ungefragtes Betreten von Sondernutzungsrecht

19. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mari Posa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)
ungefragtes Betreten von Sondernutzungsrecht

Guten Tag,

vor 2 Wochen habe ich auf meiner Terrasse, die mir mit Gartenanteil als alleiniges Sondernutzungsrecht zusteht, morgens im SChnee fremde Fußabdrücke gefunden. Da in unserer Gegend oft eingebrochen wurde, habe ich einen Hausmitbewohner, der auch Polizist ist, das ganze gezeigt. Er gab mir den Rat, die Polizei zu rufen. Ich tat wie geheißen, es kamen auch 2 Beamte die das alle aufnahmen. Diese Person ist auf meiner Terrasse rumgelaufen, bis an die Terrassentür und dann über meine Garage an einem Mäuerchen wieder runter. (anhand der Fußabdrücke ersichtlich) Die Polizei riet mir einen Strafantrag auf Hausfriedensbruch zu stellen, was ich auch tat. Über den Schreck den ich bekommen habe, will ich gar nicht reden.
Jetzt hat mir gestern ein Nachbar mitgeteilt, dass unser Verwalter mit den Nachbarn zusammen die Bäume (zt. auch auf dem Grundstück meines Gartenanteils) geschnitten hatte und dass das wohl der Verwalter das gewesen ist. Ich war darüber sehr erbost, da ich KEINE Information darüber erhalten hatte und auch NICHT gefragt worden bin. Zu dem Verwalter muss ich sagen, dass er seine Arbeit nicht sehr gut macht. Ich wohne jetzt seit 5 Jahren hier und es wurde noch NIE eine Eigentümerversammlung abgehalten. Ich habe den Verwalter darauf angsprochen, doch der meinte nur, daran hätte keiner Interesse. Als ich ihn darauf aufmerksam machte,dass eine Lampe im Treppenhaus seit Monaten kaputt ist, wurde er nur frech und meinte er wäre gar nicht der richtige VErwalter. Und, das obwohl er namentlich in meinem notariell beglaubigten Kaufvertrag aufgeführt ist.
Kann mir bitte jemand sagen, wie hier die Rechtslage ist? Ist das noch Hausfriedensbruch?
Mir wird auch ganz komisch, wenn ich dran denke, dass der in meiner Abwesenheit durch die Terassentür in meine Wohnung gespinst hat.

Für Eure Antworten bin ich sehr dankbar.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Gestattet werden muss das Betreten des Sondereigentums oder der zugewiesenen Sondernutzungsfläche laut WEG.
Allerdings nur insoweit das eine andere Begehung zur Erfüllung der Instandhaltung oder Instandsetzung nicht möglich ist.Man darf sich durch das Betreten keine z.B.Wegverkürzung oder Arbeitserleichterung verschaffen.
Das Gestattungsrecht ergibt sich aus WEG § 14 Abs.4

quote:<hr size=1 noshade>4.das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen. <hr size=1 noshade>

Mit welcher Rücksichslosigkeit von dem Verwalter aus dieser Berechtigung heraus gehandelt wird müsste abgeklärt werden.
Eine Verletzung der Privatsphäre ist es in jedem Fall.
Das WEG hat keine Vorschrift für das Taktgefühl eines Verwalter`s.


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"Die Hausverwaltung ist eine Dienstleistung die von den Eigentümern bezahlt wird."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mari Posa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ist der Verwalter aber denn nicht verpflichtet, mich vorher zu fragen oder zumindest zu benachrichtigen?

Er ist, anhand der Fußabdrücke sichtbar, vom Nachbargrundstück in den angrenzenden Wald, dann den Steinhang hinunter geklettert, der zu meinem Gartenanteil gehört, wobei noch netterweise auf die Blumenkübel getreten wurde und dann über mein Garagendach wieder hinunter. Wenn ich den anspreche, wird der sowieso nur frech zu mir.

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Du willst den von dir beauftragten Verwalter daran hindern frei zu gängige Grundstückteile zu betreten um seine Arbeit zu tun.

Das keine Eigentümerversammlung abgehalten wird geht nicht. Wie will der denn die Betriebskosten abrechnen ohne Beschluss.

Kauf die einen WEG Ratgeber - kostet kaum 20 Euro. Da steht das meiste drin, und sprich mit anderen Eigentümer mal drüber.

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mari Posa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
Du willst den von dir beauftragten Verwalter daran hindern frei zu gängige Grundstückteile zu betreten um seine Arbeit zu tun.

Bitte meinen Beitrag genau lesen! Erstmal will ich den Verwalter an gar nix hindern, ich will nur nicht, dass er auf meinen Gartenanteil, zu dem ich alleiniges Sondernutzungsrecht habe, rumtrampelt ohne mein Wissen und Einverständnis, meine Geräte benutzt und meine Beete zertrampelt.

quote:
Kauf die einen WEG Ratgeber - kostet kaum 20 Euro. Da steht das meiste drin, und sprich mit anderen Eigentümer mal drüber.
Super Ratschlag, weiß gar nicht warum ich mich für dieses Forum hab registrieren lassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Super Ratschlag, weiß gar nicht warum ich mich für dieses Forum hab registrieren lassen.


Doch sicher nicht um dir haarklein das Riesenthema WEG erklären zu lassen.

Du versuchst das Strafrecht zu bemühen um deinem Verwalter eins auszuwischen. Aber alle Verfahren werden eh eingestellt, wenn erst eröffnet. Es wird auf den Privatklageweg verweisen.

Aber ist gut, frag nur weiter...

