vermietung einer nicht genehmigten Souterrain Wohnung

23. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)
vermietung einer nicht genehmigten Souterrain Wohnung

Hallo folgender Fall liegt vor. Eine Souterrain Wohnung wurde seit Jahren ohne genehmigung vermietet (Steuern wurden bezahlt), der Vermieter wusste nicht, dass dafür eine Genehmigung vorliegen muss. Seit über einem Jahr zahlt der Mieter keine Miete und will auch nicht raus (trotz Kündigung), man hat auch eine Zwangsräumung beantragt und recht bekommen, doch der Mieter hat Einspruch eingelet und jetzt ist es vor Gericht. Hier hat der Vermieter erfahren, dass er eine Genehmigung bauch, was die Gegenseite erfahren hat. Man hat einen Vergleich vorgeschlagen, der Mieter soll nur raus, auf die nachstehene Miete wird verziechtet. Jetzt will die Gegenseite 2000 € Umzugskosten und man solle deren Anwaltskosten auch übernehmen. Meine fragen: 1. kann man nachträglich eine Genehmigung beantragen? 2. Wenn man auf diese Forderung nicht eingeht, was könnte passieren? 3. Welche konsequenten bestehen für einen Vermieter, der eine Wohnung ohne Genehmigung vermietet. Gibt es Bußgeld oder sogar Strafrechtlliche Konsequenzen?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von zara0311):
kann man nachträglich eine Genehmigung beantragen?

Da wir nicht mal imAnsatz wissen was und wofür bei wem genau da eine Genehmigung beantragt werden soll, wäre es sinnig das noch mitzuteilen oder denjenigen zu fragen bei dem die Genehmigung beantragt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

"1. kann man nachträglich eine Genehmigung beantragen?"
Also kann der Vermieter noch nachträglich eine Genehmigung für die Vermietung einer bzw. seiner Souterrain Wohnung beantragen? (Küche, Diele, Bad und seperater Eingang sind vorhanden, es gäbe sogar einen Fluchtweg nur bei der Deckenhöhe gibt es in einem Zimmer vielleicht Probleme).

59x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
1. kann man nachträglich eine Genehmigung beantragen?

Kann man.
Ob man die Genehmigung bekommt, hängt hauptsächlich davon ab, ob die Kellerwohnung den Vorschriften der Bauordnung im jeweiligen Bundesland entspricht, insbesondere Raumhöhe, Mindestfensterflächenn, Brandschutz und Pkw-Stellplatz. Bei kellerwohnungen scheitert es oft an der Mindestfensterfläche.

Zitat:
2. Wenn man auf diese Forderung nicht eingeht, was könnte passieren?

Der Ausgang des Verfahrens hängt maßgeblich davon ab, ob die Kündigung wirksam war. Warum wude gekündigt und warum hat der Mieter über ein Jahr keine Miete bezahlt?
Wenn die Kündigung unwirksam war und der Mieter zu recht keine Miete gezahlt haben sollte, dann wird der Vermieter ohnehin die umzugskosten übernehmen müssen. Allerdings fällt es mir schwer eine Konstellation vorzustellen, wo eine Kündigung bei einem solchen Mietrückstand unwirksam sein sollte.

Zitat:
3. Welche konsequenten bestehen für einen Vermieter, der eine Wohnung ohne Genehmigung vermietet. Gibt es Bußgeld oder sogar Strafrechtlliche Konsequenzen?

Die nordrhein-westfälische Landesbauordnung sieht Bußgelder bis zu 100k€ vor. Was dann realistisch kommt, steht auf einem anderen Blatt.

