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vereinsrecht satzung gründung

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vereinsrecht satzung gründung

hi

bin mitgliet in einem verein der im wesenslichen online arbeitet. problem der verein wurde nicht gegründet. die rein viertuele erstgründung in 11.04. wurde von den gericht zum zweck der eintragung nicht anerkannt nach dem der verein durch eine mv in 08.05 einen neuen vorstant erhielt, gilt dieses datum wohl als gründungsdatum, denoch wurde eintragung auch wegem satzungfehlern nicht vollzogen. also kein ev verein

hier ist die satzung: http://www.ahfd.org/pages/der-verein/satzung.php

soweit mir bekannt wurden die altvorstänte entlasstet aber es sind auch spenden im besits des vereins die müßen doch zurückgefüht werden und wie sind die beschlüße des neuen vorstantes zu werten? wenn die satzung geändert werden soll muß dann eine neue mv stattfinden? mir ist auch zu ohren gelangd einer der vorstände wäre zurückgetreten mit einem treat im forum hat den aber gelöscht und man sagt der rücktritt wäre nicht efolgtet stimmd daß?


von Kai-Uwe am 22.01.2006 02:53
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
achja vegessen der verein ist der jetst da oder nicht da hilfe

-----------------
"Herzliche Grüße
Kai-Uwe"


von Kai-Uwe am 22.01.2006 02:59
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
Da ich die Vorfälle kenne, würde mich das Thema auch interessieren, also Vereinsrechtler, wo seid ihr? :-)

-- Editiert von Rüdiger_V am 22.01.2006 15:13:30


von Rüdiger_V am 22.01.2006 15:12
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
quote:
nach dem der verein durch eine mv in 08.05 einen neuen vorstant erhielt, gilt dieses datum wohl als gründungsdatum,

Die Gründung eines Vereins kann nur in einer Gründungsversammlung erfolgen. Diese ist auch explizit als Gründungs versammlung einzuberufen. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Beschluss der Vereinsgründung, Beschluss eines Satzungsentwurfes, sowie Beschluss der Wahl der Vereinsorgane enthalten. Satzung und Vereinsgründung müssen also konkret beschlossen werden. Bie Beschlüsse der Gründungsversammlung sind zu protokollieren und von mindestens 7 Gründungsmitgliedern zu unterschreiben.

quote:
denoch wurde eintragung auch wegem satzungfehlern nicht vollzogen. also kein ev verein

Beim schnellen "überfliegen" der Satzung konnte ich zwar gerade keine gravierenden Mängel feststellen, die eine Nichteintragung rechtfertigen würden, aber richtig ist natürlich, bisher handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein. Das Gericht wird mit der Ablehnung der Eintragung sicherlich auch die Gründe der Ablehnung mitgeteilt haben. Diese müssen beseitigt und dann ein neuer Antrag an das zuständige Gericht gestellt werden.

quote:
es sind auch spenden im besits des vereins die müßen doch zurückgefüht werden

Auch ein nichteingetragener Verein darf Spenden entgegen nehmen. Diese müssen lediglich entsprechend der Satzung verwendet werden. Allerdings geht aus Deinem Posting nicht hervor, ob der Verein denn bereits als gemeinnützig anerkannt ist. Nur wenn das der Fall ist, können Spenden und Mitgliedsbeiträge vom Spender steuerlich geltend gemacht werden. Eine Rückzahlungspflicht für die erhaltenen Spenden an den jeweiligen Spender ist für mich nicht ersichtlich.

quote:
wie sind die beschlüße des neuen vorstantes zu werten? wenn die satzung geändert werden soll muß dann eine neue mv stattfinden?

Die Beschlüsse des Vorstandes sind grundsätzlich wirksam. Für Satzungsänderungen jeder Art ist eine Mitgliederversmmlung erforderlich.

quote:
mir ist auch zu ohren gelangd einer der vorstände wäre zurückgetreten mit einem treat im forum hat den aber gelöscht und man sagt der rücktritt wäre nicht efolgtet stimmd daß?

