todesfall, was machen wir jetzt (wohnung)

23. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
todesfall, was machen wir jetzt (wohnung)

hallo an alle,
vor 2 tagen ist mein onkel verstorben. er hatte keine kinder und die eltern waren auch schon verstorben. jetzt müßen seine geschwister für die beerdigung aufkommen. da er kein vermögen hatte müßen jetzt meine mutter und mein onkel dafür aufkommen (obwohl beide rentner sind, wir finanziel sehr eng). jetzt meine fragen:
1.) was passiert mit der wohnung (inhalt)??? wenn die geschwister das erbe (oder den nachlass) nicht annehmen wollen???
2.) wir haben erfahren das der vermieter nach dem tod meines onkels in der wohnung war und fotos von vermutlich wertvollen gegenständen gemacht hatt, ist das rechtens???
3.) müßen die geschwister die wohnung (und den inhalt) annehmen, da sie die bestattung finanzieren??? wenn nicht was passiert mit der wohnung (ausräumung, renovierung, wer trägt die kosten (eine kaution der wohnung ist beim vermieter???)).

danke für eure hilfe.
(ich hoffe ich bin hier richrig mit den fragen(oder ist es doch das mietrecht?)

loritas

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Also ob der Vermieter das Recht hat ohne Ihr Einverständnis in die Wohnung zu gehen und Bilder zu machen, bezweifel ich mal ganz erheblich.

Das es offensichtlich Erben gibt, sind auch nur diese dazu berechtigt. Meiner Meinung nach ist das ganz klar Hausfriedensbruch. Die Bilder würde ich samt Negativen (soweit nicht digital) herausfordern.

Dennoch, auch wenn die Erben das Erbe ausschlagen, bleiben sie auf den Kosten sitzen.

Für die Wohnung würde ich bei wenig wertvollem Inventar eine Fachfirma für Wohnungsauflösungen beauftragen. Wenn noch verwertbare Dinge dabei sind gibt es evtl. noch Geld dafür. Auf jeden Fall ist man alles auf einmal los.

Die Kaution (???) soll das heißen, Sie wissen nicht, ob eine solche hinterlegt ist? - Sollte im Mietvertrag stehen. Muss natürlich vom Vermieter verzinst zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung Vertragsgemäß d.h. je nach Vertragsbestand renoviert, oder nur Besenrein übergeben worden ist.

Hoffe, das hilft

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Das ist nur teilweise richtig.

1) Der Vermieter darf, wie zutreffend dargestellt, auf keinen Fall eigenmächtig die Wohnung betreten, solange nicht ein akuter Notfall (z.B. Wasserrohrbruch) vorliegt. Ansonsten ist es strafbarer Hausfriedensbruch.

2) Wenn die gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen, ist auch niemand von diesem verpflichtet, für irgendwelche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis aufzukommen. In diesem Falle erbt letztlich der Fiskus (Staat), einschließlich der Verpflichtung zur Wohnungsauflösung. Besonders zu beachten: wenn jemand Teile des Haushalts entnimmt oder sonstige Dispositionen hinsichtlich des Nachlasses trifft, kann dies u.U. als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Deshalb sollte man bei solchen Verfügungen äußerst vorsichtig sein, wenn man auch als potentieller Erbe in Frage kommt und erhebliche Nachlaßschulden befürchtet.

3) Für die Beerdigungskosten müssen, sofern die Erben ausgeschlagen haben, unter Gesichtspunkten des gegenseitigen Unterhalts nur Kinder oder Eltern aufkommen, nicht aber andere Verwandte. Ob man es anstandshalber freiwillig tut, ist eine andere Frage. Das Sozialamt wird sonst nur die billigstmögliche Beisetzung bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für eure schnelle hilfe.
ich habe auch unter das mietrecht dieses problem zur diskussion gestellt, da ich nicht weiß wo es richtig gelöst werden kann.

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=34928

schaut auch bitte hier nach
danke für eure hilfe

loritas

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