Signatur:

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7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

Erst einmal danke ich für die hilfreichen Antworten, die haben weitergeholfen.
Also gekündigt wurde, weil der Mieter 3 Monate im Rückstand war. Dannach hat er keine Miete gezahlt, weil die Wohnung mit Schimmel befallen war, was auch bestimmt Stimmt, denn er hat alle Fenster mit Kartons abgedeckt und das Wort Lüftung kennt er nicht. Der Vermieter wollte dies beheben, aber der Mieter lässt ihn und auch sonst niemanden (Polizei) in die Wohnung. Da es dort sehr oft laut zuging (Gewalt gegenüber dem Partner). Er hat auch viel demoliert, so z.B. die Eingangstür. Ich verstehe die Rechtlage sowieso nicht, Ok, man hat ohne Genehmigung vermietet, was natürlich nicht geht und man sollte auch dafür Bezahlen (Bußgeld z.B.) aber den Mieter auch noch mit Umzugskosten in höhe von 2000 € und der übernahme der Anwaltskosten zu übernehmen ist ja auch schon ein starkes Stück. Der Vermieter will garnicht wissen, in was für einem Zustand die Wohnung ist.
Kann man da eventuell was machen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
aber den Mieter auch noch mit Umzugskosten in höhe von 2000 € und der übernahme der Anwaltskosten zu übernehmen ist ja auch schon ein starkes Stück.

Lassen wir erstmal den Schimmel und den Mietrückstnd weg: Der Vermieter hat eine Wohnung vermietet, die einen schweren Rechtsmangel hat, nämlich die fehlende Genehmigung. D.h. der Vermieter kann seine Pflicht aus dem Mietvertrag, nämlich eine genehmigte Wohnung bereitzustellen, nicht erfüllen. Für diesen Vertragsbruch ist der Vermieter schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz umfasst mindestens(!) die Umzugskosten, denn die Umzugskosten würden nicht anfallen, wenn der Vermieter seinen Teil des Mietvertrags erfüllt hätte.
Hier muss der Vermieter folgendes im Hinterkopf behalten: Wenn der Vermieter plötzlich die Wohnung doch noch nachträglich genehmigt bekommt, kann der den Mietvertrag wieder erfüllen. Das kann(!) dazu führen, dass er nicht mehr die umzugskosten übernehmen muss, aber den Mieter wieder einziehen lassen muss. Fraglich ob das aus Sicht des Vermieters sinnvoll ist. Wäre ich der Vermieter, würde ich keine(!) nachträgliche Genehmigung einholen, bis der Mieter definitiv ausgezogen ist. Lieber ein Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende.

So, nun ist aber nicht nur der Vermieter vertragsbrüchig geworden, sondern auch der Mieter. Er hat Mietrückstand auflaufen lassen und die Wohnung verkommen lassen. Da hat der Vermieter auch Ansprüche. Das Problem ist, dass der Vermieter beweisen können muss, dass der Schimmel vom Mieter verursacht wude. Das kann schwierig werden. Hat der Mieter denn schon die Nichtzahlung vor der Kündigung mit dem Schimmel begründet? Oder kam das Argument mit dem Schimmel erst nach der Kündigung? Wann hat der Vermieter erstmals was vom Schimmel erfahren?

By the way: Bei Fenster abgedeckt, keine Lüftung und Schimmel würde ich ganz spontan an illegale Aktivitäten denken, insbesondere solche im Sinne des §29 BtMG , Absatz 1, Nummer 1, 1. Punkt.

Völlig losgelöst von der rechtlichen Lage: Die wohnung bringt derzeit keine Einnahmen, sondern monatlich Verlust, weil der Mieter nicht zahlt. Ein Ende dieser Situation ist nicht absehbar. Wenn man die Wohnung renoviert und eine Genehmigung bekommt, würde sie wieder Einnahmen bringen. Rein wirtschaftlich könnte es wahrscheinlich sinnvoll sein, den Mieter mit finanziellen Anreizen zum Auszug zu bewegen. Auch wenn der Vermieter dadurch einmalig draufzahlt, beendet er damit eine Situation, die monatlichen Verlust bringt. Als Vermieter ist man oft besser zu beraten, seine Priorität auf eine möglichst schnelle Neuvermietung an zuverlässige und zahlungskräftige Mieter zu legen, als lange mit dem Alt-Mieter herumzustreiten. Lieber ein Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende - siehe oben.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ich würde auch sagen, Kröte schlucken, zahlen, weg mit Schaden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo,

die fehlende Genehmigung hat auf den Meitvertrag keinen direkten Einfluss - er ist weiterhin gültig.

