unterhalt ab 18, zahlungen vom vater eingestellt,welche auskünfte muss ich erteilen

9. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
mephisto18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
unterhalt ab 18, zahlungen vom vater eingestellt,welche auskünfte muss ich erteilen

hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. ich bin im dezember 2003 18. jahre alt geworden. ich lebe mit meiner mutter zusammen und habe schon seit sehr langem einen neuen vater. mein richtiger vater schrieb einen brief, dass er von mir wissen will, wo er den unterhalt an mich überweisen soll.auf das konto der mutter oder an meines. ebenfalls verlangte er kontakt mit mir. darauf hin schrieb ich ihm , dass die zahlungen so bestehen bleiben sollten (konto mutter) und ich keinen kontakt haben möchte. heute kam von seiner seite aus ein sehr eigenartiger brief an: unterhaltszahlungen wurden wegen fehlender unterlagen eingestellt. schulbescheinigung ist kein problem von meiner seite aus aber ich verstehe nicht, dass er daraua besteht, dass einkommensteuerbescheide, Einnahme/überschußrechnungen von meiner mutter ihm vorgelegt werden müssen und das die rückliegenden 3 jahre. einen wohnmietvertrag ( ich habe soetwas nicht in unserem haus) will er auch von mir sehen! was soll das eigentlich? hat er das recht soetwas zu verlangen?? laut meinen kenntnissen wird doch nur sein gehalt genommen und damit sein zu zahlender unterhalt ausgerechnet. kann mir jekmand auskunft geben, ob ich die sachen von meiner mutter zu ihm schicken muss? was soll das eigentlich mit dem wohnmietvertrag? zahlt er dann für mich die miete?? von meiner mutter bekomme ich regelmäßig ausreichend geld auf mein konto überwiesen. auch wenn es ihr finanziell schlecht geht, da sie selbständig tätig ist.
bitte helft mir. dankeschön

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Es ist nicht so , wie du annimmst, dass selbstverständlich alles so weitergeht wie bisher.
Wenn die Kinder volljähig sind spielen andere
Faktoren eine Rolle als bisher. Grundsätzlich wird der Unterhalt neu berechnet werden.

Jetzt werden die Interessen zwischen zwei
Erwachsenen abgewogen. Es wird der tatsächliche BEDARF des "Kindes" zugrundegelegt.

So ist es ein Unterschied,
ob das Kind zu Hause wohnt , oder eine eigene Unterkunft hat.
Andererseits hat der nun Erwachsene noch eine Art Schonfrist, bis 21 , WENN er noch zu Hause wohnt und die Schule besucht.

Deshalb will dein Vater nun auch die entsprechenden Nachweise.
Und damit ist er im Recht.
Also gib ihm die Unterlagen, die er möchte.

Vielleicht hast du ja Gründe, vielleicht ist es aber auch nur deine Mutter, die dich hindert, deinen Vater kennen zu lernen.
Ich hätte mir diese Bitte deines Vaters überlegt, ganz sicher wäre dann diese Situation nicht eingetreten, denn dein Vater
hätte sich einen persönlichen Eindruck von deine Situation machen können.
Du solltest ihm eine Chance geben.
Er hat eben auch Interesse an dem, was du
tust und möcht nicht nur Zahlvater sein, sondern auch wissen wofür der das Geld einsetzt.
WAs deine Eltern miteinander haben ist
deren Sache. Du und dein Vater können trotzdem eine Beziehung zueinander aufbauen.
Sieh es mal so - und viel Glück !

______________________


Mit 18 Jahren tritt die Volljährigkeit ein (§ 2 BGB ) es endet die elterliche Sorge (§ 1626 ff. BGB ) die Rechte und Pflichten der Eltern, für das Kind zu sorgen und das Kind nach außen zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB ) sind mit dem 18. Geburtstag beendet.

Auch unterhaltsrechtlich stellt das 18. Lebensjahr einen erheblichen Einschnitt dar.

Auf der einen Seite gehen zwar Gesetz und die Unterhaltstabellen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet.
Auf der anderen Seite verschlechtert sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen:

Minderjährige Kinder sind ihm gegenüber privilegiert, hat er eigenes, in der Regel durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen ( § 1602 Abs. 2 BGB ) auch sittliches Fehlverhalten kann ihm nunmehr entgegengehalten werden ( § 1611 Abs. 1 BGB ).

Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.

Befindet sich der gerade volljährig Gewordene noch in der Ausbildung, besteht nunmehr eine verschärfte Verpflichtung, die Ausbildung zielstrebig zu Ende zu führen. Diese Probleme können hier nur angedeutet werden, sie waren und sind nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Leben die Eltern getrennt, hat der Eintritt der Volljährigkeit sowohl für den Unterhaltsverpflichteten wie für den Unterhaltsberechtigten unter Umständen erhebliche Bedeutung.

Bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres kann sich der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, noch darauf berufen, ihn treffe keine Barunterhaltsverpflichtung. Abgesehen von kurzfristigen Übergangsregelungen, die die Rechtsprechung den betroffenen Elternteilen zugibt, führt aber die Volljährigkeit des Kindes zu teilweise erheblichen finanziellen Verschiebungen. In sogenannten Mangelfällen kann das Kind leer ausgehen, wenn privilegierte jüngere Geschwister oder Ehefrauen vorhanden sind.

Um allzu große Härten zu vermeiden, werden Karenzzeiten für solche Jugendliche bis 21 Jahren vorgesehen, die sich noch in Schulausbildung befinden
- und bei einem Elternteil wohnen.

Häufige Probleme im Zusammenhang mit dem Volljährigen - Unterhalt:

Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB ). Nicht selten gehen die Vorstellung von Eltern oder Kindern, was denn nun eine angemessene Ausbildung sei, weit auseinander. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die

der Begabung
den Fähigkeiten
dem Leistungswillen
und dem beachtenswerten Neigungen
des Kindes entspricht.

Die Eignung wird sich von vorne herein nur schwer bestimmen lassen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend , dass ein schlechter Schüler nicht in der Lage wäre, auch ein schwieriges Studium mit Erfolg zu absolvieren. Man kann daher dem Unterhaltspflichtigen nur raten, sich regelmäßig über den Fortschritt des Studiums berichten zu lassen. Zweifel an der Eignung sind sicherlich dann angebracht, wenn der Studierende beispielsweise zweimal durch eine Zwischenprüfung fällt.

Das volljährige Kind hat sein Studium oder seine sonstige Berufsausbildung zügig zu absolvieren
_______________________________

und noch ein anderer Textauszug:

Volljährige Kinder

Den minderjährigen Kindern stehen unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (typischer Fall: Besuch eines Gymnasiums) befinden.
Für sie gelten die Ausführungen zu den minderjährigen Kindern entsprechend
Für die alle anderen volljährigen Kinder ergeben sich gegenüber den minderjährigen und den "privilegierten" volljährigen Kinder folgende Besonderheiten:

Der "Naturalunterhalt" (die Versorgungsleistungen für das Kind) tritt zurück, beide Eltern sind jetzt "barunterhaltspflichtig". Wohnt das Kind bei den Eltern oder bei einem Elternteil, so sind für die Ermittlung des Bedarfs des Kindes die Einkommen der Eltern zu addieren und aus der Summe der Tabellenbetrag der Düsseldorfer-Tabelle zu ermitteln. Für diesen Betrag haften beide Eltern anteilmäßig (nicht hälftig) entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Zuvor sind jeweils der Selbstbehalt und Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder abzuziehen.
Der Bedarf eines Volljährigen, der nicht mehr zu Hause wohnt, beträgt 600 € (neue Länder 575 €), wenn sich nicht aus dem Vorstehenden ein höherer Betrag ergibt. Die Eltern haften beide anteilmäßig entsprechend ihrem Einkommen.
Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei einem Studenten sind Leistungen nach dem BaföG bedarfsdeckend anzurechnen und zwar auch dann, wenn die BaföG-Zahlung nur darlehensweise erfolgt.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt gegenüber Volljährigen 1000 € (neue Länder: 900 € für Erwerbstätige, 800 € für Nichterwerbstätige)









2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

... soll "übersetzt" bedeuten:
Dein Vater hat das Recht, Unterlagen von dir und deiner Mutter einzufordern. Sofern du eine allgemeinbildende Schule besuchst oder dich in der Ausbildung befindest, bist du unterhaltsberechtigt. Allerdings ist jetzt auch deine Mutter anteilig barunterhaltspflichtig, sofern sie leistungsfähig ist. Sie kann aber weiterhin verlangen, ihren Teil des Unterhaltes in Naturalunterhalt zu erbringen. Dies ändert aber nichts an der Berechnung. Sie muss ihre Einkommensverhältnisse darlegen zur Neuberechnung.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mephisto18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

vielen dank für ihre erklärungen. was ich noch nicht ganz verstanden habe, ist die sache mit dem wohnmietvertrag. wir wohnen in einem haus und ich muss hier keine miete für mein zimmer zahlen. meine eltern haben einen kredit zulaufen, der eine monatliche summe beträgt. wird der dann beim errechneten unterhalt meiner mutter abgezogen? das wäre eigentlich gerecht oder? oder muss sie mit mir einen wohnmietvertrag abschließen???
ich wollte nur noch dem 1. schreiber mitteilen, dass ich einfach keinen kontakt haben will und meine mutter hat es mir nie verboten. ich hoffe sie sind nicht auch so ein typ, wie mein vater, der ständig irgend welche schlechten sachen erfindet um unser familienleben zu zerstören. ich will keinen kontakt!! kann das keiner akzeptieren???

