quote:Ansprüche des Verkäufers gegen den Zweitkäufer existieren nicht. Der Verkäufer kann sich also nur an den Erstkäufer halten.
Da bin ich mit Dir einer Meinung. Hinweise, dass hier durch den Zweitkäufer kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat, liegen nicht vor.Bleibt wohl nur der Schadenersatz, bzw. ein Herausgabeanspruch des Kaufpreisesfür den Verkäufer gegen den Erstkäufer zgl. Weiterverkäufer.
Da der Zweitkäufer vom Eigentümer (Erstkäufer) den Hund erworben hat bedarf es keines Rückgriffs auf den gutgläubigen Eigentumserwerb.Ein Schaden muss der Verkäufer nachweisen. Hierzu gibt der Sachverhalt leider nichts her. Auf jeden Fall wären die gezahlten 150 EUR aber anzurechnen.