Deshalb muss der Vermieter weder die Umzugs- noch die Anwaltskosten ersetzen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich erst, wenn das Bauamt die Räumung der Wohnung verfügt und der Vermieter somit nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen.
Die Räumungsanordnung erfolgt in der Regel jedoch nur, wenn der vermietete Wohnraum schwerwiegende Mängel oder Sicherheitsmängel hat.

Wenn der Vermieter davon ausgeht, dass er die ausstehende Miete eh nicht erhält, kann er doch die die Übernahme der Umzugskosten und Anwaltskosten problemlos mit Zahlungsziel nach dem Auszug erklären und dann in Höhe der offenen Mietforderung aufrechnen.

SG

Berry

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Aus TE

Zitat:
Man hat einen Vergleich vorgeschlagen, der Mieter soll nur raus, auf die nachstehene Miete wird verziechtet. Jetzt will die Gegenseite 2000 € Umzugskosten und man solle deren Anwaltskosten auch übernehmen.


Wer hat den Vergleich vorgeschlagen? Gericht oder Gegenseite?

#5
Zitat:
Rein wirtschaftlich könnte es wahrscheinlich sinnvoll sein, den Mieter mit finanziellen Anreizen zum Auszug zu bewegen. Auch wenn der Vermieter dadurch einmalig draufzahlt, beendet er damit eine Situation, die monatlichen Verlust bringt. Als Vermieter ist man oft besser zu beraten, seine Priorität auf eine möglichst schnelle Neuvermietung an zuverlässige und zahlungskräftige Mieter zu legen, als lange mit dem Alt-Mieter herumzustreiten. Lieber ein Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende - siehe oben.


So sehe ich das nach wie vor auch.

#7
Zitat:
die fehlende Genehmigung hat auf den Meitvertrag keinen direkten Einfluss - er ist weiterhin gültig.


Sicherlich hat die Genehmigung Einfluss, bekommt der VM sie nicht, hat er einen Wohnraum vermietet, der als solcher gar nicht existent ist, insofern hat er auch keinen Anspruch auf Mietzahlungen,

#5
Zitat:
D.h. der Vermieter kann seine Pflicht aus dem Mietvertrag, nämlich eine genehmigte Wohnung bereitzustellen, nicht erfüllen. Für diesen Vertragsbruch ist der Vermieter schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz umfasst mindestens(!) die Umzugskosten, denn die Umzugskosten würden nicht anfallen, wenn der Vermieter seinen Teil des Mietvertrags erfüllt hätte.


§ 536 BGB
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksa

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Problem ist, dass der Vermieter beweisen können muss, dass der Schimmel vom Mieter verursacht wude. Das kann schwierig werden. Hat der Mieter denn schon die Nichtzahlung vor der Kündigung mit dem Schimmel begründet? Oder kam das Argument mit dem Schimmel erst nach der Kündigung? Wann hat der Vermieter erstmals was vom Schimmel erfahren?
Zitat (von drkabo):
Zitat:
aber den Mieter auch noch mit Umzugskosten in höhe von 2000 € und der übernahme der.


Also vom Scchimmelbefall hat der VM nach der Kündigung erfahren, am Anfang der Mietrückstände hat der Mieter den VM immer vertröstet. Nachdem der VM mit Räumungsklage und der Polizei da war, kam die Begründung des Schimmels.
Ich sehe es auch so, das es besser ist, diese Mieter so schnell wie möglich loszuwerden, aber ich denke mir mal, dass es auch eine Masche von Ihnen ist und der ganze Schaden der Entstanden ist ... , die Gegenseit hat diesen Vergleich (mit 2000€ usw.) gebracht, ich denke mal, da kann man doch bestimmt auch einen machen? Der Anwalt sagt, wir würden mit dem Rücken zur Wand stehen und er hätte nicht so viel Ahnung von Baurecht ... Uhrsprünglich sollte das Verfahren auch garnicht bis hierhin kommen. Nach der Räumungsklage, wäre es laut Anwalt auch getan ... aber dann kam der Einspruch der Gegenseite. Ich denke aber trozdem, das der Anwalt sich über die Rechtlichen Dinge informieren müsste und in der Lage sein sollte, seinem Mandanten die gewünschten Infos bzw. seine Fragen beantworten.

