vermietete Garage bei Eigentümerwechsel kündigen mit sehr langer Kündigungsfrist

21. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
R.ausA.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
vermietete Garage bei Eigentümerwechsel kündigen mit sehr langer Kündigungsfrist

Hallo, ich bin seit kurzem Eigentümer eines Objektes wo sich eine vermietete Garage befindet. Der Vorbesitzer hat mich nicht drauf hingewiesen und verschwiegen das bei der Garage laut Mietvertrag eine Kündigung nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr möglich ist.
Ist das rechtens? Kann ich auch eher kündigen wegen Eigenbedarf?
Hab dem Mieter eine Kündigung zu geschickt und 1Jahr Kündigungsfrist eingeräumt bekomme aber keine Rückmeldung und er bocht drauf das ich erst in 1.5 Jahren bzw 2019 dort rein kann.
(er nutzt diese Garage nur als Pkw Stellplatz)

danke schon mal im Vorraus und hoffe auf Antwort. mfg

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von R.ausA.):
Der Vorbesitzer hat mich nicht drauf hingewiesen und verschwiegen das bei der Garage laut Mietvertrag eine Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr möglich ist.


Hast Du dir vor dem Kauf die Mietverträge nicht angesehen? Wenn nicht Pech gehabt. Natürlich ist eine solche Vereinbarung rechtens.

Zitat (von R.ausA.):
Kann ich auch eher kündigen wegen Eigenbedarf?


Das würde an der Kündigungsfrist nichts ändern.

Zitat (von R.ausA.):
Hab dem Mieter eine Kündigung zu geschickt und 1Jahr Kündigungsfrist eingeräumt bekomme aber keine Rückmeldung ...


Er muß die Kündigung nicht bestätigen.

Zitat (von R.ausA.):
(er nutzt diese Garage nur als Pkw Stellplatz)


Das ist die übliche Nutzungsart von Garagen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.ausA.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Klar hätte ich mir die Mietverträge anschauen sollen. Die Verkäufer hat dies aber nicht ohne Grund verschwiegen und von einem ganz normalen Mietvertrag gesprochen (wurde auch erst geändert mit der langen Kündigungsfrist wo fest stand das er verkaufen will).

Kann ich da wirklich garnichts machen?
Und wenn im Mietvertrag 100jahre drin stehen würde muss es doch bei einem Verkauf und Eigenbedarf andere Regelung geben das ich mit einer kürzeren Frist mein Grundstück nutzten kann.

Kann sonst leider erst in ca. 1.5jahren wenn der raus ist mit bauen Anfangen :-(

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von R.ausA.):
Kann sonst leider erst in ca. 1.5jahren wenn der raus ist mit bauen Anfangen :-(


Warum? Was verhindert das genau? Ein Auto kann doch durch Baulärm nicht gestört werden?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.ausA.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um keine normale Garage sondern auch um einen Durchgang zum Innenhof mit Unterstellmöglichkeit bei einem Reihenhaus.
Da ich dies zum Bauen und vorallem Unterstellen von Bauschutt und Baumaterialien brauche.
des weiteren befindet sich das Objekt direkt in der Innenstadt und ich für Handwerker bzw eigenes Fahrzeug Parkplätze brauche (auch vor der Garage und Durchgang zum Innenhof).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Kauf bricht nicht Miete, so einfach ist das an dieser Stelle. Du könntest natürlich versuchen, Schadensersatz gegenüber deinem Verkäufer geltend zu machen. Aber das wird vermutlich nahezu aussichtslose sein, wenn du dir die Mietverträge nicht hast zeigen lassen.

Vielleicht schafft es ein Anwalt dennoch, dir die Baumaßnahmen zu ermöglichen. Denn ein Mieter hat Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Sollte dafür dieser Stellplatz absolut notwendig sein, dann könnte man auf der Schiene weiterkommen. Nur wird das Geld kosten und im Zweifel mit einigen Mühen verbunden sein.

UNabhängig davon solltest du meiner Meinung nach einen Anwalt aufsuchen. Vielleicht findet der im Mietvertrag eine andere Möglichkeit. Zumindest aber wäre er in der Lage, eine korrekte Kündigung zu schreiben. Sollte bei deiner nämlich aus formalen Gründen irgendwas nicht stimmen, dann kann der Mieter einfach abwarten. Wenn du dann Anfang 2019 merkst, dass er nicht räumt und sich die Kündigung als nicht ausreichend erweist, dann sind weitere 2 Jahre flöten.

