Folgender Fall:
Person A erzählt Person B würde das und das tun.
Person B weiß, dass die Anschuldigungen wahr sind.
Jedoch erstattet Person A gegen Person B Anzeige, welches wegen Beweismangel eingestellt wird (§170 Abs. 2).
Wenn nun Person B gegen Person A Anzeige wegen übler Nachrede stellen würde (da Person A diese auch im Umfeld rumerzählt) und später rauskäme, dass
Person B wusste, dass die Anschuldigungen der Wahrheit entsprechen, würde sich Person B der falschen Verdächtigung schuldig machen?
Denn im Gesetzestext heisst es, "wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist" und zum Zeitpunkt in dem die Anzeige gestellt wurde, war die Tatsache nicht ERWEISLICH wahr.
-- Editier von LogoPogo am 28.07.2016 13:30
-- Editier von LogoPogo am 28.07.2016 13:32
üble Nachrede - falsche Verdächtigung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das braucht man schon etwas genauer, wenn man was dazu sagen soll:
Zitat:
Person A erzählt Person B würde das und das tun.
Wem erzählt er das und was ist "dies und das"?
Zitat:Jedoch erstattet Person A gegen Person B Anzeige,
Wegen was?
Zitat:Wenn nun Person B gegen Person A Anzeige wegen übler Nachrede stellen würde (da Person A diese auch im Umfeld rumerzählt)
Was erzählt er?
Zitat:und später rauskäme, dass
Person B wusste, dass die Anschuldigungen der Wahrheit entsprechen, würde sich Person B der falschen Verdächtigung schuldig machen?
Vorbehaltlich auf die Antworten auf o.g. Fragen = ja
Zitat:
Denn im Gesetzestext heisst es, "wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist" und zum Zeitpunkt in dem die Anzeige gestellt wurde, war die Tatsache nicht ERWEISLICH wahr.
Doch, war sie grundsätzlich. Sie hatte ja zu dem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Der Umstand, dass der Nachweis zu dem Zeitpunkt ggf. noch noch gelungen ist, ist unerheblich.
Also es geht nicht darum ob da eine üble nachrede war oder nicht. Einfach davon ausgehen dass dort eine üble nachrede stattfand.
Erweislich wahr definiere Ich als "Bewiesen" bzw. "Beweisbar".
Wenn aber nach 170 abs 2 eingestellt wurde dann war das ganze zu dem Zeit nicht beweisbar.
Oder ist meine definition von erweislich dalsch ?
Und was wäre wenn nur ein Teil der Anschuldigungen wahr wären und ein anderer Teil gelogen (nachweislich)?
Würde man sich dann auch der falschen Verdächtigung schuldig machen wenn man alles nennt ?
-- Editiert von LogoPogo am 28.07.2016 15:11
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Zitat:Wenn aber nach 170 abs 2 eingestellt wurde dann war das ganze zu dem Zeit nicht beweisbar.
Richtig. Zu der Zeit. Darauf kommt es aber wie gesagt nicht an.
Zitat:Oder ist meine definition von erweislich dalsch ?
Ja, da Sie sie vom Zeitpunkt abhängig machen.
Wenn B den A beschuldigt, eine üble Nachrede zu begangen zu haben, obwohl er weiß, dass das nicht der Fall ist, weil er weiß dass das was A behauptet hat, wahr ist (nur in dem Moment nicht durch A bewiesen werden konnte) macht B sich einer falschen Verdächtigung strafbar.
Das mit dem Zeitpunkt ist etwas anderes.
Was heisst denn erweislich wahr (unabhängig vom Kontext jetzt)?
Ich sagte es -jedenfalls mehr oder weniger- bereits:
Eine Tatsache ist erweislich wahr, wenn sie "existiert" und grds. bewiesen werden kann.
Und wie ist das wenn ein Teil der Anschuldogungen beweislich unwahr sind (z.B. sagt jmd Person XY wäre vorbestraft obwohl das nicht der fall ist)? Also ein teil ist wahr und ein teil ist unwahr und bei der Anzeige wird alles erwähnt ?
Zitat:Und wie ist das wenn ein Teil der Anschuldogungen beweislich unwahr sind (z.B. sagt jmd Person XY wäre vorbestraft obwohl das nicht der fall ist)? Also ein teil ist wahr und ein teil ist unwahr und bei der Anzeige wird alles erwähnt ?
Dann ist es bzgl. der wahren Behauptungen immer noch eine falsche Anschuldigung.
Aber der Strafantrag wurde direkt an die Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt und darin wurde nie erwähnt, dass die Vorwürfe wahr sind. Es wurde lediglich erwähnt, dass die Person das und das weitererzählt (konkrete situationen mit datum) und eine anzeige bezüglich der vorgeworfenen straftaten erstattet wurde jedoch wegen beweismangel geschlossen wurde. Daher wurde gebeten zu prüfen ob der Verdacht der üblen nachrede gegeben ist.
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