Ich habe hier mehr erfahren als von dem Anwalt und möchte mich bei allen sehr bedanken.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
die Gegenseit hat diesen Vergleich (mit 2000€ usw.) gebracht, ich denke mal, da kann man doch bestimmt auch einen machen?

Klar. Manchmal geht es vor Gericht zu, wie auf einem orientalischen Basar. Beide Seiten starten mit Maximalforderungen und am Ende trifft man sich in der Mitte. Solche Einigungen sind vor Gericht sehr beliebt, weil der Richter viel weniger Arbeit hat, als wenn er ein Urteil fällen müsste. Und Anwälte verdienen an Fällen mit Einigung mehr als an Fällen mit Urteil.

Zitat:
Der Anwalt sagt, wir würden mit dem Rücken zur Wand stehen

Das Problem ist, dass die für den Mieter günstige Tatsache mit der fehlenden Genehmigung klar auf der Hand liegt, während die für den Mieter ungünstigen Tatsachen - nämlich der Verdacht, der Mieter hat Schimmel selbst verursacht - noch nicht klar sind. Der Vermieter hat anscheinend keinen gerichtsverwertbaren Beweis, dass der Schimmel nicht auf Baumängeln beruht, sondern vom Mieter verursacht wurde.
Vom Grundsatz her ist es nämlich so, dass Schimmel ein problem des Vermieters ist. D.h. der Vermieter muss sich um die Beseitigung kümmen, und so lange der Schimmel nicht beseitigt ist, muss der Mieter auch nicht die volle Miete zahlen. Wenn der Schimmel dagen vom Mieter verursacht wurde, muss der Mieter weiter voll Miete zahlen und sogar selbt die Beseitigungskosten tragen. Den Beweis, wer den Schimmel verursacht hat, muss aber der Vermieter bringen.

Die Frage ist also: Was kann der Vermieter an eigenen Forderungen (Mietrückstand, Schimmelbeseitigungskosten) der Forderung des Mieters nach Umzugskostenerstattung entgegensetzen? Die Forderung des Mieters nach Umzugserstattung wird man wegen der fehlenden Genehmigung nicht von der Hand weisen können. Der Vermieter sollte also eigene Forderungen (Mietrückstand, Schimmelbeseitigungskosten) entgegensetzen.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Vermieter hat anscheinend keinen gerichtsverwertbaren Beweis, dass der Schimmel nicht auf Baumängeln beruht, sondern vom Mieter verursacht wurde.


Ok, Sie meinen also, der Vermieter sollte beweisen können, das der "Schimmel" durch den Mieter verursacht wurde und so könnte der Vermieter auch bessere Forderungen stellen. Hab ich das so richtig verstanden? Denn der Vermieter hat, Gott sei dank, beweise, das der Schimmel von Seiten des Mieter verursacht wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Wenn der Vermieter beweisen könnte, dass der Schimmel vom Mieter verursacht wurde, würde das die Verhandlungsposition des Vermieters schon deutlich stärken.

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#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Forderung des Mieters nach Umzugserstattung wird man wegen der fehlenden Genehmigung nicht von der Hand weisen können.



@ drkabo,


das würde ich anders sehen.

Der Auslöser für die Entstehung der Kosten für einen Umzug, ist ja nicht die fehlende Genehmigung, sondern
die Räumungsklage des VM wegen Mietrückstands.