Ob ein Rücktritt erfolgt ist, oder nicht, vermag ich nicht zu sagen. Wenn ein - oder mehrere - Vorstandmitglieder zurückgetreten ist, so bleibt dieses solange im Amt, bis das ein Nachfolger gewählt wurde. Auch hierfür ist eine Mitgliederversammlung erforderlich. (Siehe §8, Nr. 6 der Satzung).

Alles in allem scheinen mir da Leute am Werk zu sein, die sich bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung eines Vereins nicht gerade sehr umfangreich informiert haben. Ich würde mir gut überlegen, ob ich in diesem Verein Mitglied werden, oder bleiben, möchte.

Abschließend noch eine Bitte: Beachte zukünftig bei Deinen Postings bitte die Groß- und Kleinschreibung. So ist das nämlich verdammt schwer zu lesen.

Gruß,

Axel.

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

-- Editiert von AxelK am 22.01.2006 15:20:18


von AxelK am 22.01.2006 15:19
Status: Tao (9663 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
Danke Axel,

wäre hier schon Vereinsrecht anzuwenden?


von Rüdiger_V am 22.01.2006 15:54
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
Hallo,

irgendwie verworren geschrieben, die Frage.
Deshalb noch einmal:
Gründungsversammlung im November 2004 war virtuell und wurde vom Amtsgericht nicht anerkannt. Die Mitgliederversammlung im August 2005 würde bei entsprechender Änderung als Gründungsversammlung gelten, nach Auskunft des Rechtspfleger.
Drei (einfache) Fragen:
1. gab es den Verein vor Juli 2005?
2. was ist mit Spenden, die vor August 2005 getätigt wurden, im Glauben es gibt einen Verein und
3. was ist mit Spenden, die der Spender zurück haben möchte, weil schon länger ausgetreten.

Nur noch zum Hinweis. Eine Gemeinnützigkeit gibt es noch nicht, da die Eintragung in weiter Ferne gerückt ist.



-----------------
"LG Emmaly"


von Emmaly am 23.01.2006 08:33
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
zu 1. Ja. Ein Verein existiert ab dem Beschluss der Gründungsversammlung, diesen Verein zu gründen. Er ist dann lediglich nicht in das Vereinsregister eingetragen. Es handelt sich somit um einen nicht rechtsfähigen Verein. Nachteil, insbesondere für den Vorstand: Jeder, der für den Verein ein Rechtsgeschäft vornimmt, haftet für eventuelle Folgen perönlich (§ 54 BGB). Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit (§21 BGB).

2. Den Verein gab es vor August 2005 (siehe 1). Lediglich handelte es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Der Vorstand haftet persönlich für die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsgelder.

3. Meines Erachtens gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Spenden, es sei denn, der Spender kann nachweisen, dass er durch arglistige Täuschung zur Spende veranlasst wurde. Allein der Austritt aus dem Verein rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Das Vereinsrecht findet sich im Übrgen in den §§ 21 bis 79 BGB.

Wenn keine Gemeinnützigkeit vorliegt, gibt es keine Möglichkeit, Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend zu machen.

Gruß,

Axel.


von AxelK am 23.01.2006 08:49
Status: Tao (9663 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
Hallo Axel,

danke für die Antwort.
Sie bringt Licht in die Sache.

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"LG Emmaly"


von Emmaly am 23.01.2006 11:09
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
Hallo Axel,
oben schreibst Du folgendes:
Die Gründung eines Vereins kann nur in einer Gründungsversammlung erfolgen.

Daraufhin machte ein User auf diesen Umstand aufmerksam:
Gründungsversammlung im November 2004 war VIRTUELL und wurde vom Amtsgericht nicht anerkannt. (eben wegen dieser nicht anerkannten "Gründungsform" und weil die Schlaumeier in diesem Protokoll einen fiktiven Versammlungsraum angegeben haben und so real geleistete Unterschriften vorgetäuscht haben.)Die Mitgliederversammlung im August 2005 würde bei entsprechender Änderung (der beanstandeten Satzung) als Gründungsversammlung gelten, nach Auskunft des Rechtspfleger.

