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Unterhalt

Rechtsberatung und Informationen zu Unterhalt und Familienrecht.

Unterhalt stellt den Lebensbedarf eines Familienmitglieds oder ehemaligen Ehepartners sicher.

Wenn Sie eine Familie haben, dann sind Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ehegatten unterstützen sich gegenseitig, und die Kinder haben einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen die Eltern. Bei intakten Familien entstehen da meist keine Probleme. Auch die Hausfrau trägt, ohne Geld zu verdienen, durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder zum Unterhalt bei. Man spricht dann von Unterhaltsleistung in Natur.

Bei auseinandergehenden Familien sieht die Situation schon anders aus. Grundsätzlich ist jeder für sich selbst verantwortlich. Nacheheliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe. Am Unterhaltsanspruch der Kinder ändert sich nichts, der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil zahlt in bar.

Die Unterhaltspflicht setzt immer zwei Sachen voraus, einmal die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Bei Scheidung oder Trennung ist immer die Frage, wieviel Unterhalt der weniger verdienende Ehegatte und die Kinder erhalten. Vor einer Scheidung kommt Trennungsunterhalt in Frage. Für Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Verwandte ist die Düsseldorfer Tabelle entscheidend.

Beim Elternunterhalt werden Kinder für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern herangezogen.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Häufige Fragen & Antworten

Was für Ansprüche auf Unterhalt gibt es?

Das Gesetz sieht folgende Unterhaltsansprüche vor:

Verwandtenunterhalt
Beim Verwandtenunterhalt gibt es in erster Linie den Kindesunterhalt. Also die Ansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern oder auch Großeltern.

Dann gibt es noch den Eltern- und ggf. Großelternunterhalt. Der Anspruch der Eltern und Großeltern gegenüber ihren Kindern.

Bei Ehegattenunterhalt ist zu unterscheiden:

- Familienunterhalt

- Trennungsunterhalt

- Nachehelicher Unterhalt

Zudem gibt es ggf. einen Unterhaltsanspruch des nichtverheirateten Elternteils gegenüber dem anderen Elternteill (von Rechtsanwältin Julia Reubel)

Wie kann Unterhalt geleistet werden?

Mit Unterhalt wird der Bedarf des täglichen Lebens einer Person gewährleistet.

Unterhalt kann deshalb grundsätzlich in Geld (Barunterhalt) geleistet werden, bei bestimmten Fällen kann er aber auch als Naturalunterhalt erfolgen.

Naturalunterhalt leistet ein Elternteil gegenüber einem Kind, das bei ihm wohnt und umfasst damit

- Unterkunft
- Betreuung
- Pflege
- Nahrung
- Kleidung
- Erziehung
...

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Familienunterhalt

Während des ehelichen Zusammenlebens schulden sich die Ehepartner wechselseitig Familienunterhalt. Sie sind beide verpflichtet, durch Ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Familienunterhalt bezieht sich in intakten, zusammen wohnenden Familien auch auf die gemeinsamen Kinder. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird zwischen Eheleuten geschuldet, die sich getrennt aber noch nicht geschieden haben.
"Getrennt leben" bedeutet rechtlich, dass die Ehegatten entweder in verschiedenen Wohnungen leben, oder beide noch in der gemeinsamen Wohnung leben, aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, getrennt "von Tisch und Bett" leben und getrennte Kassen führen. Der bis dahin bestehende wechselseite Anspruch auf Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner in einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)

Kindesunterhalt

Nach der Trennung oder der Scheidung der Eltern verbleibt das minderjährige Kind bei einem Elternteil, der die Erziehung übernimmt und sich auch sonst um die Bedürfnisse und das Wohlergehen des Kindes kümmert. (Naturalunterhalt)
Der andere Elternteil hingegen zahlt den Barunterhalt.

Die Höhe des zu zahlenden Barunterhaltes richtet sich hierbei nach dem bereinigten Nettoeinkommen desjenigen, der die Unterhaltszahlungen zu erbringen hat.

Um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu ermitteln, wird die Düsseldorfer Tabelle hinzugezogen. (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

mehr dazu: Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Unter bestimmten Umständen kann die bedürftige Person nach der Scheidung weiterhin von dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen.