Da er die Miete von über einem Jahr schuldig ist, kann er die Kündigung auch nicht mehr durch
Zahlung aus der Welt schaffen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

ich weiß das ich mich wiederhole mit dem Dankeschön, aber Sie haben mir sehr geholfen und das auch noch so schnell. Aufjedenfall kann ich jetzt dem Vermieter besser helfen und weiß welche Forderungen der Vermieter der Gegenseite stellen kann bzw., das er auch Forderungen stellen kann.
Vielen vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Der Auslöser für die Entstehung der Kosten für einen Umzug, ist ja nicht die fehlende Genehmigung, sondern
die Räumungsklage des VM wegen Mietrückstands.

Der Mieter wird aber voraussichtlich argumentieren, dass es sich nich um einen Mietrückstand handelt, sondern um eine berechtigte 100%-Mietminderung wegen des Schimmels, wegen der nicht wirksam gekündigt werden kann. Und der Mieter wird voraussichtlich behaupten, dass er gerne in der Wohnung weiter wohnen würde, es aber leider, leider nicht kann, weil der böse Vermieter den Schimmel nicht beseitigt und auch nich darf, da der böse Vermieter keine Genehmigung hat. Also ist nur der böse Vermieter schuld, dass der arme Mieter umziehen muss, weshalb der böse Vermieter gefälligst die Umzugskosten tragen soll.
Klingt doof, aber da muss man als Vermieter erstmal gegen ankommen ...

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#16
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Mieter wird aber voraussichtlich argumentieren, dass es sich nich um einen Mietrückstand handelt, sondern um eine berechtigte 100%-Mietminderung wegen des Schimmels, wegen der nicht wirksam gekündigt werden kann. Und der Mieter wird voraussichtlich behaupten, dass er gerne in der Wohnung weiter wohnen würde, es aber leider, leider nicht kann, weil der böse Vermieter den Schimmel nicht beseitigt und auch nich darf, da der böse Vermieter keine Genehmigung hat. Also ist nur der böse Vermieter schuld, dass der arme Mieter umziehen muss, weshalb der böse Vermieter gefälligst die Umzugskosten tragen soll.
Klingt doof, aber da muss man als Vermieter erstmal gegen ankommen ...


Das ist zu erwarten, allerdings muß der Mieter in dem Fall beweisbar den Mangel beim VM angezeigt haben und ihm Gelegenheit gegeben haben, den Mangel zu beseitigen, denn sonst war die Mietminderung unberechtigt. Die Schilderung klingt nicht so, als wäre das erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

Der Vermieter hat des öftern verlangt in die Wohnung zu dürfen um sich den Schimmel anzusehen bzw zu beseitigen, er wurde aber nicht reingelassen. Der Mieter hat ja nicht die Miete gemindert, sonder seit über einem Jahr, gar nicht mehr bezahlt.
Der Vermieter hat ihm auch sehr oft gesagt, das der Mieter die Fenster nicht Kartons verbarikadieren soll, damit auch richtig gelüftet werden kann, was dazu führt das der Schimmel sich ausbreitet. Da in der Wohnung Drogen konsumiert werden, was riecht und auch die Polizei hat ihn wegen Drogen gesucht, aber aus unerklärlichen Gründen ist er wieder draußen. Die Polizei ist schon öfters angerückt, wegen Gewalt und Lärmbelässtigung, aber er hat sie nie reingelassen. Begründung, kein Durchsuchungsbefehl oder Anzeigen gegen ihn.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Dann hat der Vermieter ja eigentlich alles richtig gemacht (bis auf die Sache mit der Genehmigung).
Der Vermieter sollte sich aber darauf einstellen, dass der Mieter die Angelegenheit ganz anders schildern wird.