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo mephisto,
doch , das kann man akzeptieren, nur, wer sich lange und ausgiebig mit dem Thema Scheidung und Kindesumgang beschäftigt hat und viele Erfahrungsberichte dazu gelesen hat, dem kannst du solche Beiträge nicht verübeln. DIR gibt hier eh keiner die Schuld ander Situation, aber in rund 80% der Fälle, wo das Kind keinen Kontakt zum Vater " will ", ist es irgendwann ( unbewusst ) von der Mutter beeinflusst worden. Häufig ist dies selbst der Mutter nicht bewusst und schon gar nicht dem Kind !! Da die Väter, welche hier schreiben, selbst Erfahrung in ähnlichen Situationen haben , und leiden, ohne was tun zu können, sollte ma sich diese Berichte auch einmal durchlesen, ohne sofort auf Kontra zu gehen und vielleicht einmal drüber nachdenken, ob nicht evtl. auch ein Fünkchen Realität dabei auch in eurem Falle zu finden ist !!?? Odil hat schliesslich nur einen Denkanstoss geben wollen, der nicht gegen dich persönlich ging ( wie auch ? er kennt eure Situation ja gar nicht ).... über den man aber in jedem Falle einmal nachdenken sollte, sofern zwischen dir und deinem Vater nichts gravierendes vorgefallen ist !

Zu deiner Frage, was den Mietvertrag angeht:
Es ist u.U. maßgebend für die Unterhaltsberechnung, was deine Mutter an Miete für eure Wohnung zahlt.
Oder wohnt ihr im eigenen Haus, welches noch finaziert wird?
Dann sind die Schulden deiner Mutter irrelevant, sofern diese nach der Trennung von deinem Vater entstanden sind. Dein Vater hat schliesslich auch nicht das Recht, nachtrgliche Schulden für den Kindesunterhalt geltend zu machen !!!
Im Selbstbehalt deiner Mutter sind aber Mietkosten enthalten, die es gilt, z berechnen.
Wenn dein Vater einen Mietvertrag von dir über dein Zimmer haben will, ist dies natürlich Quatsch. Du musst keine Miete zahlen und das kann auch keiner verlangen. Weiss er denn, dass das Haus Eigentum ist ??
Du willst keinen Kontakt zu deinem Vater, also musst du dich auch nicht wundern, dass er entsprechende Unterlagen fordert. Er weiss doch gar nicht, ob du nicht vielleicht Miete zahlen musst ???
Egal, was irgendwann einmal vorgefallen ist, wenn man erwachsen ist und auch so behandelt werden möchte, sollte man sich auch dem entsprechend souverän benehmen und dem Vater eine Chance geben. Zahlen soll der Mann, alles andere wird ihm verwehrt. Und da wunderst du dich ?? Vielleicht war er mal ein ganz Böser..... keine Ahnung! Aber Menschen ändern sich vielleicht auch und dein Stolz sollte dir sagen : "Dem Menschen, von dem ich Geld fordere und der seit Jahren für mich zahlt, sollste ich auch ein klein wenig entgegen kommen !!" Vielleicht wäre dein Vater dann auch bereit gewesen, ein wenig mehr, als nötig zu zahlen !!?? Wenn mein Kind mir aber in keiner Weise entgegen kommt, würde ich auch alles verscuhen, u nur das notwendigste zahlen zu müssen. Deshalb : RAus mit allen Unterlagen, die ihr habt, ansonsten hat dein Papa das Recht, solange keinen Unterhalt zu zahlen, bis du / ihr ihm nicht nachgewiesen habt, ob du noch berechtigt bist und in wie weit deine Mutter mit einzuberechnen ist !!
" Mit eurer fehlenden Kommunikationsbereitschaft fördert ihr nur das Unverständniss deines Vaters, für dich auch noch zahlen zu müssen !! Gib ihm eine Chance ! Keiner hier will eure Familie zerstören, aber hast du mal überlegt, ob vielleicht die Seele deines Vaters durch euer Verhalten zerstört wird? ( ohne jetzt die Umstände zu kennen - gehen mich auch nichts an, sollte nur ein Denkanstoss sein !! )

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mephisto18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo philosoph,
vielen dank für deine antwort. ich bin jetzt etwas schlauer. für mich ist nur wieder das problem aufgetaucht, dass du ebenfalls versuchst, mich zu überzeugen, dass ich kontakt herstelle. er hat 'ne menge mist gebaut und dadurch mich und meine eltern sowie großeltern in schwierigkeiten gebracht. alles wegen seinem vaterstolz, den er erst nach dem tod seines eigenen vaters auf mich ablegen will. vorher hat er sich nicht gekümmert. ich hatte durch sein mieses verhalten 'ne menge ärger in amerika und meine eltern, die mir das schuljahr organisiert hatten, bekamen großen streß mit der organisation. ich wurde als aussetziger behandelt! vielen dank auch, dass hat mir glaub ich reife und erkenntnis gebracht. also nochmals, um mich und meine mutter nicht zu verurteilen, ich habe für mich entschieden und das schon vor 3 jahren, dass ich keinen kontakt haben will. ich habe ihn davon in kenntnis gesetzt und wenn er nach wievor hinter unserem rücken mit schlechten spielchen keine ruhe gibt, dann hat er mich weiterhin verloren. trotzdem vielen dank, ich weiß jetzt, wie ich alles handhaben muss.

1x Hilfreiche Antwort



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