Allerdings gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das heißt, dass nach der Scheidung ein jeder selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen muss.

Folgende Unterhaltsansprüche gibt es:

Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Gebrechen
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Aufstockungsunterhalt
Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Unterhalt aus Billigkeitsgründen (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

Aufstockungsunterhalt

Der Aufstockungsunterhalt gleicht ehebedingte Nachteile aus. Ist z. B. die Ehefrau nach der Eheschließung keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen, wird der Nachteil nach Scheidung dadurch ausgeglichen, dass sie Anspruch auf Aufstockung ihres nachehlichen Einkommens auf das eheliche Niveau hat.

Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss aufgrund des Erwerbstätigenbonus meist 3/7 seines Einkommens an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten. Der Aufstockungsunterhalt kann befristet oder auf einen angemessenen Unterhalt herabgesetzt werden.

Elternunterhalt

Beim Elternunterhalt geht es insbesondere um alle Fragen, die unterhaltsrechtlich entstehen können, wenn ein Elternteil oder sogar beide Elternteile älter und so pflegebedürftig werden, dass sie in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden müssen oder zu Hause gepflegt werden müssen.

Oft reichen die Einkünfte und das Vermögen der Eltern nicht aus, um die Pflegekosten zu decken. Deshalb müssen immer öfter die Sozialämter diese so genannten ungedeckten Heimkosten übernehmen.

Das Sozialamt tritt hierbei in Vorleistung und bezahlt zunächst diese ungedeckten Kosten. Es wird jedoch versuchen, die Unterhaltsverpflichteten der Pflegebedürftigen für die erbrachten Leistungen in Regress zu nehmen. Und hier kommen die Kinder ins Spiel. (von Rechtsanwältin Susanne Tanja Schwinn)

Gibt es eine Reihenfolge bei der Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen?

Häufig müssen mehrere Personen von einem Unterhaltspflichtigen unterhalten werden. Oft steht aber nicht genügend Einkommen zur Verfügung, um ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten zu erfüllen.

Minderjährige Kinder und volljährige Schüler bis zum 21.Lebensjahr, die noch zu Hause wohnen, genießen deshalb absoluten Vorrang. Sie erhalten zuerst und ausschließlich ihren Unterhalt.

An zweiter Rangstelle folgen die Unterhaltsansprüche von Elternteilen, die ein Kind betreuen. Gleichrangig hierzu steht der Ehegatte, dessen Ehe nach langer Ehedauer geschieden worden ist.

An dritter Rangstelle folgt dann der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Ehe nur von kurzer Dauer war oder bei dem keine ehebedingten Nachteile vorliegen und der keine Kinder betreut. (von Rechtsanwalt Ralf Mydlak)

Für welche Unterhaltszahlungen besteht ein Auskunftsanspruch?

Es besteht für alle Unterhaltszahlungen ein Auskunftsanspruch, dies gilt also für Ehegattenunterhalt und zwar sowohl für den Trennungs- als auch für den nachehelichen Scheidungsunterhalt. Ebenso kann der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden für den Kindesunterhalt. In den letzten Jahren haben sich auch zunehmend Ansprüche auf Elternunterhalt ergeben, so dass auch für diese Zahlungen ein Auskunftsanspruch besteht. (von Rechtsanwältin Andrea Brümmer)

Sind volljährige Kinder überhaupt unterhaltsberechtigt? Die sind doch erwachsen.

Ja, volljährige Kinder sind gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt berechtigt. Nach der Vorschrift des § 1610 Abs. 2 BGB haben Kinder gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch bis zur Beendigung einer Ausbildung oder eines Studiums.

Man kann daher sagen, dass die Eltern ihren Kindern den Abschluss einer Berufsausbildung ermöglichen und die Kinder in sofern auch finanziell unterstützen müssen.Es ist egal, ob die Berufsausbildung nun in Form einer Ausbildung oder auch in Form einer schulischen Weiterbildung und eines Studiums besteht. (von Rechtsanwältin Bianca Vetter)

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