Zitat:
Da in der Wohnung Drogen konsumiert werden, was riecht und auch die Polizei hat ihn wegen Drogen gesucht

Ich bin beeindruckt von meinen hellseherischen Fähigkeiten, siehe Beitrag #5, vorletzer Absatz. :)

Das ganze klingt auch etwas danach, als ob der Mieter finanziell nicht sonderlich gut dasteht. Von daher wird es für den Vermieter ohnehin vergebene Mühe sein, seinerseits auf Zahlungen des Mieters zu hoffen.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

So sieht es aus, aber die Mieter beziehen keine Hilfen, was auch schon komisch ist. Der Vermieter möchte sie raus haben, aber die Forderung die der Mieter stellt ist halt auch sehr hoch, denn außer dieser Kosten, kommen ja auch noch die ganzen Renovierungskosten. (Kaputte Türen und Schimmel) da man nicht deinen war, ist da bestimmt noch mehr. Der Vermieter möchte halt wenigstens, entweder Anwalts- oder Umzugskosten senken.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Wenn der Vermieter belegen kann, dass der Schimmel vom Mieter selbst verursacht wurde und der Mieter auch noch eine Beseitigung des selbstverursachten Schimmels sabotiert hat, dann sollte aber ein Vergleich in der Art "Vermieter bleibt auf Schimmelbeseitigungskosten und Mietrückstand sitzen, Mieter bleibt auf Umzugs- + Anwaltskosten sitzen und zieht zeitnah aus" realistisch erreichbar sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
zara0311
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 59x hilfreich)

Ja das hört sich doch endlich mal gut an. Das werde ich dem Vermieter auf jedenfall vorschlagen. Er dachte immer, da er keine Genehmigung hat, könnte er keine Forderungen stellen. Aber, super danke nochmal für die tollen Tips und ich hoffe, dass dieser Vorfall auch anderen eine Hilfe ist.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Genau die Sache mit der fehlenden Genehmigung brennt mir unter den Nägeln, weil es da ja widersprüchliche Äußerungen gibt.

Hier z.B. eine Zusammenstellung verschiedener Urteile.
Demnach liegt nach Urteilen mehrerer Gerichte ein Mietmangel vor, wenn die für die gewerbliche Nutzung erforderliche Bauaufsichtliche Genehmigung fehlt.
Bei Wohnraum wurde jedoch durchweg erst dann auf Mietmangel erkannt, wenn die Bauaufsicht die weitere Wohnnutzung nicht mehr duldet - wenn also ein Bauaufsichtliches Verfahren eröffnet wurde mit der Androhung Nutzungsuntersagung sofern nicht die Wohnnutzung nachträglich genehmigt wird (und ein solcher Bauantrag auf "Nachträgliche Legalisierung einer bereits hergestellten weiteren Wohneinheit" ist durchaus nicht unüblich und Konsequenzen werden zwar schnell angedroht ... aber ich habe während meiner 20 Jahre in einem Architekturbüro noch keinen Fall erlebt, wo es tatsächlich soweit gekommen wäre).
Es wird aber auch als Mietmangel angesehen, wenn die Wohnung nicht den bauaufsichtlichen Anforderungen entspricht - also auch nicht genehmigungsfähig wäre (z.B. wegen mangelnder Belichtigung/Belüftung) - das muss die Gegenpartei aber ggf. erst einmal vortragen.

Dazu auch Ausführungen zum BGH-Urteil vom 24.10.07, [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f375985607618346876e058233ed64b6&nr=42012&pos=0&anz=1]XII ZR 24/06 [/link]
Hier hat der BGH sogar für Gewerberäume festgestellt, dass erst dann ein Mietmangel vorliegt, wenn dem Mieter durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewissheit über deren Zulässigkeit besteht.
Solange das Bauamt keine Schritte eingeleitet hat, ist der Mieter auch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt ... und in der Folge steht ihm auch kein Schadenersatz (z.B. Umzugskosten) zu.

Der Vermieter sollte also zunächst einmal genau prüfen, wie der Sachverhalt und Sachstand hier tatsächlich ist bevor er sich vielleicht völlig unnötig hochhandeln lässt.

