verdacht eines nächtlichen einbruchs

12. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)
verdacht eines nächtlichen einbruchs

hallo liebes forum,


wir haben vor ein paar tagen geräusche in unserem haus vernommen.
meine frau und ich schliefen in verschiedenen zimmern und sind beide dadurch aufgewacht. wir haben dann rekonstruiert wie die geräusche zustande gekommen sein könnten und sind schliesslich auch fündig geworden. um etwa 2 uhr in der nacht haben wir auch vornommen, dass unsere haustüre geöffnet und wieder geschlossen wurde. einbruchspuren an der tür sind nicht zu erkennen, der täter muss also einen hausschlüssel hehabt haben. wertgegenstände wurden nicht entwendet.
wir haben einen verdacht bzgl. des potentiellen täters, können dies aber nicht beweisen. natürlich sind wir jetzt sensibilisiert und haben vorkehrungen getroffen, dass dies nicht noch einmal passiert.
bei der polizei waren wir noch nicht. wie ist ggf. die rechtslage, wenn der einbrecher überführt werden sollte.
mfg

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-- Editiert von Moderator am 12.01.2014 13:36

-- Thema wurde verschoben am 12.01.2014 13:36

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ihm müsste zunächst nachgewiesen werden, dass er überhaupt der Täter ist. Wenn es nur einen Schlüssel gibt, der nicht im Haus war, könnte das sogar reichen.
Dann wäre die nächste Frage, was er dort wollte. Wollte er wirklich etwas stehlen? Nur wenn das nachgewiesen werden könnte läge überhaupt ein versuchter Diebstahl vor, sonst bliebe ein Hausfriedensbruch, und auch das nur, wenn klar war, dass er das Haus nicht betreten darf.

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#2
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

betreten darf unser haus kein fremder und schon gar nicht mitten in der nacht. wir haben keinen schlüssel vergeben bzw. so hinterlegt, dass ein fremder zugriff haben könnte. auch freunde, nachbarn, verwandte besitzen keinen von uns ausgehändigten schlüssel.
kann man da wirklich nur von Hausfriedensbruch sprechen, oder ist dies nicht doch ein einbruch, auch wenn dies mit einem schlüssel erfolgte?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

"Einbruch" ist keine Straftat. Wer unbefugt in anderer Leute Wohnung geht, der begeht zunächst mal einen Hausfriedensbruch. Nur wenn er dort etwas stehlen will wird daraus ein versuchter Diebstahl, ggf. im besonders schweren Fall oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl. Das muss aber erstmal nachgewiesen werden, was schwierig wird, wenn nichts fehlt.

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#4
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Es reicht, wenn jemand die Ebanking-Unterlagen abfotografiert ...
Nichts geklaut, aber der Raubzug beginnt etwas später! Auch Kreditkarten mit Magnetstreifen sind Kopiergefährdet.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

quote:

"Einbruch" ist keine Straftat. Wer unbefugt in anderer Leute Wohnung geht, der begeht zunächst mal einen Hausfriedensbruch.

hausfriedensbruch begeht auch der nachbar, wenn er ungebeten sein rechtes bein über den grenzzaun wedeln lässt... um es mal überspitzt zu formulieren.also wäre das ja eine "reinkommenserklährung" für (einbrecher darf man ja nicht sagen) menschen die gerne mal nachts in fremde häuser gehn um sich dort etwas "umzuschaun"!
wenn sie nichts mitnehmen und nichts kaputtmachen dürfen sie dann wieder gehn und dann eine woche später mal wieder vorbeikommen, um zu sehn ob sich was verändert hat? also das können wir uns beim besten willen nicht vorstellen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

also das können wir uns beim besten willen nicht vorstellen. Ja und? Ob Sie sich das vorstellen können oder nicht, ist für die juristische Beurteilung eines Sachverhaltes völlig belanglos.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>also das können wir uns beim besten willen nicht vorstellen. <hr size=1 noshade>


Dann lesen Sie einfach mal § 243 und § 244 StGB . Das sind die §§, die einschlägig wären.

Beide beziehen sich auf "Diebstahl". Diebstahl ist in § 242 StGB definiert:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht [color=red]wegnimmt[/color], die Sache [color=red]sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen[/color] , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <hr size=1 noshade>


Ohne Wegnahme kein Diebstahl und ohne Diebstahl erst recht kein schwerer Diebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl.

quote:<hr size=1 noshade>Es reicht, wenn jemand die Ebanking-Unterlagen abfotografiert ...
Nichts geklaut, aber der Raubzug beginnt etwas später! Auch Kreditkarten mit Magnetstreifen sind Kopiergefährdet. <hr size=1 noshade>


Das "reicht" für Ungemach, aber nicht für die Tatbestandserfüllung des Diebstahls nach §§ 242 ff. StGB , da keine "fremde bewegliche Sache weggenommen " wird

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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