wegen Schönheitsreparaturen - Fristsetzung

24. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
AnitaBu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
wegen Schönheitsreparaturen - Fristsetzung

Hallo Forum,

folgendes Szenario:

1. Mieter übergeben Wohnung.
2. Zwei Wochen später erhalten Mieter Post vom Anwalt, der eine Nachfrist von 7 Tagen setzt, um Nachbesserungen vorzunehmen.
3. Mieter antworten, dass sie die Forderungen rein vorsorglich zurückweisen, aber dennoch eigenen Anwalt kontaktieren. Dieser ist jedoch erst zwei Tage nach Fristablauf zurück aus dem Urlaub.
4. Anwalt schreibt per Mail, dass er die Frist zur Durchführung der notwendigen Arbeiten um zwei Tage verlängert, danach seinen Mandanten jedoch empfiehlt, Fachfirmen zu beauftragen und die Kosten als Schadensersatz geltend zu machen.
5. Mieter antworten, dass die Zeit zu knapp ist und sie vorsichtshalber zur Kostenvermeidung anbieten, zwei Tage vor Fristablauf die Schlüssel abzuholen und die Nachbesserungen vorzunehmen. Die Schlüsselrückgabe soll dann am letzten Tag der Nachfrist erfolgen. Mieter setzen Frist bis 1 Tag vor Abholung der Schlüssel, ob Vermieter und deren Anwalt mit dieser Lösung einverstanden sind.
6. Es erfolgt zu üblichen Geschäftszeiten keine Reaktion, weder vom Anwalt noch von den Vermietern, die dieselbe Email (bisher bevorzugtes Kommunikationsmittel auch vom Anwalt) erhalten haben.

Fragen dazu:

1. Wenn weder Vermieter noch Anwalt fristgerecht antworten, können dann noch Schadensersatzforderungen folgen? Kann hier theoretisch noch bis 23 Uhr 59 eine fristgerechte Antwort eingehen?
2. Was passiert, wenn Gegenseite nach abgelaufener Frist antwortet (also z.B. 1 Tag später am Tag der eventuellen Schlüsselübergabe) und so ggf. auch die Zeit für die Nachbesserungen verkürzt. Muss die Nachbesserung dann noch erfolgen (ohnehin zweifelhafter Anspruch)?
3. Sind Mieter verpflichtet, Anwalt und Vermietern für eine Antwort "hinterherzulaufen" oder reicht es aus, dass bekanntgegeben wurde, dass Nachbesserungen fristgerecht erfolgen, wenn Anwalt und Vermieter einverstanden sind, Zugang zur Wohnung ermöglichen und dies auch mit einer Frist zur Antwort verbunden wurde.

Wie seht ihr das?

Danke für eure Meinungen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Mieter setzen Frist bis 1 Tag vor Abholung der Schlüssel, ob Vermieter und deren Anwalt mit dieser Lösung einverstanden sind.


Worauf stützt sich die Forderung des vorherigen Einverständnisses ?
Klingt für mich nach unbegründetem Zeitschinden.
Schon diese Wahl:
Zitat:
Dieser ist jedoch erst zwei Tage nach Fristablauf zurück aus dem Urlaub.

nämlich eines innerhalb der Frist abwesenden Anwaltes hat der Vermieter nicht zu vertreten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
AnitaBu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, wenn Mieter Zeit schinden wollen, hätten sie auf den Anwaltstermin gewartet. So haben sie angeboten, die Nachbesserungen innerhalb der gesetzten Frist von 7 Tagen zu erledigen und eben nicht auf den Anwalt zu warten. Die Frist, ob mit dem Vorgehen einverstanden ist, ist quasi nur einen Tag vor Schlüsselabgabe und einen Tag nach ebenjenem Schreiben gesetzt, denn wie gesagt, es gab ja insgesamt nur eine Frist von 7 Tagen und eine andere zeitliche Möglichkeit gibt es ja nicht mehr. Die Mieter benötigen auch das Einverständnis, denn ohne Schlüssel kein Zugang zur Wohnung. Also ist eine Reaktion hier doch wohl nicht entbehrlich, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von AnitaBu):
weder vom Anwalt noch von den Vermietern, die dieselbe Email (bisher bevorzugtes Kommunikationsmittel auch vom Anwalt) erhalten haben.