Du schreibst:
Ein Verein existiert ab dem Beschluss der Gründungsversammlung, diesen Verein zu gründen.

Vielleicht kannst Du mir diesen Widerspruch erklären?
Der Rechtspfleger verneint eine Gründung auf virtuellem Wege für einen eingetragenen Verein.
Aber für einen nichteingetragenen Verein lässt er dann das gefakte "Gründungsprotokoll" gelten?


von Astra am 24.01.2006 04:18
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
@Astra:

Möglicherweise muss ich mich teilweise ein wenig korrigieren. Aus dem Eingagsposting ging nicht so richtig deutlich hervor, dass die ursprüngliche, virtuelle Gründungsversammlung, vom Gericht nicht als solche anerkannt wurde. Es hieß, die Eintragung ins Vereinsregister wurde wegen Satzungfehlern nicht vorgenommen. Später habe ich den entsprechenden Hinweis von @Emmaly überlesen.

Wenn das Gericht die virtuellen Gründungsversammlung nicht als solche anerkannte hat, was ich im Übrigen für korrekt halten würde, dann dürfte diese so gewertet werden, als ob sie gar nicht stattgefunden hat. Insofern dürfte tatsächlich kein Verein existieren, da die Satzung ausdrücklich eine Eintragung ins Vereinsregister vorsieht. Anders wäre es eben, wenn die Zurückweisung des Eintragungsantrages allein mit Fehlern in der Satzung begründet worden wäre. Dann wäre der Verein dennoch existent und lediglich die Eintragung müsste nachgeholt werden.

Die spätere Mitgliederversammlung als Gründungsversammlung anzuerkennen, wenn diese nachträglich halte ich ehrlich gesagt für ziemlich fragwürdig. Eine so erfolgte Eintragung dürfte m.E. anfechtbar sein.

Ob inzwischen diese Mitgliederversammlung vom August 2005 tatsächlich als Gründungsversammlung akzeptiert wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

Falls nein, dürfte tatsächlich derzeit kein entsprechender Verein existieren. Dieses würde natürlich auch ein gänzlich anderes Licht auf die Frage der Rückerstattungsansprüche von Spenden und Mitgliedsbeiträgen werfen. Möglicherweise ist ein solcher Anspruch doch vorhanden, weil die Mitgliedschaft und auch die Spenden unter falschen Vorausstzungen zustande gekommen sind. Die Verantwortung hierfür dürfte m.E. in erster Linie bei der Vereinsführung zu sehen sein.

Sorry, für meine möglicherweise nicht ganz korrekten Ausführungen, die ihre Ursache in dem etwas verworrenen Eingangsposting auf der einen Seite und meiner Unaufmerksamkeit beim Lesen der weiteren Postings auf der anderen Seite, haben. Sachlich korrekt bleiben sie trotzdem, nur nicht zu 100% auf diesen Fall anwandbar.

Gruss,

Axel.




von AxelK am 24.01.2006 18:20
Status: Tao (9663 Beiträge)
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>vereinsrecht satzung gründung
Danke Alex, bis hierhin.

<Ob inzwischen diese Mitgliederversammlung vom August 2005 tatsächlich als Gründungsversammlung akzeptiert wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.>

Da auf der MHV dieser Wille nicht bekundet wurde - da ja bis Dato davon ausgegangen wurde die Gründung wäre längst vollzogen - enthält das Protokoll der MHV keine Gründungsabsicht.
Wie daraus nun eine Gründungsabsicht hergeleitet werden soll, entzieht sich allerdings auch meiner Kenntnis.


von Astra am 25.01.2006 13:12
Status: Frischling (3 Beiträge)
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