Hilfe & Kontakt
Erste Hilfe in Rechtsfragen seit 2000.
13.825 Ratgeber, 2.440.685 Forenbeiträge, 276.457 Rechtsberatungen
660.678
Registrierte
Nutzer

Themen

Sorgerecht

Rechtsberatung und Informationen zu Sorgerecht und Familienrecht.

Sorgerecht oder Elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen. In intakten Ehen gilt gemeinsames Sorgerecht, unverheiratete Paare müssen das gesondert regeln. Bei Trennungen oder nach der Scheidung sind Sorgerecht und Umgangsrecht immer wieder problematisch. Entscheidend soll immer das Wohl des Kindes sein.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1626 - Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1626a - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Häufige Fragen & Antworten

Was wird vom Sorgerecht umfasst?

Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht. Das Gesetz spricht den Eltern nicht nur das Recht der elterlichen Sorge zu, sondern gerade die Pflicht, die Kinder zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen und sie in geschäftlichen und anderen Fragen zu vertreten. Elterliche Sorge umfasst somit alle Rechte und Pflichten, die mit der Erziehung und Pflege des Kindes einhergehen, also die rechtlichen Beziehungen zwischen Elternteilen und Kindern.

Im Falle der Scheidung der Eltern stellt sich die wichtige Frage, welcher Elternteil zukünftig diese Aufgabe übernimmt. In Frage kommt grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter zusammen oder das alleinige Sorgerecht eines Teiles.
Zu beachten ist dabei, wie den Interessen und Bedürfnissen des Kindes am besten entsprochen wird und wie die Trennung der Eltern das Kind am wenigsten trifft.

Hat man automatisch das gemeinsame Sorgerecht?

Die elterliche Sorge wird von den Eltern grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Dies ist der Normalfall und ist auch bei unehelichen Kindern unproblematisch durchführbar. Was aber ergibt sich im Falle der Scheidung der Eltern?
Auch nach der Scheidung behalten beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Der Gesetzgeber sieht mithin das gemeinschaftliche Sorgerecht auch nach Trennung von Mutter und Vater als den Normalfall an. Will ein Elternteil dagegen an, muss ein Gerichtsbeschluss bewirkt werden.

Wie aber sieht das gemeinsame Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern aus? Das Kind wird entweder bei der Mutter oder dem Vater leben. Warum also "gemeinsames" Sorgerecht, wenn dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, doch der größere Einfluss auf das Kind zuzusprechen ist? Aus diesem Grund unterscheidet der Gesetzgeber zwischen

- Angelegenheiten des täglichen Lebens und
- Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.

Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann bezüglich Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig so entscheiden, wie er es für das Kind am besten hält. Die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheiden die Eltern zusammen. Zu letzterem gehören z.B. so weitreichende Entscheidungen wie Schulart, Ausbildungs- und Berufswahl, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Wer hat bei unehelichen Kindern das Sorgerecht?

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet so steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu. Nicht verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärung abgeben, dass Sie das Sorgerecht gemeinsam übernehmen wollen oder das gemeinsame Sorgerecht entsteht nach § 1626 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB durch Heirat der Eltern. Im Übrigen hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne.

Sind sich die Elternteile uneinig, kann Familiengericht auf Antrag eines Elternteils trotzdem die gemeinsame elterliche Sorge anordnen. Dabei findet eine so genannte "negative Kindeswohlprüfung" statt. Der antragstellende Vater muss dabei nicht mehr darlegen, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierfür gilt vielmehr eine gesetzliche Vermutung. Die Mutter muss Gründe vortragen, die gegen die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. Sie muss dem Gericht nahebringen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. (von Rechtsanwalt Sascha Steidel)

Wie erhält man das alleinige Sorgerecht?

Wollen Sie sich allein um Ihr Kind kümmern, ohne dass der andere Teil darauf Einfluss nehmen kann, müssen Sie dies beim Familiengericht beantragen. Das Gericht wird prüfen, ob der Antrag für das Kind das beste ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind dem Antrag widerspricht, wozu es mit 14 Jahren berechtigt ist.

Stimmt der andere Elternteil Ihrem Antrag zu, hat das Gericht dem Antrag zu folgen, da es an die gemeinsame Entscheidung der Eltern gebunden ist. Die bindende Wirkung entfällt allerdings, wenn ein Widerspruch des Kindes erfolgt.

Erfolgt zwischen den getrennten Elternteilen keine Einigung über das elterliche Sorgerecht, so ist es Sache des Gerichts, eine Entscheidung zu treffen.

Wie das Gericht entscheiden wird, hängt im Wesentlichen von der Beantwortung folgender zwei Fragen ab:

Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten?
Ist das alleinige Sorgerecht gerade des Antragsstellers die beste Lösung?

Kann ein Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht einfach umziehen?

Wird das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt, ist das jeweilige Elternteil nach § 1678 BGB verpflichtet, bei Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können unter anderem sein:

Schulwechsel,
Umzug der betreuenden Elternteils,
Urlaub im Ausland ,
Zusammentreffen mit dem neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteiles.
Dabei sind besonders die tatsächlichen Umstände entscheidend. Je nach Alter des Kindes oder sonstigen familiären Umständen kann die Frage nach der Erheblichkeit anders beantwortet werden.

Bei einem Umzug ohne das Einverständnis des anderen Elternteils handelt es sich um eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Für einen geplanten Wohnortwechsel und Kita/Schulwechsel wird das Einverständnis des auch sorgeberechtigten, nichtbetreuenden Elternteils benötigt. (von Rechtsanwältin Andrea Hesse)

Umgangsrecht und Sorgerecht

Zweck des Umgangsrechtes ist, dass auch bei einer Trennung die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden kann. Es soll vermieden werden, dass aufgrund der Trennung eine Entfremdung zu dem Elternteil, bei dem das Kind künftig nicht lebt, eintritt. Das Kind soll trotz Trennung der Eltern als Paar die Möglichkeit erhalten, die Auflösung des Familienlebens zu verarbeiten und zu beiden Elternteilen eine Bindung aufrechtzuerhalten.

Deshalb ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Das Umgangsrecht ist dabei unabhängig vom Sorgerecht, das heißt, dass ein Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, durchaus umgangsberechtigt ist.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes soll selbstverständlich in erster Linie durch die Eltern einvernehmlich geklärt werden. Ist dies nicht möglich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteiles das Umgangsrecht näher ausgestalten und regeln. Dabei wird dem minderjährigen Kind zur Wahrung seiner Interessen in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt. Dies ist auch sinnvoll, da ein Verfahrensbeistand aus Sicht des Kindes auf beide Elternteile einwirken kann, um diese zu einer verantwortungsvollen Regelung des Umgangs im Kindeswohlinteresse zu bewegen.

Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind die individuellen Verhältnisse - das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern, die Arbeitszeiten der Eltern, etc. - zu berücksichtigen. (von Rechtsanwalt Sascha Steidel)

Kann das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?

Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

„In Ausnahmefällen kann auch gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses zur Wahrung des Kindeswohls geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht."…
„Stehen die Eltern bereits miteinander erheblich im Konflikt, d.h. die Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der beiden Eltern ist erheblich gestört, würde das Wechselmodell einem Kind eher schaden. Es bestünde regelmäßig die Gefahr, dass die zwischen den Eltern entstehenden Konflikte aufgrund der fehlenden Kommunikation - wenn auch ungewollt - auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Häufig werden auch nicht aufgearbeitete Probleme der Eltern auf der Partnerschaftsebene weitere Konflikte mit sich bringen. Daneben ist für viele Kinder ein eindeutiger Lebensmittelpunkt unabdingbar. Ein ständiger Wechsel zwischen zwei Haushalten, ohne ein eindeutiges Zuhause, dient nicht dem Kindeswohl."

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 13 UF 234/12 (von Rechtsanwalt Steffen Bußler)

Ähnliche Themen