-- Editiert von cauchy am 21.07.2017 09:30

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von R.ausA.):
wurde auch erst geändert mit der langen Kündigungsfrist wo fest stand das er verkaufen will


Vielleicht kommt der RA auf dieser Schiene weiter?

Außerdem gibt es irgendeinen Paragrafen, wo nach man kündigen kann, wenn der Vermieter an der wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist.

Jetzt wird es gemein: Wenn Du bauen willst und der Typ kommt nicht in seine Garage, was kann maximal passieren?

Er zahlt keine Miete mehr und Du musst für Ersatz sorgen, sonst machst Du Dich schadensersatzpflichtig.

Das was die neue Garage mehr kostet, muss dem Mieter ersetzt werden, bis zum Ende der Kündigungsfrist. Wieviel kann das denn bei einer Garage sein?

Also für den Baubeginn eine neue Garage mieten. Sonst einfach die benutzen, wenn der Mieter sich querstellt. Und irgendwann wird es dem Mieter zu blöd, über eine Baustelle zu gehen, wenn es eine Alternative gibt.

Außerdem mal mit dem RA checken, wie weit man die Miete für die Garage erhöhen kann. Vielleicht kann man das dem Mieter etwas unattraktiv machen.

-- Editiert von HamptieV am 21.07.2017 10:17

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Außerdem gibt es irgendeinen Paragrafen, wo nach man kündigen kann, wenn der Vermieter an der wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist.
§ 573 BGB . Hat aber mit diesem Fall nichts zu tun, weil der Paragraph erstens nur für Wohnraummietverträge gilt und zweitens die Kündigung ja offenbar möglich ist. Es wurde halt die Kündigungsfrist sehr lange gewählt und das ist zumindest zu Ungunsten des Vermieters immer möglich.

Zitat (von HamptieV):
Jetzt wird es gemein: Wenn Du bauen willst und der Typ kommt nicht in seine Garage, was kann maximal passieren?
Schadensersatz, einstweilige Verfügung und im Extremfall Baustopp.

Zitat (von HamptieV):
und Du musst für Ersatz sorgen, sonst machst Du Dich schadensersatzpflichtig.
Der Vermieter muss nicht für Ersatz sorgen und er macht sich direkt schadensersatzpflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Es gibt meiner Erfahrung nach genau eine Möglichkeit ohne Risiko: Versuche Dich mit dem Mieter auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen und regele das finanziell.

Kalkuliere überschlägig was Dich ein mögliches Verfahren kosten wird (angefangen beim Anwalt, weiter mit Gerichtskosten, Verzögerungen beim Bau, Unannehmlichkeiten aufgrund des fehlenden Parkraums usw), und gib einen Teil der kalkulierten Summe dafür aus um den Mieter finanziell abzufinden.

Wenn Du ihm zur Räumung einen Tausender auf den Tisch legst wird er kaum nein sagen können, und in Anbetracht der Alternativen sowie in Anbetracht der vermutlich drastisch höheren Baukosten Deinerseits geht das doch im Rauschen unter. Wenn ein Tausender nicht reicht (Innenstadt einer Großstadt ?), dann leg noch einen drauf, dann ist Ruhe. Und Dein Risiko ist auf Null gesetzt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Und wenn im Mietvertrag 100jahre drin stehen würde muss es doch bei einem Verkauf und Eigenbedarf andere Regelung geben das ich mit einer kürzeren Frist mein Grundstück nutzten kann.


In so einem Fall würde § 544 BGB greifen. Mehr als 30 Jahre sind nicht zulässig.

Gegen eine Kündigungsfrist von nur einem Jahr zum Jahresende kann man aber nichts machen. Für die Kündigung einer Garage braucht man gar keinen Grund. Wenn man einen Grund hat, ändert das aber nichts an den Kündigungsfristen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von hh):
In so einem Fall würde § 544 BGB greifen. Mehr als 30 Jahre sind nicht zulässig.

Das ist so nicht korrekt, siehe §544 Satz 2 BGB , es ist problemlos möglich Mietverträge auf Lebenszeit zu schließen, und das können abhängig vom medizinischem Verlauf durchaus weit mehr als 30 Jahre sein. :)

Zitat:
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.253 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen