuzuführen. Daraus folgt, daß die Verpflichtung aus dem Vorvertrag nicht schon durch einmalige Abgabe eines Vertragsangebotes erlischt. Vielmehr müssen die Mietvertragsparteien nachverhandeln, wenn das Angebot berechtigte Interessen des anderen Teils nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ablehnung von Verhandlungen unter Verweisung auf das eigene Vertragsangebot kann daher gegen Treu und Glauben verstoßen.
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