Wegen des Schimmels haben ich aber etwas Bedenken, eben weil es sich um Souterrain handelt und weil nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass der Keller mehr als für einfache Kellerräume üblich gegen Feuchtigkeit isoliert ist, wenn nicht von Anfang an eine Wohnnutzung vorgesehen war. Ggf. muss der Vermieter dann die Bauausführung/Abdichtung bzw. das Nichtvorhandensein Baulicher Mängel nachweisen ... falls dieser Umstand überhaupt vor Gericht zum Thema gemacht wird.

Für den Vermieter spricht wieder, dass der Mieter bislang die Mängelbeseitigung zwar verlangt hat, aber genau das durch seine Zutrittsverweigerung sabotiert.

Wobei aber eine Mietminderung wohl gar nicht vom Mieter zum Thema vor Gericht gemacht wurde?

Wenn ich in der Situation wäre, dann würde ich meine Einstellung davon abhängig machen,
- mit was genau die Gegenseite vor Gericht argumentiert
- ob tatsächlich bereits ein böser Brief von der Bauaufsicht kam
- und eben von der persönlichen Einschätzung, ob der Schuldner möglicherweise auf der Schiene lebt, dass bei ihm niemals etwas zu holen sein wird, denn dann ist auch ein schöner vollstreckbarer Titel über einen hohen Forderungsbetrag das Papier nicht wert.
Man muss für sich den kleineren Schaden abwägen - nicht dem bereits eingetretenen Verlust noch mehr Geld hinterwerfen.

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#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@Lolle

Wäre der Schaden für den VM dann nicht noch größer, wenn die BA ein Verfahren in Gang setzt? Wie sähe es da aus mit der Rückerstattung bereits gezahlter Gelder? Ich kenn mich mit diesen Dingen überhaupt nicht aus, aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Mieter (so unverschämt das jetzt auch ist) die Miete zurück verlangen kann, die er bis dato gezahlt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Natürlich, der Schaden kann sehr viel größer werden - ich sag ja auch gar nicht der Vermieter sollte die Bauaufsicht mitreinziehen.

Dann gerät der Vermieter gegenüber der Bauaufsicht unter Handlungszwang - i.d.R. wird dann auch eine Frist gesetzt bis zu der der Antrag auf Nachträgliche Genehmigung einzureichen ist - ist das bis dahin nicht erfolgt (oder Fristverlängerung durch einen Vorlageberechtigten beantragt), dann wird vielleicht noch etwas hin und her geplänkelt - jedenfalls droht dann letztendlich die Nutzungsuntersagung.
Ich habe das Spielchen ja schon mehrmals im Architekturbüro mitbekommen - es war da kein Fall dabei, bei dem nicht die Wohnung nachträglich genehmigt wurde - es hängt halt von den grundsätzlichen Rahmenbedingungen (BPL, GFZ/GRZ, Stellplätze, gerät das Haus in eine Brandschutzklasse mit insgesamt höheren Anforderung?) ab, den baulichen Gegebenheiten (Belichtung/Belüftung, Raumhöhe) - und davon, ob Gemeinde/Bauaufsicht evtl. einer Ausnahme/Befreiung zustimmen bzw. wieviel Geld der Bauherr in die Hand nehmen möchte, um die Anforderungen zu erfüllen. Wenn das ganze Gebäude dadurch in eine höhere Brandschutzklasse rutscht, dann kann die bauliche Umsetzung auch leicht mal einen 5stelligen Betrag erreichen.

Meine Meinung: Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietminderung, solange nicht tatsächlich ein Mangel vorliegt. Und selbst der BGH sieht einen Mangel erst dann als gegeben, wenn ernsthaft eine Nutzungsuntersagung droht oder bereits ergangen ist.
Wenn der Mangel vorlieg, dann hat der Mieter aber das Recht zur fristlose Kündigung und Anspruch auf Ersatz des ganzen Kündigungsfolgeschadens (z.B. Umzugskosten etc.)

Solange der Mieter aber auf die Zahlungsklage gar nichts in der Richtung vorbringt gibt es für den Vermieter auch nichts dazu zu erwidern.

Es ist halt die Frage, was da gegenseitig an Argumenten vorgetragen und erwidert wurde ...

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