uneidliche falschaussage
In zwei Wochen stehe ich und zwei Freunde von mir vor Gericht mit dem Tatvorwurf der uneidlichen Falschaussage und Strafvereitelung.
Im Vorfeld ging es hier um eine gefährliche Körperverletzung, eines Freundes von uns.
(konkret handelte es sich um einen Tritt, den der Angeklagte aber nicht begang, sondern ein anderer !!!
das verfahren wurde dann mit auflage der Prozesskosten, Anwaltskosten und schmerzensgeld
in der zweiten Verhandlung eingestellt)
Wir sagten natürlich vor Gericht aus, das wir keinen tritt beobachten konnten, obwohl wir ihn gesehen hätten müssen, was das gericht uns jetzt nicht abnimmt.
den tritt des wahren täters hab ich auch nicht beobachtet, weil ich nicht wirklich auf ihn geachtet habe.
ist das verschweigen der vermutung, dass ein anderer gewesen sein hätte können, eigentlich auch schon eine uneidliche Falschaussage?
Mit was für einer Strafe kann ich erfahrungsgemäß so ungefähr rechnen (ich habe bis jetzt eine "weisse Weste") ?
Ich habe gelesen, dass die uneidliche Falschaussage auch mit einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Ist dies in meinem Fall möglich (unter 90 Tagessätzen, um nicht vorbestraft zu sein) ?
Zudem sei gesagt, dass ein Angeklagter zur Tatzeit noch Heranwachsender war, so dass wir vor einem Jugendrichter kommen. Könnte sich das erfahrungsgemäß positiv auf die uns zu erwartende Strafe auswirken ?
wenn das oben angesprochene Verschweigen der vermutung, dass ein anderer die Körperverletzung begangen hat,
eine Falschaussage ist, hätte ich mich auch vor meinem Gewissen einer Falschaussage schuldig gemacht.
in dem Fall spiele ich mit dem Gedanken, mich vor gericht als schuldig zu bekennen, (aber in der Art "ich habe nicht wirklich
auf den Täter geachtet, der Tritt hätte mir auch entgehen können") anstatt mich sturr zu stellen,
wenn dies entscheidenen Einfluss auf die Strafe hat. wie sieht das erfahrungsgemäß aus,
wie strafmindernd könnte sich das bei mir auswirken
(besteht die chance, damit eine Vorbestraftheit zu entgehen)?
Kann man jetzt noch eine Verfahrenseinstellung bewirken,
wenn wir drei uns bereiterklären, eine Auflage zu zahlen?
Wer beantragt soetwas, sollten wir dazu einen Anwalt heranziehen?
hoffe auf baldige Antwort,
stefan
von stefanm am 10.07.2002 12:23
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>uneidliche falschaussage
Meine Ex-Frau und ihr "Vermieter" hatten mich anläßlich einer vereitelten Kindesübergabe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs" angezeigt. Einen Ortstermin zur Besichtigung der Lokalitäten wurde mir zunächst nicht gestattet. Ein Video hielt allerdings die gesamte "Konversation" sowie die Standorte der Autos fest. Trotz Gegenbeweisvideos kam es daher zunächst zur Hauptverhandlung gegen mich. Dabei war ich mit Miniaturautos und durch die maßstabsgerechte Karte der Stelle ausgestattet und überführte - trotz massivsten Widerstands des zunächst voereingenommenen Richters (Er musste gerade bereits ein anderes damit verbundenes/terminiertes Verfahren wegen Fehlers bei der STA (Verfahrenshidnernis) einstellen und war wohl wütend, die beiden Zeugen der Falschaussage. Ein Eingriff in den fließenden Verkehr - wie zunächst angegeben - war durch die Entstellung belegt, objektiv unmöglich - "wider die Gesetze der Physik und des Autofahrens", wei der Richter zzähnehknirschend protokollierte. Dennoch versuchte man mir eine Nötigung (im Stehen) reinzudrücken. Die Strafe zunächst 20*40, also 800 EURO; der Staatsanwalt forderte sogar 40*40 also 1600 EURO (obwohl der vorher angebotene, aber von mir im Besitz der Wahrheit und dem Glauben daran abgelehnte Strafbefehl nur 300 EURO für eine Nötigung vorsah. Ich also in Beschwerde, die taggenau mit meiner Schediung zusammenfiel. Da die Psycholgin (KINE QUATSCH!!!) die Eisntellung der heftigen starfrechtlichen Asueineinadersetzungen forderte, stimmte ich einer Einstellung gegen 200 Euro zu, sehend, dass die beiden eigentlich "heiß" waren, wider falsch zu bezeugen.
Inzwischen lief aber auch schoon "im Hintergrund" das Ermittlunsgverfahren, das nunmehr 1 172 Jahre nach den uneidlichen FAlschaussagen und 3 1/2 Jahre nach der angeblciehn Haupttat nunmehr in einem HAuptverfahren gegen die Neteiligten mündete. Allerdings schon nur wegen Faslchaussage und nicht auch wegen falscher Anschuldigungen (die EIGENTLICHE ANZEIGE WAR JA FALSCH). Außer mir als Zeuge für die Ursprungshandlung als auch für die Gerichtsverhandlung selbst waren zahlreiche Polizeibeamte als Zeugen geladen, da diese als Zeugen in dem anderen Verafhren vor 1 1/2 Ajhren, ja noch "ungeraucht" zufällig anwesend waren. Nun kommt's: Obwohl alles so klar war, bot der Richter und Staatsanwalt (mit erheblichen Drohungen) wie mir (der ja noch nicht anwesend war) berichtet wurde, nach der Einführung und esrter Befragung der beiden Besch. die lautes Raunen und Lachen, das bis nach draußen drang erregte (Publ. ca. 50, inkl. einer Schulklasse und Medienvertreter), eine Einstellung gegen Geldstrafe an, ihr sogar mit Überlegungszeit, die sich angeblich an meiner Auflage ausrichtete. DAS kann ja wohl nicht sien. Wenn, dann muesste ja wohl das ursprünglich angezeigte VERBRECHEN (gef. Eingriff in den STraßenverkehr) und nicht das Vergehen (angebl. Nötigung im ruhenden Verkehr) im doppelten Sinne strafmaßgebend sein....??!?!?!?
Im Übrigen heißt es doch, dass Einstellung bei Aussagedelikten äußerst selten seien, da der Staat/die Rechtspflege wahrhaftige zeugen braucht... Ich fasse es nicht. Einmal abgeshen von der Sorgrechtsfrage (Erzeihung zur Lüge ...).
von AbuMalik am 06.06.2008 22:31
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