unbemerkter unfall mit unfallflucht?

16. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.05.2012 06:18:47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
unbemerkter unfall mit unfallflucht?

Guten morgen!
Ich habe immer gedacht, dass mir so etwas nicht passiert:
Ich hatte gestern abend (Sonntag!) Besuch von 2 freundlichen Polizisten, die mir erklärten, dass ich im Zuge einer Halterermittlung im Zusammenhang mit einem Unfall stehe und dazu auch noch Fahrerflucht begangen hätte. Da der Vorfall schon ganze 3 Monate her ist, konnte ich mich natürlich nicht sofort an den Tag erinnern und sagte eben dieses aus. Mir wird vorgeworfen, dass ich eine Linkskurve geschnitten habe (rechtsfahrgebot) und deshalb ein mir entgegenkommendes Fahrzeug dazu gebracht haben soll, dass es im Graben landet. (OHNE Kontakt!)
Nach einiger Recherche und vor allem, als sich meine Aufregung gestern abend etwas gelegt hatte, konnte ich den Tag doch noch rekonstruieren.
Ich war tatsächlich auf dieser Straße unterwegs gewesen, mit meiner Frau und meinem 1,5 jährigen Sohn. Es war ein schöner Samstagnachmittag und wir waren auf dem Weg von einem Mittelaltermarkt Nachhause. Mein Fahrstil ist meinem Auto angepasst, ich fahre einen Jeep Cherokee älteren Baujahres, der eher fürs Gelände ausgelegt ist. Ich mag dieses Auto und rase damit nicht wie verrückt durch die Gegend, allein schon wegen der Vorurteile gegen diese Art von Fahrzeugen. Und vor allem: Ich hatte Frau und Kind an Bord!
Uns (meiner Frau und mir) ist die gesamte Fahrt über nichts auch nur ansatzweise "Bedenkliches" aufgefallen.
Ich könnte mir vorstellen, dass der Fahrer durch die Optik meines Fahrzeuges abgelenkt war (ja das gibt es! Positiv wie negativ!) und deshalb die Kontrolle über sein Auto verloren hat. Aber wie gesagt, während der gesamten Fart hab ich absolut nichts bemerkt, was auf einen Unfall hätte hindeuten können.
Wie gehts weiter? Brauch ich einen Anwalt?
PS: Habe seit 18 Jahren einen Führerschein....


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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.05.2012 06:18:47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Fiel mir gerade ein.
Ich sagte der Polizei, dass ich für NORMAL in dieser Region nicht unterwegs bin und mich auch nicht entsinnen könnte, dass ich an diesem Tag dortgewesen wäre. An einen solchen Vorfall könne ich mich, wenn geschehen (Also ähnlich einer brenzligen Situation, in der man nochmal in den Rückspiegel schaut, ob nichts passiert ist) auch erinnern, aber da war nichts!

So oder so ähnlich hab ich es gestern ausgesagt.



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#2
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass der Vorwurf der Fahrerflucht letztlich vom StA fallen gelassen wird, da der Vorsatz wohl nicht nachgewiesen werden kann.

Dennoch stünde dann immernoch die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes im Raum. Diese hätte geringere Konsequenzen: Bußgeld und Haftungsübernahme durch die Versicherung (mit Hochstufung) wären die Folgen.

Hier würde ich zu einem Anwalt raten, der Akteneinsicht nimmt und entscheidet, welche Aussagen für Sie am günstigsten sind. Evt. sollten Sie nicht einmal zugeben, dass Sie an diesem Tag dort lang gefahren sind. Es wird wohl sehr auf die Aussagen und Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommen, der ihr Nummernschild notiert hat (der Unfallgegner war das wohl kaum).


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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

-- Editiert am 16.08.2010 11:28

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#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Für die Zivilrechtlichen Ansprüche reicht das erkennen des Kennzeichens.
Damit lässt sich die Versicherung ausfindig machen an die man die Ansprüche richtet.
Strafrechtlich wird er entweder eine Einstellung, eine Verhandlung oder ein Strafbefehl auf Sie zukommen.
Das hängt davon ab welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen.
Die beauftragung eines Anwaltes ist weicher nicht verkehrt.
Sollte es zu Verurteilung wegen Unfallflucht kommen, so droht bei einen Schaden ab ca. 900 -1000 EUR der Entzug der Fahrerlaubnis.

-- Editiert am 16.08.2010 12:36

-- Editiert am 16.08.2010 12:36

-- Editiert am 16.08.2010 12:37

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.05.2012 06:18:47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu Fahrerflucht:
OK, wenns fallengelassen wird, fällt mir ein (nicht vorhandener) Stein vom Herzen, wenns denn so kommt.
Zu Rechtsfahrgebot:
Da war nix! Ich bin im Geiste diese Strecke immer und immer wieder gefahren und kann mich nicht an ein kleinstes "Verstößchen" in dieser Art erinnern.
Ich nehme an, er hat mein Auto gesehen, sich wohlmöglich maßlos über so ein spritmordendes Monster aufgeregt und hat dabei vor lauter Rückspiegelgucken die Straße aus den Augen verloren. Wie gesagt, ich bin keinem ins Fahrwasser geraten.
Anwalt hab ich gerade mit ins Boot geholt, mal sehen was jetzt kommt!
Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Für die Zivilrechtlichen Ansprüche reicht das erkennen des Kennzeichens.
Damit lässt sich die Versicherung ausfindig machen an die man die Ansprüche richtet.


Ganz so einfach ist es natürlich nicht. Wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet, reicht es natürlich nicht aus, sich auf das Kennzeichen zu berufen. Die Schuld muss ihm schon nachgewiesen oder zumindest glaubhaft durch Zeugen belegt werden.

Der Anwalt war wohl das beste, was Sie im Moment tun konnten. Es stehen zu viele Unklarheiten im Raum, für die der Anwalt Akteneinsicht bekommen kann.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

quote:
Ganz so einfach ist es natürlich nicht. Wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet, reicht es natürlich nicht aus, sich auf das Kennzeichen zu berufen. Die Schuld muss ihm schon nachgewiesen oder zumindest glaubhaft durch Zeugen belegt werden.

Richtig, mit erkennen meinte ich einen Zeugen, der den Unfall beobachtet haben könnte.

-- Editiert am 16.08.2010 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dennoch stünde dann immernoch die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes im Raum. <hr size=1 noshade>
Es könnte aber auch auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB hinauslaufen:
quote:<hr size=1 noshade>Wer im Straßenverkehr ... grob verkehrswidrig und rücksichtslos ... an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, ... und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <hr size=1 noshade>
Bei fahrlässiger Tatbegehung beträgt die maximale Strafandrohung 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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