unentgeltliche Rufbereitschaft im Bauhauptgewerbe

19. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Markese
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
unentgeltliche Rufbereitschaft im Bauhauptgewerbe

Hallo zusammen,

folgendes brennt mir auf der Seele: Seit einigen Monaten arbeite ich als Baumaschinenführer für ein Tiefbauunternehmen, welches Vertragspartner für die örtlichen Stadtwerke ist.Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag in den Wintermonaten 38,bzw. 41 Std in den übrigen Monaten. Desweiteren leisten wir abwechselnd mit anderen Unternehmen alle 3 Wochen Rufbereitschaft, die Freitags um 12 Uhr beginnt, am kommenden Freitag um 12 Uhr endet. Dies bedeutet, von Freitag Mittag bis Montag Morgen arbeitsfrei und Rufbereitschaft, Von Montag bis Freitag Mittag Regelarbeitszeit (derzeit 38 Std.),nach Feierabend wieder Rufbereitschaft. Laut Arbeitgeber wird die Rufbereitschaft nicht bezahlt.Kann es wirklich sein, das diese Zeit nicht bezahlt werden muss??? kurz überschlagen leisten wir immerhin in der Woche 118 Std. Rufbereitschaft.

Für fundierte Auskunft danke ich vorab

Markese

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Wie gestaltet sich das aus?
Einfach nur eine telefonische Auskunft geben oder innerhalb von X Minuten auf dem Bagger sitzen und mit dem graben beginnen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17434 Beiträge, 6488x hilfreich)

Da möchte ich doch fragen, ob das wirklich noch als RB gelten kann, oder nicht etwas ganz anderes ist.
Wenn RB, dann allerdings Freizeit. Ist so definiert. Allerdings muss es m.W. eine Entschädigung als Nachteilsausgleich dafür geben, dass man trotz Freizeit gleichwohl in seinen Aktionen und in seinem Aktionsradius behindert/eingeschränkt ist.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wann und wie haben Sie überhaupt mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie für ihn kostenlos Rufbereitschaft machen?
Hier fehlt doch mutmaßlich schon jede Rechtsgrundlage, so scheint mir. Gucken Sie mal ihn Ihren Arbeitsvertrag, wenn da nichts zu RB steht, dann haben Sie auch keine zu leisten. UND erst recht nicht umsonst. Zu mündlichen Nebenabreden steht nicht zufällig auch etwas im Vertrag?
HIer sollte mit dem AG eine verünftige Regelung vereinbart werden, in der Umfang und Bezahlung der RB festgelegt wird. Einen Betriebsrat gibt es nicht? Der könnte helfen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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