überhöhter Kostenvoranschlag

8. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Bernulph
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
überhöhter Kostenvoranschlag

Hallo, ich hab mal eine Frage:
Ich habe einen Werkvertrag abgeschlossen und einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von rd 3500 Euro bekommen.
Nach Erledigung habe ich eine Rechnung bekommen, die sich auf rd 4200 Euro beläuft. Ich finde die Differenz zu hoch und habe gehört, daß ein solcher Vertrag "sittenwidrig" ist, wenn die endgültige Rechnung um mehr als 10% abweicht. Ist das richtig? Und wenn ja, was kann/muss ich dann tun?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
wenn die endgültige Rechnung um mehr als 10% abweicht.

Die allgemeine Rechtssprechung akzeptiert bis zu 20% Überschreitung.

Deshalb auch das Wörtchen 'unverbindlich' im Kostenvoranschlag.


Allerding würde ich mir detailliert erklären lassen wie diese Überschreitung zustandekommt.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Ich würde mir detailliert schriftlich erläutern lassen, warum die Arbeiten teurer als "unverbindlich" angeboten waren, geworden sind, d. h., Einzelpreise, die in der Rg. zugrunde gelegt wurden und Arbeitsstunden bzw. Arbeitslohn aufschlüsseln lassen. Dann überprüfen, ob die Materialien tatsächlich verbaut wurden, ob ein evtl. vorhandener Mehrbedarf an Arbeitszeit oder Material vom Vertragspartner schon vor Ausführung der Arbeiten bei der Angebotserstellung erkannt werden konnte oder sogar musste.

In jedem Fall würde ich die Stellungnahme des AN und die anschließende Prüfung abwarten, bevor ich die Differenz zahlen würde. Im Übrigen sollte man wissen, dass der Einbehalt einer gewissen Sicherheit (5 % der Auftragssumme) ohnehin zurückbehalten werden darf. Das würde einen Betrag von 3500 Euro abzüglich 175 Euro bedeuten. Über die 175 Euro kann der AN dann eine Bürgschaft vorlegen, so dass auch dieser Betrag sofort ausgezahlt werden muss.

Nichts mündlich machen, immer nur schriftlich!

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