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Der Rat mit dem WEG-Ratgeber ist besser, als du glaubst.

Die Polizei riet mir einen Strafantrag auf Hausfriedensbruch zu stellen, was ich auch tat.
Na dann, noch viel Spass.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mari Posa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe doch gesagt, dass ich den Strafantrag vorher gestellt habe, bevor ich wußte, wer da auf meiner Terrasse war und nicht um meinen Verwalter eins auszuwischen.
Aber ich merk schon, hätt ich besser gelassen, mit der Frage in diesem Forum.
Im Endeeffekt wird man nur blöd angemacht und die Hilfe ist gleich null.
Spart man sich lieber Zeit und fragt gleich einen RA.

Viel Spaß noch beim Ratschläge geben.

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5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jeanunia
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo Marie Posa,

-- editiert vom Admin --

In unserer Tiefgarage habe ich einen Garagenplatz als Sondereigentum. Mich hat gestört, dass mein Parkplatznachbar ständig meinen Parkplatz als Abkürzung
benutzt und auch seinen PKW dort wendet. Ich stehe nicht mit im gut und möchte nicht, dass er mein Eigentum betritt.
Laut meinem Anwalt muss ich in solch einem Fall mein Eigentum deutlich von anderem Eigentum wenigstens optisch abtrennen ( hier : farblich markieren) und evtl. noch ein Schild anbringen. Vorher bekommst Du keine Klage wegen Hausfriedensbruch durch.Jeder muss erkennen : Dies ist nicht öffentlich .
Gib jedem, wenigstens mit Markierungen bekannt, dass dieser
Gartenanteil nicht für die öffentliche Nutzung zur Verfügung steht. Da hat auch keine Hausverwaltung ohne zu fragen etwas zu suchen !! Die Markierung auf dem Sondernutzungsrecht :
TIPP : Vom Baumarkt : 60cm hohe fertige Gartenzaunelemente a 1,80 Meter an 60 cm hohen Pfosten schrauben, den Pfosten auf einer Betonplatte
30 cm x 30 cm, fixieren ( es gibt dafür verzinkte Hülsen, die sich auf die Betonplatte schrauben lassen )Somit ist dieser Zaun Mobil, ist keine Bauliche Veränderung und Du hast Ruhe. Jeder, der da drübersteigt begeht sofort Hausfriedensbruch, der justizabel ist. So habe ich auch meine Terrasse vom Gemeinschafteigentum ( Wiese)getrennt,
weil hier auch jeder Idiot über die Terrasse lief und damals, als ich in die Wohnung frisch eingezogen war,
noch eine Blick durch die Terrassentür nahm.
Also nochmal : ein niedriges fertiges Zaunfeld, links und rechts mit Poften versehen, diese Pfosten in verzinkte quadrat.Hülsen, stecken, die Hülsen auf Betonpaltten schrauben ( Loch durch die Platte,
Dübel rein, anschrauben und fertig.
Und lass Dich v.d. HV oder anderen Eigentümern nicht einschüchtern. Nicht vorher Fragen!! Keine schlafenden Löwen wecken. Wems stört, der soll klagen !! ( Wenn es eng wird, einfach noch eine Beratungsstunde beim Fachnwalt klarmachen-Rechtssschutzvers. )
Eine evtl. Kage muss dann aber noch vorher über eine ETV beschlossen werden, bzw. wird man Dich vorher anschreiben und abmahnen. Eines ist aber gewiss : Du bist auf der sicheren Seite.





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-- Editiert am 09.01.2011 12:47

-- Editiert am 09.01.2011 12:49

-- Editiert am 09.01.2011 12:52

-- Editiert am 09.01.2011 12:58

-- Editiert Moderator am 28.08.2012 09:23

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
La Nonna
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Bin ja beruhigt das es anderen ähnlich geht wie uns. Wir haben unser SN-grundstück mit einem 1,5 m hohem Zaun leider begrenzen müssen, da jeder insbesondere Miteigentümer meinen man kann dort jederzeit und ungefragt hereinspazieren. Beauftragte Handwerker der HV klettern da einfach drüber. Wir haben zu der notwendigen Besichtigung des gemeinschaftseigentums extra unsere Telefonnummer dem Handwerker gegeben.
Schade das Rücksicht immer nur von anderen verlangt wird und selber glaubt tun und lassen zu können was man will.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:
Und lass Dich v.d. HV oder anderen Eigentümern nicht einschüchtern. Nicht vorher Fragen!! Keine schlafenden Löwen wecken. Wems stört, der soll klagen !!


Man fühlt sich sofort gestört, da die andere nicht vorher gefragt hatten, obwohl tatsächlich wichtig und keine besondere Beeinträchtigung verursacht wurde.
Aber man selbst will die Rechte anderen überrumpeln ?

Die Einzäunung ist eine bauliche Änderung. Zumindest ist die Optik verändert. Dazu ist die Zustimmung der WEG erforderlich.

1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

@AK 47:

Richtig! Unberechtigtes Betreten von Sondereigentum ist Hausfriedensbruch. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (SE i.e.S.) ist sogar grundgesetzlich geschützt.

Aber: ein Sondernutzungsrecht ist kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum! Hier gelten andere Spielregeln. Was jedoch nicht heißt, dass jedermann jederzeit ungefragt das SNR betreten darf. Man muss jedoch sehr genau und fein unterscheiden zwischen ungefragt und unberechtigt.

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"lg.
R.M. "

-- Editiert R.M. am 04.09.2012 08:45

1x Hilfreiche Antwort

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