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tierschutzvertrag

hallo habe einen welpen für 150 euro verkauft mit schutzvertrag und seperater quittung.
in dem vertrag stand unter anderem
" der bisherige eigentümer behält sich ein rücknahmerecht vor wenn das tier
nicht mehr bei seinem neuen eigentümer bleiben kann"
jetzt hab ich erfahren das der hund wegen einer allergie weiterverkauft wurde was kann ich nun tun???

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von alinaa am 16.03.2010 22:54
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>tierschutzvertrag
Guten Morgen,
hast du vlt. auch eine Vertragsstrafe hineingesetzt bei Verstoß gegen den Vertrag ?

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von Sanny8783 am 17.03.2010 09:22
Status: Senior (106 Beiträge)
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>tierschutzvertrag
nein leider nicht.
Kann ich trotzdem gerichtlich vorgehen???
Habe jetzt schon oft gehört wenn man Geld verlangt ist es ein Kaufvertrag
und die Klauseln sind hinfällig.

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von alinaa am 17.03.2010 12:36
Status: Praktikant (15 Beiträge)
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>tierschutzvertrag
quote:
wenn man Geld verlangt ist es ein Kaufvertrag

Das ist ja nun auch eine Binsenweisheit.

quote:
und die Klauseln sind hinfällig

Es wird viel Unsinn geschrieben. Grundsätzlich ist eine solche Klausel nicht per se "hinfällig". Die Vertragsfreiheit gestattet es sehr wohl, daß der K sich gegenüber dem VK verpflichtet, das Erworbene nicht weiterzuverkaufen. Denn man kann auf viele Rechte, die man eigentlich hat (hier: mit seinem Eigentum nach Wunsch verfahren zu dürfen), individualvertraglich verzichten. Fachchinesisch ausgedrückt: die meisten Rechte sind dispositiv.

Die Klausel könnte etwa dann unwirksam sein, wenn erkennbar keine Regelung über die finanzielle Kompensation (Kaufpreis ganz oder anteilig zurück?) getroffen wurde, obwohl so eine hätte getroffen werden sollen.

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von VivaColonia am 17.03.2010 14:08
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>tierschutzvertrag
Die Frage wäre gegen wen und warum sollen denn Ansprüche geltend gemacht werden?

Der neue Käufer hat aller Wahrscheinlichkeit nach Eigentum erworben. Der Hund ist also "weg". Ansprüche gegen den neuen Käufer sind nicht ersichtlich.

Gegen den Erstkäufer? Hier können mangels Hunderückgabe allenfalls Schadensersatzansprüche bestehen. Welcher Schaden soll aber vorliegen?

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von Stefan 5 am 31.03.2010 10:03
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>tierschutzvertrag
Schaden für den Hund @Stefan S. !
Nicht umsonst werden Kaufverträge oder auch "Schutzverträge" so abgeschlossen,
daß eine Weiterveräußerung eines Tieres nur unter bestimmten Vorausetzungen stattfinden kann. Der Erstverkäufer, Züchter oder das Tierheim behält sich daher ein
Rückgabe- bzw. Vorkaufsrecht offen um Tierhandel oder schlechte Vermittlungen
entgegen zu wirken.
@alinaa. Ein Schutzvertrag ist ein Kaufvertrag. Alles was darin steht und der Verkäufer und Käufer unterschrieben haben, hat bestand.


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von muran am 31.03.2010 12:08
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>tierschutzvertrag
@muran,

der Sinn von Schutzverträgen ist klar. Die Frage ist aber, welche Rechte der TE geltend machen kann.

Eine Rückgabe des Hundes ist ausgeschlossen, da der TE nicht mehr Eigentümer des Hundes ist.

Welche Rechte sollte der TE also nunmehr noch geltend machen können?

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von Stefan 5 am 31.03.2010 13:38
Status: Unsterblich (3873 Beiträge)
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>tierschutzvertrag
Da der TE es versäumt hat im Kaufvertrag (Schutzvertrag) eine Vertragsstrafe mit einzubinden, hat er wol oder übel den "Schwarzen Peter" gezogen haben.


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von muran am 31.03.2010 14:28
Status: Unsterblich (807 Beiträge)
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>tierschutzvertrag
Auf die Vertragsstrafe kommt es m.E. gar nicht an.
Letztlich ist es doch eine Frage der Beweisbarkeit, oder?

Wenn sich die TE eine Rücknahme vorbehalten hat, und der Käufer zgl. Weiterverkäufer angibt, er hätte der TE das Tier zur Rücknahme angeboten und evtl. hätte noch jemand das Telefonat mit angehört, sieht doch die Chance, das Tier zurückzuerhalten, ganz winzig aus.

Ich lasse mich gern von einer anderen Darstellung überzeugen.

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"Lukas 7,23"


von Arcturus am 31.03.2010 22:26
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>tierschutzvertrag
quote:
und der Käufer zgl. Weiterverkäufer angibt, er hätte der TE das Tier zur Rücknahme angeboten

Das müßte er ja im Zweifel beweisen.

quote:
evtl. hätte noch jemand das Telefonat mit angehört

Aus verschiedenen Gründen sind solche "Zeugen" fast immer völlig unbrauchbar:

* Falsche Zeugen fliegen leicht auf.
* Heimliches Mithören ist unzulässig und macht die Aussage unverwertbar.
* Hört der Zeuge nur eine Seite, ist seine Aussage gar nicht zu gebrauchen.
* Oft kann der Zeuge nicht mal bezeugen, wer überhaupt angerufen sein wollte und ob das wirklich die Gegenseite war.
* Etc.

Ergo ist hier der Vorteil des K viel eher, daß keine Vertragsstrafe vereinbart war und die Klausel damit ziemlich zahnlos ist.

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von VivaColonia am 01.04.2010 12:54
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>tierschutzvertrag
Auf die Beweisbarkeit kommt es hier nicht an.

Dass der Käufer die Rückgabe vertraglich vereinbart hat kann unterstellt werden.

Die Frage ist was passiert wenn der Käufer wissentlich und nachweislich dagegen verstößt?

Ansprüche des Verkäufers gegen den Zweitkäufer existieren nicht. Der Verkäufer kann sich also nur an den Erstkäufer halten.




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von Stefan 5 am 01.04.2010 13:42
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