Und wie will man das "erhalten haben" beweisen? Keine Reaktion spricht üblicherweise dafür, das man eben nichts erhalten hat.



Zitat (von AnitaBu):
1. Wenn weder Vermieter noch Anwalt fristgerecht antworten, können dann noch Schadensersatzforderungen folgen? Kann hier theoretisch noch bis 23 Uhr 59 eine fristgerechte Antwort eingehen?

Klar, der Schaden wurde ja nicht beseititgt.



Zitat (von AnitaBu):
2. Was passiert, wenn Gegenseite nach abgelaufener Frist antwortet (also z.B. 1 Tag später am Tag der eventuellen Schlüsselübergabe) und so ggf. auch die Zeit für die Nachbesserungen verkürzt.

Die Gegenseite hat die Zeit für die Nachbesserungen nicht verkürzt, sondern soger um 2 Tage verlängert.
Das man vorher nicht aktiv werden wollte, muss man sich selbst zuschreiben.



Zitat (von AnitaBu):
3. Sind Mieter verpflichtet, Anwalt und Vermietern für eine Antwort "hinterherzulaufen"

Nö, man sollte nur beweisen können, das überhaupt was angekommen ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AnitaBu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung. Da bislang auf Mails geantwortet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass jetzt ausgerechnet diese Mail nicht angekommen ist. Und wie gesagt, wir hatten ja kaum Spielraum.

1. Tag Freitag: Schreiben erhalten, Fristsetzung 7 Tage - sofort geantwortet
5. Tag Dienstag Abend: per Email Antwort erhalten mit Verlängerung um 2 Tage
6. Tag Mittwoch vormittag: oben genannte Antwort verfasst (wie gesagt: ohne Zustimmung kommen wir nicht an die Schlüssel)
7. Tag Donnerstag: keine Antwort erhalten obwohl (auch zwecks Terminabsprache) erbeten
8-9 Tag Freitag-Samstag: für Nachbesserungen reserviert - Samstag gleichzeitig Fristablauf

Nur, wenn niemand reagiert, was soll man da noch tun? Die Frist läuft nun einmal in zwei Tagen ab und wir brauchen Zugang zur Wohnung, weil wir unser Angebot der Nachbesserung innerhalb der gesetzten Frist sonst nicht umsetzen können.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von AnitaBu):
Mieter antworten, dass die Zeit zu knapp ist und sie vorsichtshalber zur Kostenvermeidung anbieten, zwei Tage vor Fristablauf die Schlüssel abzuholen und die Nachbesserungen vorzunehmen. Die Schlüsselrückgabe soll dann am letzten Tag der Nachfrist erfolgen. Mieter setzen Frist bis 1 Tag vor Abholung der Schlüssel, ob Vermieter und deren Anwalt mit dieser Lösung einverstanden sind.


In der Nachfrist müssen die Ex-Mieter natürlich die Möglichkeit bekommen, die Nachbesserungen auch durchzuführen. Ansonsten sind die Voraussetzungen aus § 281 (1) BGB halt nicht erfüllt. Ob 7 oder 9 Tage angemessen sind, müsste man anhand der geforderten Nachbesserungen einschätzen. Mir stellt sich nur die Frage, ob die Wohnung denn aktuell leer steht oder ob da schon neue Mieter drin wohnen? Denn dann wird der Vermieter keine Schlüssel übergeben können, die hat dann schon der neue Mieter. Und dann müsste sich der EX-Mieter halt mit Vermieter und neuem Mieter absprechen. Dafür wären dann 7-9 Tage schon arg dünn.

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