volljähriger Auszubildender Recht auf Unterhalt/Kindergeld ?

15. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Michael Heimann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
volljähriger Auszubildender Recht auf Unterhalt/Kindergeld ?

Ich bin 22 und habe nach meinem Abitur eine Lehre als Fachinformatiker begonnen und wohne mit meiner Freundin zusammen in einer gemeinsam gemieteten 2Zimmer Wohnung. (Miete=800€, München eben)

Habe ich während der Ausbildung ein Recht auf Kindergeld ? (Eltern geschieden, keiner hat Kindergeld für mich beantragt, mein Einkommen sind brutto 832€)

Habe ich eventuell ein Recht auf Unterhalt von meinem Vater? Meine Mutter ist arbeitslos, mein Vater selbstständig, getrennt und geschieden lebend.

Ich bekomme außer meiner Ausbildungsvergütung kein Geld (eigentlich schon seit meinem 16 Lebensahr nicht mehr) von meinen Eltern.

Momentan muss ich gezwungenermaßen auf Kosten meiner (berufstätigen) Freundin leben, mag das aber nicht.


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
flucht
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 0x hilfreich)

Dir stehen 600 Euro bis zum Ende Deiner Ausbildung zu.
Vater und Mutter sind je nach Leistungsfähigkeit zu beiden teilen unterhaltspflichtig.
Das was du an Vergütung bekommst sowie das Kindergeld werden dir an die 600 Euro angerechnet.
Du hast Anspruch auf 77 Euro Kindergeld das du auch selbst beim AA beantragen kannst.

Meist ist die Ausbildungsvergütung mit dem Kindergeld höher wie 600 Euro so dass du keinen Anspruch mehr dann gegenüber deinen Eltern hättest.

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#2
 Von 
Cindymaus
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 39x hilfreich)

Zum Thema Kindergeld kann ich dich hierauf verweisen:

http://www.bff-online.de/kige/KGMB2004.pdf

3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen
eines über 18 Jahre alten Kindes
Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen unter
den Nummern 3.1 bis 3.4 erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt,
wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt
oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als
7.680E im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung gelten als Einkünfte
die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten von
den Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der
nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich.
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der
genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen
im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist.

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#3
 Von 
flucht
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 0x hilfreich)

Oben ist mir ein Fehler unterlaufen.
Das Kindergeld beläuft sich auf 154 Euro.

77 Euro ist der anrechenbare Anteil je Elternteil, hier irrelevant.

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#4
 Von 
Michael Heimann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

...wird kein Kindergeld gezahlt,
wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt
oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als
7.680E im Kalenderjahr hat.

Ok - das sind 640€ Monatlich. Da bin ich locker drüber. Oder zählt netto Gehalt ?
Kann man von dem Betrag, den man brutto verdienst sonst irgendwas abrechnen ? Fahrtkosten/Miete etc ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
flucht
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 0x hilfreich)

7640 Euro /12 = 640 Euro
Somit hast du keine Berechtigung auf Kindergeld, denke das durfte in etwa deinem Netto entsprechen.
Aber Antrag kostet nichts.

Bei dem Einkommen gibts dann auch nichts mehr von den Eltern.

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#6
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Ja, du darfst noch Werbekosten anrechnen. Aber auch damit liegst du deutlich über der Grenze. Ich habs nicht so ganz genau im Kopf.... aber irgendwas zwischen 8100 und 8300 EU darfst du inkl. Werbekosten BRUTTO verdienen. Und mit rund 660 EU Netto ist auch kein Unterhalt von den Eltern mehr zu erwarten.
Soooo schlecht ist doch dein Einkommen auch nicht. Und du hast eine Perspektive, dass es spätestens in 3 Jahren bergauf geht. Du wohnst mit deiner Freundin zusammen und liegst nicht auf der faulen Haut. Somit gehe ich davon aus, dass sie dich auch gern unterstützt. Macht man nämlich eigentlich so in einer eheähnlichen Beziehung. Ansonsten sieh es doch als "Leihgabe". Zahlst es ihr eben später zurück. Fertig!
Du möchtest nicht von deiner Freundin leben ( kann ich verstehen, aber es gibt Situationen im Leben, wo es nun mal nicht anders geht ), aber als 22 jähriger noch KINDERgeld beziehen. Was glaubst du, wer dir dann deinen Unterhalt bezahlt? Der Steuerzahler!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael Heimann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok - Thema hat sich erledigt.

*** Thread closed ***

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#8
 Von 
Digibarney
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der 18-jährige Sohn, welcher bei der Mutter wohnt, erhält im 3. Lehrjahr Brutto € 560,00
p.M. Das Kindergeld bekommt seine Mutter.
Habe ich hier die Möglichkeit Unterhalt zu kürzen und ggfs. um wieviel ?

Danke für Tipps.
Digibarney

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hy Digibarney,
Selbstverständlich.
Für einen Volljährigen gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle als Basis für seinen Bedarf. Vater UND Mutter sind jetzt anteilig nach Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Kindergeld wird voll angerechnet - ebenso sein eigenes Einkommen ( i.d.R. abzüglich einer Pauschale von 85 EU - je nach OLG )
Bei 560 EU Brutto müsste er rund 440 EU Nettoeinkomen haben. Abzüglich 85 EU wären das 355 EU . Zzgl. 154 EU KiGe macht 509 EU anrechenbares Einkommen .
Sein Bedarf ergibt sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen BEIDER Elternteile. Wenn du schreibst, was ihr beide verdient ( inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuererstattung Vorjahr und sonstige geldwerte Vorteile ) kann man rechnen, ob der Junge noch Anspruch hat.
Anna

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