geschenktes geld zurückfordern der erben?

16. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
go472661-58
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
geschenktes geld zurückfordern der erben?

Hallo.mein Opa ist gestorben und hat mir letztes jahr 150000eur geschenkt im Oktober der wert des gesamten nachlasses mit dem verschenkten Geld beträgt circa 500teur es gibt 4 erben 3 söhne und mein vater der verstorben ist und den teil ich mit meiner schwester bekomme.nun meine frage können die anderen 3 söhne dieses Geld zurück fordern?habe einen Schenkungsvertrag und auf der Überweisung die er selbst unterschrieben hat Schenkung eingetragen

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Diese schmelzen pro Jahr um ein Zehntel ab.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Diese schmelzen pro Jahr um ein Zehntel ab.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go472661-58
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Diese schmelzen pro Jahr um ein Zehntel ab.


Ja das weiß ich aber sie bekommen ja trotzdem mehr als den pflichtteil also hätten sie ja keinen anspruch

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

So ist es. Einen Pflichtteilergänzungsanspruch kann es rechnerisch Nu dann geben, wenn der Erblasser mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt.

Eine Rückforderung ist auch nicht möglich.

Denkbar wäre noch eine Anrechnung, wenn das im Schenkungsvertrag vereinbart wurde.

Außerdem könnte es eine Ausgleichungspflicht geben. Dafür müsste man wissen, warum Du die Schenkung erhalten hast.

-- Editiert von hh am 17.08.2017 08:49

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go472661-58
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
So ist es. Einen Pflichtteilergänzungsanspruch kann es rechnerisch Nu dann geben, wenn der Erblasser mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt.

Eine Rückforderung ist auch nicht möglich.

Denkbar wäre noch eine Anrechnung, wenn das im Schenkungsvertrag vereinbart wurde.

Außerdem könnte es eine Ausgleichungspflicht geben. Dafür müsste man wissen, warum Du die Schenkung erhalten hast.

-- Editiert von hh am 17.08.2017 08:49


Eine Anrechnung ist nicht vereinbart.weil ich mich um ihm gekümmert habe solange er im Heim war und ansonsten niemand von seinen kindern

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn die Schenkung quasi als Belohnung dafür gedacht war, dass Du Dich um ihn gekümmert hast, dann scheidet auch eine Ausgleichung nach § 2050 BGB aus.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass die übrigen Erben keinen Anspruch auf die Schenkung haben und das verbleibende Erbe nach den gesetzlichen Vorschriften, bzw. falls ein Testament vorhanden ist, nach den darin festgelegten Bestimmungen verteilt wird.

4x Hilfreiche Antwort

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